OGH 6Fs1/02

OGH6Fs1/023.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN ***** eingetragen gewesenen A*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wels, vertreten durch den ehemaligen Geschäftsführer Dr. Rudolf H*****, über den Fristsetzungsantrag der Gesellschaft im Verfahren zur amtswegigen Löschung gemäß § 40 FBG infolge behaupteter Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 22. Mai 2002, AZ 6 R 38/02d, wies das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht den Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG vom 11. Februar 2002, GZ 27 Fr 640/02i-1, als unzulässig zurück. Die Gesellschaft habe gegen den Löschungsbeschluss zunächst nur eine Vorstellung erhoben, über die das Erstgericht zu entscheiden haben werde. Die Gesellschaft habe erst nach Ablauf der Rekursfrist erklärt, gegen den Löschungsbeschluss Rekurs zu erheben. Dieser Rekurs sei im derzeitigen Verfahrensstadium unzulässig und auch verspätet. Der Beschluss wurde (gemeinsam mit dem erstgerichtlichen Akt) am 29. 5. 2002 an das Erstgericht zur Zustellung an die Gesellschaft übermittelt.

In ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. 8. 2002, der am 9. 8. 2002 beim Rekursgericht einlangte, führte die Gesellschaft aus, dass seit etwa fünf Monaten ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Löschung behänge und der Akt beim zuständigen Senat des Rekursgerichtes liege. Um Schaden zu vermeiden, sei dem Senat eine "zeitnahe Entscheidung" über das Rechtsmittel der Gesellschaft aufzutragen.

Der Fristsetzungsantrag ist mangels eines Rechtsschutzinteresses der Gesellschaft unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei dann, wenn ein Gericht mit der Vornahme von Verfahrenshandlungen säumig ist, an den übergeordneten Gerichtshof einen Antrag stellen, dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach Durchführung aller im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlungen ist aber eine Fristsetzung nicht mehr möglich, weil eine bloß akademische Klärung der Säumnisfragen entbehrlich ist. Es fehlt dann an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RIS-Justiz RS0059274, RS0059297).

Da sich der Antrag eindeutig gegen eine behauptete Untätigkeit des Rekursgerichtes wendet, die aber nicht vorliegt, weil über den Rekurs der Gesellschaft längst entschieden wurde und derzeit keine Verfahrenshandlungen des Rekursgerichtes vorzunehmen sind, ist der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen.

Eine allfällige Säumigkeit des Erstgerichtes mit der Entscheidung über die Vorstellung gegen den Löschungsbeschluss wäre durch einen bei diesem einzubringenden, an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Fristsetzungsantrag geltend zu machen.

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