OGH 10FsS1/95

OGH10FsS1/9523.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als übergeordneter Gerichtshof durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Maria B*****, vertreten durch den erbserklärten Erben Konrad Adolf B*****, vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen 133.288,50 S sA, 24 Cgs 38/95v des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei wegen Säumnis des Oberlandesgerichtes Graz bei einer Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4.10.1994 wurde die Klage zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß erhob die klagende Partei Rekurs, in eventu stellte sie einen Überweisungsantrag und beantragte allenfalls die Delegierung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien. Der Rekurs wurde am 3.11.1994 dem Oberlandesgericht Graz vorgelegt, das hierüber am 2.3.1995 entschied. Am 6.3.1995 (beim OLG Graz eingelangt am 7.3.1995) stellte die klagende Partei einen Fristsetzungsantrag und stellte das Begehren, dem Oberlandesgericht Graz eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Rekurs aufzutragen. Dabei gab die klagende Partei die Erklärung ab, daß sie den Fristsetzungsantrag als gegenstandslos betrachte, wenn innerhalb von 4 Wochen die Entscheidung gefällt und zugestellt werde. Nachdem die Zustellung der Rekursentscheidung außerhalb der 4-wöchigen Frist erfolgt war, legte das Rekursgericht den Akt vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Graz hat über den Rekurs vor Einbringung des Fristsetzungsantrages entschieden, so daß dieser Antrag schon im Zeitpunkt seiner Einbringung unbegründet war. § 91 Abs 2 GOG sieht zwar vor, daß die Partei binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung, daß das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durchgeführt hat, erklären kann, ihren Antrag aufrecht zu erhalten; auch in den von § 91 Abs 2 GOG erfaßten Fällen - in denen das Gericht bei Einbringung des Fristsetzungsantrages allenfalls noch säumig war - kann aber das vom Gesetz vorgesehene Aufrechterhalten des Antrages nur den Sinn haben, daß das übergeordnete Gericht zu prüfen hat, ob das (säumige) Gericht tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei, wie hier, gar nicht bestritten, dann fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrages jedes schutzwürdige Interesse. Eine Fristsetzung ist nämlich nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht gar nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, daß das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte (Fasching, ZPO2 Rz 2100.3; 4 Fs 501/91).

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