OGH 1Fs501/93

OGH1Fs501/9321.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Alexander P*****, und Barbara P*****, über den Fristsetzungsantrag des Vaters Ing. Gebhard F*****, betreffend das Verfahren 6 P 139/88 des Bezirksgerichtes Favoriten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird in Ansehung der Entscheidung über die Rekurse vom 31. Jänner 1993 und 1. April 1993 zurückgewiesen, im übrigen jedoch abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer ist der Vater zweier Kinder in Ansehung derer zu 6 P 139/88 des Bezirksgerichtes Favoriten das Pflegschaftsverfahren anhängig ist. Er beantragte in seinem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (als Rekursgericht) zur Entscheidung über seine Rekurse vom 31. Jänner 1993, 5. April 1993, 20. April 1993, 21. April 1993 und 11. Mai 1993 eine "angemessene Frist zu setzen".

a) Der Rekurs vom 31. Jänner 1993 ON 111/II. Band wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der väterlichen Großmutter Gertrude F***** erhoben, sodaß der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert ist. Bemerkt wird, daß über diesen Rekurs vom Rekursgericht am 2. März 1993 zu GZ 44 R 105/93-127, entschieden wurde.

b) Über den Rekurs vom 5. April 1993 (Postaufgabe 7. April 1993) ON 150/II. Band wurde vom Rekursgericht am 29. Juni 1993 zu GZ 44 R 516/93-158, entschieden.

c) Über den Rekurs vom 20. April 1993 (Einlangen beim Erstgericht 27. April 1993) ON 152b = ON 152e/II. Band wurde vom Rekursgericht am 28. Juli 1993 zu GZ 44 R 568, 569/93-168, entschieden.

d) Der Rekurs vom 21. April 1993 (Postaufgabe 24. April 1993) ON 152c/II. Band wurde nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der väterlichen Urgroßmutter Maria F***** erhoben, sodaß der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert ist. Bemerkt wird, daß über diesen Rekurs vom Rekursgericht am 28. Juli 1993 zu GZ 44 R 568, 569/93-168, entschieden wurde.

e) Über den Rekurs vom 11. Mai 1993 wurde vom Rekursgericht am 29. Juni 1993 zu AZ 44 R 408/93 entschieden.

Der angeblich unerledigte (an das Erstgericht gerichtete) Antrag vom 5. Februar 1993 ON 114/II. Band betraf keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Rekursgerichtes, über den Antrag hat das Erstgericht im übrigen bereits mit Beschluß vom 8. Februar 1993 ON 116/II. Band entschieden. Ein die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffender Fristsetzungsantrag des Einschreiters vom 15. März 1993 ist nicht aktenkundig.

Der Antrag ist mangels Säumigkeit - als Antragsvoraussetzung nach § 91 Abs 1 GOG (RZ 1990/110) - des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht berechtigt. Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, daß das Gericht säumig war, im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erreichen wollte (EvBl 1992/5).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte