Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte am 14.6.1994 beim Landesgericht für ZRS Wien die Verfahrenshilfe, um gegen die Antragsgegnerin eine auf die Behauptung schuldhaft rechtswidrigen Widerrufs der Freigangsbewilligung gestützte Amtshaftungsklage einzubringen.
Am 19.7.1994 stellte er beim Landesgericht für ZRS Wien den Antrag, das Oberlandesgericht Wien möge diesem Gericht zur Beschlußfassung über seinen Antrag eine Frist von 14 Tagen setzen.
Am 9.8.1994 ersuchte das Landesgericht für ZRS Wien die Justizstrafanstalt Mittersteig um Bekanntgabe der Widerrufsgründe und wies nach Einlangen einer Äußerung dieser Anstalt den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluß vom 7.10.1994 ab.
Am 20.10.1994 stellte der Antragsteller beim Oberlandesgerichtes Wien den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge diesem Gericht zur Beschlußfassung über den Fristsetzungsantrag vom 19.7.1994 eine Frist von acht Tagen setzen.
Am 27.10.1994 teilte das Oberlandesgericht Wien dem Antragsteller mit, der Fristsetzungsantrag sei nicht vorgelegt worden, sodaß keine Säumnis dieses Gerichts vorliege; er wurde um Mitteilung binnen acht Tagen ersucht, ob er seinen Fristsetzungsantrag zurückziehe oder aufrecht erhalte. Eine Äußerung hiezu hat der Antragsteller nicht erstattet.
Dem am 7.11.1994 zur Post gegebenen Rekurs des Antragstellers gegen den diesem am 21.10.1994 zugestellten Beschluß vom 7.10.1994, mit dem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, wies das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluß vom 8.11.1994 als verspätet zurück.
Der gegen die Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien gerichtete Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Erfolgsvoraussetzung eines solchen Antrags ist gemäß § 91 Abs 1 GOG die Säumnis des Gerichts bei der Vornahme einer Verfahrenshandlung. Nach dem Aktenstand ist der Fristsetzungsantrag, mit dem der Antragsteller die Säumnis des Landesgerichtes für ZRS Wien bei Erledigung seines Verfahrenshilfeantrags beanstandete, bis jetzt dem Oberlandesgericht Wien nicht vorgelegt worden, sodaß diesem allein schon deshalb keine Säumnis zur Last fallen kann.
Im übrigen hat aber das Landesgericht für ZRS Wien noch vor Erhebung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrags den Verfahrenshilfeantrag - abschlägig - erledigt, sodaß dem an das Oberlandesgericht Wien gerichteten Fristsetzungsantrag bei Bedachtnahme auf den Verfahrensstand in dem Zeitpunkt, in dem das Oberlandesgericht Wien frühestens in die Lage versetzt war, hierüber zu entscheiden, kein Erfolg mehr hätte beschieden sein können: Eine Fristsetzung ist nach der Entscheidung durch das - vermeintlich - säumige Gericht nicht mehr möglich, eine rein akademische Entscheidung darüber, daß das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine solche Entscheidung stünde im Widerspruch zu dem Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit dieser Regelung erzielen wollte (EvBl 1992/5).
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