OGH 6Fsc2/20a

OGH6Fsc2/20a28.8.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG, infolge Fristsetzungsantrags des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:006FSC00002.20A.0828.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit auf § 85 GOG gestütztem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er in seinem Grundrecht auf Auskunft dadurch verletzt worden sei, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seinem auf Art 15 DSGVO gestützten Auskunftsverlangen vom 4. 2. 2019 nicht nachgekommen sei. Außerdem beantragt der Antragsteller, das Oberlandesgericht Graz möge dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz den Auftrag erteilen, die ihm unbekannte „Nachtrags‑ bzw Ergänzungsvereinbarung“, auf die in einem vorangegangenen Verfahren Bezug genommen wurde, zu übermitteln.

Mit Beschluss vom 3. 6. 2020, 4 Nc 5/20a, wies das Oberlandesgericht Graz diesen Antrag ab.

Am 15. 6. 2020 erhob der Antragsteller gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz Rekurs. Das Oberlandesgericht Graz erteilte dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag, seinen Rekurs gemäß § 85 Abs 5 GOG durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu ergänzen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller nicht nach.

Am 17. 8. 2020 stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag. Darin behauptet er, das Oberlandesgericht Graz sei „mit der Ausfertigung einer Entscheidung betreffend den Rekurs vom 15. 6. 2020“ säumig. Der unter der Geschäftszahl 4 Nc 5/20a ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts Graz und der betreffende Rückschein seien „Lugurkunden iSd § 293 StGB“. Daher möge der Oberste Gerichtshof dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung betreffend den Rekurs vom 15. 6. 2020 setzen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.

Eine Säumnis des Oberlandesgerichts Graz liegt nicht vor. Dieses hat vielmehr unverzüglich einen Verbesserungsauftrag erteilt, dem der Antragsteller jedoch nicht nachkam. Anschließend hat das Oberlandesgericht Graz den Akt unverzüglich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs vorgelegt. Die vermeintlich ausständigen Verfahrenshandlungen hat das Oberlandesgericht Graz daher bereits vor Einbringung des Fristsetzungsantrags vorgenommen, sodass es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer fehlt (RS0059274). Eine Fristsetzung kommt diesfalls nicht mehr in Betracht (RS0059297 [T1]), sodass der Fristsetzungsantrag spruchgemäß zurückzuweisen war (vgl 6 Fsc 1/20d).

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