OGH 3Fsc1/19f

OGH3Fsc1/19f12.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 12 Nc 21/18g anhängigen Ablehnungssache des Antragstellers D*****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, über dessen Fristsetzungsantrag vom 4. Dezember 2018 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:003FSC00001.19F.0312.000

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Beim Ausgangsverfahren handelt es sich um eine Oppositions‑ und Impugnationsklage gegen die vom Erstgericht (im Verfahren aufgrund von zehn verschiedenen Exekutionstiteln und einem zweiten Verfahren aufgrund eines weiteren Exekutionstitels) jeweils gegen den Kläger als Verpflichteten bewilligten Forderungs- und Fahrnisexekutionen. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die einzelnen Exekutionstitel sowie deren jeweilige Vollstreckbarkeitsbestätigungen auf Amtsmissbrauch beruhten. Gleichzeitig mit der Klage wurden zahlreiche Ablehnungsanträge erhoben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als übergeordnetes Gericht stellte den Akt dem Erstgericht mit diesen Ablehnungsanträgen ohne inhaltliche Behandlung zurück (47 Nc 2/18b). Das Oberlandesgericht Wien wies den Rekurs des Klägers gegen diesen „Beschluss“ zurück (11 R 102/18b).

Nach Zustellung dieser Rekursentscheidung lehnte der Kläger des Ausgangsverfahrens (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 die Mitglieder des Rekurssenats als befangen ab (13 Nc 21/18i des Oberlandesgerichts Wien). Die in der Klage geltend gemachten Ablehnungsgründe beruhten insbesondere darauf, dass in Ansehung der abgelehnten Richterinnen und Richter der Anschein der Unterstützung einer innerhalb der Gerichtsbarkeit bestehenden rechtsstaatsfeindlichen Verbindung gegeben sei.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 stellte der Ablehnungswerber (in eigener Sache) beim Oberlandesgericht Wien auch einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof, mit dem er begehrte, dass der Oberste Gerichtshof dem Oberlandesgericht Wien für die Eintragung des Ablehnungsantrags in das Register des Präsidiums eine angemessene Frist von einem Tag und zur Übersendung des Ablehnungsantrags an die abgelehnten RichterInnen zur Stellungnahme eine Frist von einer Woche setzen möge. Ablehnungsanträge seien dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und in das Jv‑Register einzutragen. Außerdem sei der Ablehnungsantrag an die abgelehnten Richter zur Stellungnahme zu übermitteln. Dies sei nicht geschehen.

Am 17. Dezember 2018 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Wien dem Antragsteller schriftlich mit, dass das Ablehnungsverfahren über den Antrag vom 27. November 2018 zu 12 Nc 21/18g geführt werde.

Der gegen den Ablehnungssenat gerichtete Ablehnungsantrag des Antragstellers war zunächst zum Akt 13 Nc 21/18i genommen worden; eine neue Aktenzahl (12 Nc 21/18g) wurde erst nach Vorliegen der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder vergeben (ON 3 im Akt 12 Nc 21/18g).

Mit einer „Erklärung“ vom 2. Jänner 2019 begehrte der Antragsteller, den Fristsetzungsantrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Das vorschriftsmäßige Verfahren bestehe darin, dass zunächst der Ablehnungsantrag im Jv‑Register des Präsidiums des Oberlandesgerichts Wien registriert werde und der Gerichtsvorsteher den vom Ablehnungsantrag betroffenen Richtern die Abgabe einer Stellungnahme zum Ablehnungsantrag auftrage. Keiner dieser beiden Punkte sei erfüllt worden.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien legte den Fristsetzungsantrag nunmehr dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist oder das Gericht eine gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Vornahme solcher Verfahrenshandlungen überschreitet. Gemäß Abs 2 leg cit hat das betroffene Gericht die Möglichkeit, die offene Verfahrenshandlung binnen vier Wochen selbst durchzuführen. Holt das als säumig bezeichnete Gericht innerhalb dieser Frist die als versäumt bezeichneten Verfahrenshandlungen nach und verständigt es davon den Antragsteller, so führt dies zur Klaglosstellung. In einem solchen Fall ist ein ausdrücklich aufrechterhaltener Fristsetzungsantrag nur dann berechtigt, wenn das Gericht entgegen seiner in der Verständigung enthaltenen Auffassung die dem Antrag zugrunde liegenden Verfahrenshandlungen nicht zur Gänze nachgeholt hat.

2. Im Anlassfall wurde der Antragsteller klaglos gestellt:

Der Fristsetzungsantrag bezieht sich zum einen auf die Übermittlung des Ablehnungsantrags an die betroffenen Richter des Oberlandesgerichts Wien zur Stellungnahme. Dies ist bereits geschehen.

Zum anderen ist der Fristsetzungsantrag darauf gerichtet, dass dieser in das Jv‑Register des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien eingetragen wird. Eine solche Eintragung hat nicht zu erfolgen. Seit der Geo‑Novelle 1999, BGBl II 1999/69, sind Ablehnungsanträge und Befangenheitsanzeigen in bürgerlichen Rechtssachen als Nc‑Sachen ausschließlich in das Nc‑Register einzutragen. Mit dieser Novelle wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über eine mögliche Befangenheit nicht als Akt der Justizverwaltung, sondern der unabhängigen Rechtsprechung anzusehen ist. Dementsprechend wurde § 511 Abs 2 Geo, demzufolge Ablehnungsanträge in das Jv‑Register einzutragen waren, ersatzlos aufgehoben (Danzl, Geo7 § 183 Anm 1a und 5 sowie § 473 Anm 2).

3. Die in § 91 Abs 2 GOG geregelte Aufrechterhaltung des Fristsetzungsantrags kann nach der Rechtsprechung nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht dahin bezwecken, ob das angeblich säumige Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt hat. Bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0059274; RS0059297).

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