OGH 4Ob534/88; 7Ob547/89; 8Ob547/89; 4Ob532/92; 1Ob2375/96p; 5Ob143/00s; 5Ob224/01d; 5Ob81/02a; 9Ob39/02d; 5Ob55/03d; 5Ob148/03f; 8Ob129/03h; 5Ob267/03f; 9ObA19/04s; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 5Ob195/07y; 8Ob130/07m; 1Ob92/08y; 7Ob269/08x; 5Ob70/09v; 5Ob54/09s; 7Ob123/09b; 3Ob93/10p; 3Ob82/10w; 6Ob17/11k; 9ObA6/11i; 2Ob3/12y; 5Ob142/12m; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 6Ob184/14y; 1Ob63/15v; 7Ob32/15d; 8Ob128/15d; 4Ob37/17w; 2Ob38/17b; 1Ob225/18x; 5Ob44/19k; 9ObA99/19b; 7Ob105/20x; 6Ob186/20a; 20Ds8/20m; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 4Ob43/22k; 10Ob6/22p; 8Ob112/23p (RS0033737)

OGH4Ob534/88; 7Ob547/89; 8Ob547/89; 4Ob532/92; 1Ob2375/96p; 5Ob143/00s; 5Ob224/01d; 5Ob81/02a; 9Ob39/02d; 5Ob55/03d; 5Ob148/03f; 8Ob129/03h; 5Ob267/03f; 9ObA19/04s; 8Ob13/05b; 6Ob29/06t; 5Ob195/07y; 8Ob130/07m; 1Ob92/08y; 7Ob269/08x; 5Ob70/09v; 5Ob54/09s; 7Ob123/09b; 3Ob93/10p; 3Ob82/10w; 6Ob17/11k; 9ObA6/11i; 2Ob3/12y; 5Ob142/12m; 1Ob114/13s; 2Ob56/14w; 6Ob184/14y; 1Ob63/15v; 7Ob32/15d; 8Ob128/15d; 4Ob37/17w; 2Ob38/17b; 1Ob225/18x; 5Ob44/19k; 9ObA99/19b; 7Ob105/20x; 6Ob186/20a; 20Ds8/20m; 6Ob61/21w; 9ObA103/21v; 4Ob43/22k; 10Ob6/22p; 8Ob112/23p13.12.2023

Rechtssatz

Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen.

Normen

ABGB §1431 A
ABGB §1435
MRG §27
VersVG §165a

4 Ob 534/88OGH12.07.1988
7 Ob 547/89OGH06.04.1989

Beisatz: Der Umstand, dass der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbart und sie diesem auch übergeben hat, ist demgegenüber bedeutungslos. (T1)

8 Ob 547/89OGH15.06.1989
4 Ob 532/92OGH16.06.1992

Auch; Beisatz: Die von den Parteien bei der Leistung beabsichtigte Zweckbestimmung ist nur so weit maßgebend, als es sich um erlaubte Leistungen handelt, könnte doch sonst der Rückforderungsanspruch nach § 27 MRG umgangen werden. (T2) <br/>Veröff: WoBl 1993,135

1 Ob 2375/96pOGH24.06.1997

Auch; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden (hier der klagenden Kreditnehmerin) gegen den Empfänger (hier der beklagten Kreditgeberin) zu. (T3)

5 Ob 143/00sOGH27.02.2001

Auch; nur: Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion steht dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T5)<br/>Beisatz: Steht fest, dass ein neuer Mieter über die zulässige Leistung für Investitionen hinaus noch weitere Zahlungen an den Vormieter geleistet hat, die dieser für die Einräumung eines Weitergaberechts aufgrund einer eigenen Vereinbarung an den Vermieter zu leisten hatte, so bestimmt sich die Passivlegitimation nicht nach der endgültigen wirtschaftlichen Belastung mit dem unzulässigen Entgelt für die Einräumung eines Weitergaberechts, sondern nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion, wonach zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Rückabwicklung stattzufinden hat. (T6)<br/>Beisatz: Bei unzulässigen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind (JBl 1991, 733 = MietSlg 42.290/34; MietSlg 41.315). (T7)

5 Ob 224/01dOGH23.10.2001

Auch; Beisatz: Die Sachlegitimation für den Rückforderungsanspruch ergibt sich aus einer idS "rechtlichen" Zuordnung des Vermögens vor und nach der Verschiebung. (T8)<br/>Beisatz: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T9)<br/>Beisatz: Eine unzulässige Ablöse ist von jenem zurückzufordern, dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte. (T10)

5 Ob 81/02aOGH09.04.2002

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10

9 Ob 39/02dOGH04.09.2002
5 Ob 55/03dOGH31.03.2003

Vgl auch; Beis wie T10

5 Ob 148/03fOGH26.08.2003

Auch; Beis wie T3 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T11)<br/>Beis ähnlich wie T7

8 Ob 129/03hOGH19.12.2003

Auch; Beisatz: Kam die Geldleistung nach der Zweckbeziehung dem Lebensgefährten für Renovierungsarbeiten an seinem Haus zu, ist er der Leistungsempfänger und für die Kondiktion passiv legitimiert, auch wenn er ohne Kenntnis der Leistenden das Haus seinem Sohn übereignet hat. (T12)

5 Ob 267/03fOGH09.12.2003

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 19/04sOGH23.06.2004
8 Ob 13/05bOGH17.03.2005

Auch; Beis ähnlich wie T11 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T13)<br/>Veröff: SZ 2005/44

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Beisatz: Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T14)

5 Ob 195/07yOGH18.09.2007

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 130/07mOGH28.04.2008

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. (T15)<br/>Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T16)<br/>Veröff: SZ 2008/56

1 Ob 92/08yOGH16.12.2008

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG). (T17)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124380. (T18)

7 Ob 269/08xOGH30.03.2009

Veröff: SZ 2009/40

5 Ob 70/09vOGH28.04.2009

Beisatz: Es haben dabei die Regeln des Stellvertretungsrechts Anwendung zu finden. (T19)<br/>Beisatz: Passiv legitimiert ist bei unzulässigen Ablösen derjenige, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind, auch wenn sie an dritte Personen erbracht werden sollten bzw wenn sich der Mieter dritten Personen gegenüber zu ihrer Erbringung (an wen auch immer) verpflichtet hat. (T20) Bem: Hier: Passivlegitimation des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, dem der Antragsteller einen Vermögenswert zur (dann aber unterbliebenen) Weiterleitung an den Vermieter übergeben hatte, für einen Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG verneint. (T21)

5 Ob 54/09sOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Ein Bereicherungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde. (T22)<br/>Bem: Hier: Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, die vom Verwalter und Vertreter der Eigentümergemeinschaft entgegengenommen wurden. (T23)

7 Ob 123/09bOGH08.07.2009

Veröff: SZ 2009/90

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Auch; Beis wie T15

3 Ob 82/10wOGH14.12.2010

Auch

6 Ob 17/11kOGH24.02.2011

Vgl; Beis wie T22

9 ObA 6/11iOGH27.07.2011

Vgl auch

2 Ob 3/12yOGH28.06.2012

Beis wie T9; Beis wie T16

5 Ob 142/12mOGH18.04.2013

Auch

1 Ob 114/13sOGH17.10.2013

Beis wie T14

2 Ob 56/14wOGH22.05.2014

Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T24)

6 Ob 184/14yOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T22

1 Ob 63/15vOGH21.05.2015

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14

7 Ob 32/15dOGH02.07.2015

Beisatz: Leistet der Versicherer an den Geschädigten, erfüllt er damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Rückabwicklung ist nach § 1431 ABGB zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorzunehmen; gegen den Geschädigten besteht auf dieser Grundlage kein Anspruch (Hier: Haftpflicht‑ und Hakenlastenversicherung). (T25)<br/>Beisatz: Für den Übergang eines Bereicherungsanspruchs vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer ist der objektive Horizont des die Zahlung empfangenden Dritten maßgeblich. (T26)

8 Ob 128/15dOGH19.02.2016
4 Ob 37/17wOGH28.03.2017

Auch

2 Ob 38/17bOGH24.10.2017

Beisatz: Passivlegitimation des Zessionars für bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des geschäftsunfähigen Zessus. (T27); Veröff: SZ 2017/117

1 Ob 225/18xOGH05.03.2019

Auch; Beisatz: Hier: Investitionen in die gemeinsame Ehewohnung auf der Liegenschaft der Eltern des Ehegatten. (T28)

5 Ob 44/19kOGH25.04.2019

Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11

9 ObA 99/19bOGH23.09.2019

Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T29)<br/>Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T30)

7 Ob 105/20xOGH16.09.2020

Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T31)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/83

6 Ob 186/20aOGH17.12.2020

Beis wie T15; Beisatz: In dreipersonalen Verhältnissen fallen die Leistung im tatsächlichen Sinn und die Leistung im rechtlichen Sinn häufig auseinander: Entscheidend für die Kondiktion ist, welcher Zweckbeziehung die Leistung im rechtlichen Sinn zugeordnet werden kann, nicht aber, wer sie tatsächlich erbrachte und empfing. Somit ist weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat. (T32)<br/>Beisatz: Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses wird von der herrschenden Auffassung eine sogenannte „Durchgriffskondiktion“ abgelehnt; anderes könnte nur bei Ungültigkeit (auch) der Anweisung gelten. (T33)

20 Ds 8/20mOGH09.02.2021

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte verwendete den vom Gericht rücküberwiesenen unverbrauchten Kostenvorschuss, der ursprünglich von der Rechtsschutzversicherung ausdrücklich als Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren gewidmet wurde, der Widmung zuwider für den Honoraranspruch gegen seine Klientin. (T34)

6 Ob 61/21wOGH23.06.2021

Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 103/21vOGH15.12.2021

nur T4

4 Ob 43/22kOGH29.03.2022

Beis wie T15; Beis wie T32

10 Ob 6/22pOGH13.09.2022

Vgl

8 Ob 112/23pOGH13.12.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_002