OGH 7Ob32/15d

OGH7Ob32/15d2.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** B***** B***** B*****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen 61.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2014, GZ 5 R 138/14z‑36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 13. Juni 2014, GZ 8 Cg 2/14a‑29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Der Beklagte kaufte eine in K***** aufgestellte Tennishalle, die er abbauen, nach F***** transportieren und dort wieder aufstellen lassen wollte. In dieser Halle waren 18 Beton‑Dreigelenksbinder (Säulen) verbaut. Der Beklagte beauftragte die ‑ bei der G***** AG (fortan: G AG) haftpflichtversicherte ‑ C***** GmbH (fortan: C GmbH), mit den Abbauarbeiten. Die C GmbH beauftragte ihrerseits die ‑ bei der Klägerin versicherte (Betriebshaftpflicht‑ und Hakenlastversicherung) - K***** GmbH (fortan: K GmbH) als Subunternehmerin mit den notwendigen Kranarbeiten. Bei Abbau und Transport wurden vier Säulen beschädigt. Der Beklagte erhielt aufgrund dieser Beschädigungen Leistungen von den Versicherern der beteiligten Unternehmen und zwar von der G AG Ende Juni/Anfang Juli 2008 78.245 EUR.

„Die Klägerin ersetzte dem Beklagten den Schaden am selben Betonbinder, hinsichtlich dessen er bereits von der G AG eine Ersatzleistung erhalten hatte.“ Die Klägerin zahlte an den Beklagten direkt aus der Hakenlastversicherung 25.000 EUR am 24. 7. 2009. Aus der Haftpflichtversicherung zahlte die Klägerin 36.000 EUR wie folgt: Die K GmbH nahm im Verfahren 13 C 620/08g des Bezirksgerichts Steyr ihre direkte Auftraggeberin C GmbH in Anspruch und begehrte dort als Subunternehmerin ihren Werklohn von 12.619,56 EUR. Im Rahmen dieses Rechtsstreits einigten sich der Beklagte und die K GmbH außergerichtlich dahin, dass der Beklagte den eingeklagten Werklohn anstatt der C GmbH bezahlt.

Die Klägerin war aufgrund der „Schadensmeldung“ des Beklagten der Auffassung, den Schaden an den von ihm angesprochenen Betonbinder bezahlen zu müssen und nahm daher entsprechend der Vereinbarung zwischen ihrer Versicherungsnehmerin (K GmbH) und dem Beklagten mit der Rechtsvertreterin ihrer Versicherungsnehmerin (Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH) Kontakt auf. Diese instruierte die Klägerin dahin, sie möge 36.000 EUR auf deren Konto überweisen. Die Klägerin leistete daraufhin am 25. 5. 2009 Zahlung in dieser Höhe auf das Konto der Rechtsvertreterin ihrer Versicherungsnehmerin (K GmbH), die in der Folge 12.619,56 EUR ‑ den der K GmbH gegenüber der C GmbH zustehenden Werklohn ‑ an ihre Mandantin (K GmbH) weiterleitete und 23.380,44 EUR an (richtig:) den Beklagten weiter überwies.

„Wäre der Klägerin bekannt gewesen, dass der Schaden an dem durch das Absetzen beschädigten Betonbinder bereits durch die G AG ersetzt worden war, hätte sie keine Leistungen erbracht.“

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 61.000 EUR sA. Sie habe als Versicherer der K GmbH zur Erfüllung eines vom Beklagten dieser gegenüber geltend gemachten Schadenersatzanspruchs wegen des bei einer Notabsenkung beschädigten Betonträgers aus der Haftpflichtversicherung 36.000 EUR und aus der Hakenlastversicherung 25.000 EUR, gesamt also den Klagsbetrag an den Beklagten ausbezahlt. Erst danach habe die Klägerin erfahren, dass der Schaden an diesem Betonträger bereits durch die G AG als Haftpflichtversicherer der C GmbH bezahlt worden sei. Die Klägerin sei nicht Partei des im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Steyr abgeschlossenen Vergleichs gewesen, weshalb dieser ihrem Kondiktionsanspruch nicht entgegengehalten werden könne. Da der Schadenersatzanspruch des Beklagten infolge Erfüllung durch die G AG nicht mehr bestanden habe, habe die Klägerin eine Nichtschuld bezahlt und sei demnach zur Rückforderung direkt gegenüber dem Beklagten berechtigt. Selbst wenn die Leistung als an ihre Versicherungsnehmerin erbracht anzusehen wäre, gebe es eine deckungsgleiche Leistung ihrer Versicherungsnehmerin an den Beklagten. Infolge Erfüllung durch die Klägerin wäre der Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin auf Rückforderung dieser Zahlung gegenüber dem Beklagten gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen.

Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er wandte ein, dass die C GmbH (deren Subunternehmerin, die K GmbH) vier Binder beschädigt habe, wovon einer von der Klägerin und einer von der G AG bezahlt worden sei, während der Ersatz für zwei Binder noch unberichtigt aushafte. Der Beklagte sei daher nicht bereichert. Die Leistung der Klägerin sei eine solche aus dem Versicherungsvertrag mit ihrer Versicherungsnehmerin K GmbH gewesen. Die Rückabwicklung habe die Klägerin daher direkt mit ihrer Versicherungsnehmerin und nicht mit dem Beklagten vorzunehmen. Es sei ein außergerichtlicher mündlicher Vergleich zwischen der C GmbH, der K GmbH und dem Beklagten unter Rücksprache mit der Klägerin zugestandegekommen, der zum ewigen Ruhen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Steyr geführt habe und eine Kondiktion der Klägerin nach § 1431 ABGB ausschließe. Der Beklagte habe mit der Klägerin keinen Kontakt gehabt und seine Schadenersatzansprüche immer an seine Vertragspartnerin C GmbH gestellt. Ansprüche der Klägerin, soweit sie diese auf § 67 VersVG stütze, seien verjährt. Einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung wandte der Beklagte Schadenersatzansprüche aus den bis dato nicht bezahlten zwei Bindern (Nr 3 und Nr 4) im Betrag von 120.000 EUR kompensando ein.

Das Erstgericht erkannte ‑ auf der Grundlage des eingangs zusammengefassten Sachverhalts ‑ die Klagsforderung zur Gänze als zu Recht, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete folglich den Beklagten zur Zahlung von 61.000 EUR sA. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte den Schaden an ein und demselben Binder von der G AG und daraufhin von der Klägerin ersetzt erhalten habe. Letztere sei nicht mehr zur Schadensregulierung verpflichtet gewesen, habe somit eine Nichtschuld bezahlt und sich in einem Irrtum über den Bestand der vom Beklagten geltend gemachten Forderung befunden, weshalb der Klägerin nunmehr der Rückersatz nach § 1431 ABGB gegenüber dem Beklagten zustehe. Dass sich dieser Anspruch auch auf die Zahlung aus der Betriebshaftpflichtversicherung an die Rechtsvertreterin der K GmbH erstrecke, folge daraus, dass von der Klägerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der K GmbH geleistet worden sei. Einerseits seien dem Beklagten auch hieraus 23.380,44 EUR über das Kanzleikonto der Rechtsvertreterin der K GmbH zugeflossen, andererseits sei mit 12.619,56 EUR eine Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der K GmbH getilgt worden, also auch dieser Betrag dem Vermögen des Beklagten zugute gekommen. Leistungskondiktionen würden der 30‑jährigen Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB unterliegen, weshalb die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien. Der Kompensandoeinwand des Beklagten, wonach ihm Ersatzansprüche für weitere beschädigte Binder zustünden, gehe insofern ins Leere, als er diese nur seiner unmittelbaren Vertragspartnerin, der C GmbH, gegenüber einwenden könne, nicht aber gegenüber der Klägerin, die zum Beklagten in keinem Vertragsverhältnis stehe.

Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Klägerin als Versicherer aus der mit ihrer Versicherungsnehmerin, der K GmbH, bestandenen Betriebshaftpflicht‑ und der Hakenlastversicherung 61.000 EUR bezahlt habe. Die Zahlung aus der Hakenlastversicherung in Höhe von 25.000 EUR sei direkt an den Beklagten als vermeintlich Geschädigten erfolgt, während die weiteren 36.000 EUR aus der Betriebs-haftpflichtversicherung an die Rechtsvertreterin der Versicherungsnehmerin ausgezahlt worden sei, die davon 23.380,44 EUR an den Beklagten und 12.619,56 EUR - aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der K GmbH ‑ an diese überwiesen habe. Die Voraussetzungen für eine Entschädigungsleistung seien jedoch nicht gegeben gewesen, weil der Schaden am Binder 1, bereits zuvor von der G AG dem Beklagten ersetzt worden sei. Da die Leistung der Klägerin zur Erfüllung einer Schuld, die in Wirklichkeit nicht bestanden habe, erfolgt sei und die Klägerin sich insoweit in einem Irrtum befunden habe, bestehe ein Anspruch der Klägerin nach § 1431 ABGB (RIS‑Justiz RS0033566). Soweit der Beklagte einwende, dass eine Kondiktion nicht in Betracht komme, weil dem die außergerichtliche Einigung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Steyr entgegenstehe, übersehe er, dass die Klägerin an dieser Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei.

Seien allerdings an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so sei die Feststellung, wer Berechtigter und wer Verpflichteter sei, aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es müsse gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein solle; die Rückabwicklung gemäß § 1431 ABGB sei zwischen diesen Personen vorzunehmen (vgl RIS‑Justiz RS0033737). Dabei sei der Oberste Gerichtshof in dem zu 7 Ob 123/09b beurteilten Fall einer irrtümlichen, weil in betrügerischer Weise verursachten Zahlung des Versicherers aus der Kaskoversicherung an den Vinkulargläubiger zum Ergebnis gekommen, dass ein Anweisungsfall vorliege, weil die Auszahlung des Versicherers voraussetze, dass der Versicherungsnehmer zustimme bzw den Versicherer zur Auszahlung an den Vinkulargläubiger anweise. Sei das Valutaverhältnis unwirksam, habe die Rückabwicklung zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger zu erfolgen. Aber auch bei Ungültigkeit sowohl des Deckungs‑ als (auch) des Valutaverhältnisses (Doppelmangel) habe die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend den Zweckbestimmungen zwischen Angewiesenem und Anweisendem einerseits und Anweisendem und Empfänger andererseits zu erfolgen. Daher habe der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 123/09b einen Kondiktionsanspruch des Versicherers gegen den Vinkulargläubiger verneint und ausgesprochen, dass der Klägerin die Kondiktion (nur) gegenüber der Versicherungsnehmerin als Anweisender zustehe. Der Beklagte verweise daher zutreffend darauf, dass auch hier bei den das Risiko der Versicherungsnehmerin deckenden Eigenversicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung bzw Hakenlastversicherung) der Klägerin nur eine Kondiktion gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin zustehe, sei doch die Leistung der Klägerin nach ihrer Zweckrichtung an ihre Versicherungsnehmerin und über deren Anweisung, nicht aber an den Beklagten erfolgt. Damit stehe der Klägerin die Kondiktion nur gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin als Anweisender zu.

Der Beklagte übersehe aber, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 67 VersVG gestützt habe. „Schadenersatzanspruch“ iSd § 67 VersVG sei weit zu verstehen und erfasse auch Bereicherungsansprüche. § 67 VersVG greife auch dann, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer habe. Hier verwerte die Klägerin den Bereicherungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten und begehre damit berechtigterweise die irrtümliche Zahlung von diesem zurück. Das Erstgericht habe damit der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden gewesen seien.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt der Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin erstattete eine ‑ ihr freigestellte ‑ Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und in ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil das Berufungsgericht die Rechtslage teilweise verkannt hat.

1. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die angebliche Aktenwidrigkeit geprüft; beide Revisionsgründe liegen nicht vor:

1.1. Das Berufungsgericht hat in der unterbliebenen Einvernahme vom Beklagten beantragter Zeugen deshalb keinen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens erkannt, weil die dazu geltend gemachten Beweisthemen nicht entscheidungswesentlich gewesen seien. Die Richtigkeit dieser Ansicht betrifft, wie der Beklagte selbst erkennt, die rechtliche Beurteilung, begründet aber keinen Mangel des Berufungsverfahrens.

1.2. Als Aktenwidrigkeit macht der Beklagte geltend, es sei nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zweifelhaft, ob diese tatsächlich ‑ entsprechend dem Standpunkt des Berufungsgerichts ‑ die Rückforderung aller, zusammen das Klagebegehren ergebenden Teilbeträge auf § 67 VersVG gestützt habe. Ob insoweit die Beurteilung des Berufungsgerichts oder die gegenteilige Meinung des Beklagten zutrifft, ist eine Frage der Auslegung des erstinstanzlichen Parteivorbringens der Klägerin und betrifft somit keine Aktenwidrigkeit (etwa 10 Ob 71/14k; 4. 9. 2014, 5 Ob 27/14b; 5 Ob 77/12b).

1.3. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Verneinung der auf § 503 Z 2 und Z 3 ZPO gestützten Revisionsausführungen nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2.1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass für die Rückabwicklung im Fall einer Beteiligung mehrerer Personen an einer Vermögensverschiebung, die Feststellung, wer Berechtigter und wer Verpflichteter ist, aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung, zu treffen ist. Es ist zu fragen, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung (gemäß § 1431 ABGB) ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0033737). Dabei ist das Berufungsgericht ‑ ausführlich begründet und im grundsätzlichen Einklang mit der Entscheidung dieses Senats zu 7 Ob 123/09b (ZVR 2011/8 [ Huber ] = RdW 2010/426 [ Reisinger ] = SZ 2009/90) ‑ für den vorliegenden Fall zum Ergebnis gekommen, dass die nunmehr zurückgeforderte Leistung der Klägerin (als Versicherer) unter dem Gesichtspunkt der Zweckbestimmung aufgrund der Versicherungsverträge an ihre Versicherungsnehmerin, aber nicht an den Beklagten erfolgt ist. Mit dieser Zahlung ist also die Leistungspflicht der Klägerin aus den Versicherungsverträgen mit ihrer Versicherungsnehmerin erfüllt worden, weshalb die Rückabwicklung gemäß § 1431 ABGB zwischen diesen vorzunehmen ist und auf dieser Rechtsgrundlage kein Anspruch gegen den Beklagten besteht.

2.2. Gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts wendet die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung erkennbar nur mehr ein, dass sie in Erfüllung des Befreiungsanspruchs ihrer Versicherungs-nehmerin, über den kein Irrtum bestanden habe, an den Beklagten bezahlt und der Irrtum die Schadenersatzzahlung an den beklagten Leistungsempfänger betroffen habe, weil kein Schaden mehr abzudecken gewesen sei; deshalb stehe der Klägerin auch ein direkter Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser Standpunkt überzeugt aber nicht: Geht man nämlich mit der Klägerin davon aus, dass infolge des von der G AG an den Beklagten bereits geleisteten Ersatzes ein Schadenersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) nicht mehr bestand, dann lag bei der Klägerin zwangsläufig auch ein Irrtum über den eben nicht (mehr) bestandenen Befreiungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin vor. Wenn daher das Berufungsgericht die Rückabwicklung im bereits fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin (K GmbH) für geboten erachtete, so entspricht dies dem vom Senat im insoweit strukturell gleichartigen Fall 7 Ob 123/09b gewonnenen Ergebnis und die Klägerin hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.

3.1. In ihrer Revision erachtet nunmehr auch der Beklagte die die Klagsstattgebung tragende Ansicht des Berufungsgerichts, wonach ein der Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) gegen den Beklagten zugestandener Bereicherungsanspruch gegebenenfalls auf der Grundlage des § 67 VersVG auf die Klägerin übergehen konnte, für grundsätzlich zutreffend.

3.2. Allerdings bestreitet der Beklagte den vom Berufungsgericht bejahten und nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin unbedenklich auf das gesamte Klagebegehren bezogenen Bereicherungsanspruch mit der sinngemäßen Behauptung, dass ihm die Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) im Rahmen jener vergleichsweisen Regelung, zu der es anlässlich des vor dem Bezirksgericht Steyr anhängig gewesenen Verfahrens gekommen sei, für andere Schadenspositionen eine Zahlung zugesagt, diese aber selbst nicht erbracht habe. Der von der Klägerin nunmehr zurückgeforderte Betrag sei vereinbarungsgemäß auf die von der K GmbH übernommene Zahlungspflicht geleistet worden, weshalb der Beklagte eben nicht bereichert sei. Dieser Rechtsstandpunkt des Beklagten ist ‑ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ‑ beachtlich und deshalb zu Unrecht in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt geblieben:

3.3. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass die Klägerin an der vergleichsweisen Einigung zwischen dem Beklagten, der C GmbH und der Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) selbst nicht ‑ unmittelbar ‑ beteiligt war, doch kommt es darauf hier nicht entscheidend an. Der Übergang eines Bereicherungsanspruchs der Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) auf diese wäre nämlich unabhängig von einer Vergleichsbeteiligung der Klägerin dann ausgeschlossen, wenn deren Zahlung ‑ aus objektiver Sicht des empfangenden Beklagten (zur Maßgeblickeit des objektiven Empfängerhorizonts vgl 3 Ob 530/94 SZ 67/48; 5 Ob 174/04f; Mair in Schwimann , ABGB‑TaKomm 2 § 1412 Rz 2) ‑ als Zahlung auf eine von der K GmbH vergleichsweise übernommene Verpflichtung verstanden werden musste und damit zur Tilgung der entsprechenden Forderung des Beklagten gegen die K GmbH geführt hat. Der Vortrag eines dahin gehenden Sachverhalts lässt sich dem erstinstanzlichen Parteivorbringen des Beklagten (insb AS 52 iVm Blg ./H) entnehmen. Dass es zwischen der K GmbH, dem Beklagten und der C GmbH zu einem Vergleichsabschluss gekommen ist, hat ohnehin auch die Klägerin zugestanden (AS 53). Aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Beilage ./H könnte sich tatsächlich ableiten lassen, dass die Rechtsvertreterin der K GmbH die Abwicklung und Weiterleitung der von der Klägerin geleisteten Zahlung an den Beklagten entsprechend der vergleichsweise getroffenen Regelung veranlasst hat. Dem folgend könnte durch die Zahlung der Klägerin aus objektiver Empfängersicht die von der K GmbH vergleichsweise dem Beklagten gegenüber übernommene Zahlungspflicht getilgt worden sein, was eine Bereicherung des Beklagten, den Übergang eines Bereicherungsanspruchs auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG und folglich die darauf gestützte Klagsstattgebung ausschließen würde.

3.4. Die in der anlässlich des Verfahrens 13 C 620/08g des Bezirksgerichts Steyr zwischen der K GmbH, der C GmbH und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung übernommenen Zahlungspflichten stehen allerdings nicht außer Streit und wurden vom Erstgericht infolge abweichender Rechtsansicht auch nicht festgestellt. Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Zahlungspflicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin (K GmbH) mit der vergleichsweisen Vereinbarung übernommen hat und wie deren Begleichung erfolgte, sodass beurteilt werden kann, ob aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts die Zahlung der Klägerin deren Erfüllung dienen sollte.

4. Im Ergebnis folgt:

4.1. Gegen den vom Berufungsgericht verneinten Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB trägt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung kein überzeugendes Gegenargument vor. Die Verneinung dieser selbständigen Anspruchsgrundlage durch das Berufungsgericht ist somit nicht zu beanstanden und dieser Rechtsgrund damit abschließend erledigt.

4.2. Im fortgesetzten Verfahren ist nur mehr zu prüfen, ob die K GmbH mit der anlässlich des Verfahrens zu 13 C 620/08g des Bezirksgerichts Steyr geschlossenen Vereinbarung gegenüber dem Beklagten eine Zahlungspflicht übernommen hat, die der Höhe nach (zumindest) den Klagsbetrag erreicht und ob die Zahlung durch die Klägerin, insbesondere angesichts ihrer Abwicklung, aus objektiver Sicht des Empfängers als Zahlung der K GmbH auf diese vergleichsweise übernommene Zahlungspflicht zu verstehen war. Träfe dies zu, läge keine Bereicherung des Beklagten vor, was ‑ entgegen dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis ‑ zur Klagsabweisung führen müsste.

4.3. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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