Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Vorwurf im außerordentlichen Revisionsrekurs, das Rekursgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der angefochtene Mehrheitsbeschluss keine Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Servitutsvertrags beinhaltet habe und daher Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen sei, ist unzutreffend:
Der Vierzehntantragsgegner hat in erster Instanz (vgl S 10 im Protokoll ON 3a) vorgebracht, dass sich der nun von der Antragstellerin angefochtene Mehrheitsbeschluss nicht auf eine zu verbüchernde Servitut bezogen habe.
Die Antragstellerin replizierte auf dieses Vorbringen, dass sich aus der vom Vierzehntantragsgegner vorgelegten Urkunde (Blg ./3) nur ergebe, dass keine Verbücherung vorgenommen werden solle.
Die Auslegung dieses Parteivorbringens der Antragstellerin dahin, dass sie zugestanden habe, dass sich der Mehrheitsbeschluss nicht auf einen zu verbüchernden Servitutsvertrag bezog, ist demnach nicht aktenwidrig, sondern betrifft die Auslegung des Parteivorbringens der Antragstellerin, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T3]).
Dass aber auf Basis des vom Rekursgericht als unstrittig erachteten Sachverhalts die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zutrifft, dass sich der Mehrheitsbeschluss nicht auf eine Maßnahme bezog, die der Verwaltung der Liegenschaft nicht zu unterstellen ist, bezweifelt auch die Antragstellerin nicht.
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