OGH 5Ob77/12b

OGH5Ob77/12b16.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. H*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen sämtliche übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***** als Antragsgegner, darunter als Vierzehntantragsgegner Mag. R*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Beschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2012, GZ 40 R 80/11b-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf im außerordentlichen Revisionsrekurs, das Rekursgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass der angefochtene Mehrheitsbeschluss keine Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Servitutsvertrags beinhaltet habe und daher Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung nicht erforderlich gewesen sei, ist unzutreffend:

Der Vierzehntantragsgegner hat in erster Instanz (vgl S 10 im Protokoll ON 3a) vorgebracht, dass sich der nun von der Antragstellerin angefochtene Mehrheitsbeschluss nicht auf eine zu verbüchernde Servitut bezogen habe.

Die Antragstellerin replizierte auf dieses Vorbringen, dass sich aus der vom Vierzehntantragsgegner vorgelegten Urkunde (Blg ./3) nur ergebe, dass keine Verbücherung vorgenommen werden solle.

Die Auslegung dieses Parteivorbringens der Antragstellerin dahin, dass sie zugestanden habe, dass sich der Mehrheitsbeschluss nicht auf einen zu verbüchernden Servitutsvertrag bezog, ist demnach nicht aktenwidrig, sondern betrifft die Auslegung des Parteivorbringens der Antragstellerin, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828 [T3]).

Dass aber auf Basis des vom Rekursgericht als unstrittig erachteten Sachverhalts die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts zutrifft, dass sich der Mehrheitsbeschluss nicht auf eine Maßnahme bezog, die der Verwaltung der Liegenschaft nicht zu unterstellen ist, bezweifelt auch die Antragstellerin nicht.

Stichworte