OGH 5Ob174/04f

OGH5Ob174/04f14.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Sparkasse B*****, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, wegen EUR 123.543,82 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 2004, GZ 5 R 31/04x-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. September 2003, GZ 39 Cg 91/02d-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.990,26 (darin enthalten EUR 331,71 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte stellte der Klägerin am 21. März 2000 eine Bankgarantie folgenden Inhalts aus:

Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie von der Firma C***** Inh. G. K. K*****, 2540 Bad Vöslau, G*****, Aufträge zur Lieferung von Waren im Wert von S 1.700.000,-- erhalten haben. Zur Sicherstellung der Bezahlung der Ware, die 10 Tage ab Lieferdatum zu erfolgen hat, ist Ihnen vereinbarungsgemäß eine gleich hohe Bankgarantie beizubringen. Dies vorausgeschickt übernehmen wir hiemit über Ersuchen der Firma C***** Inh. G. K. K*****, Bad Vöslau, Ihnen gegenüber diese Garantie bis zum Betrag von S 1.700.000,- -, indem wir uns verpflichten, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 1.700.000,-- ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses innerhalb von acht Geschäftstagen nach Erhalt Ihrer schriftlichen Aufforderungen auf das uns von Ihnen bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Diese Garantie erlischt durch Rückstellung dieses Schreibens an uns, spätestens jedoch am 31. 12. 2002.

Am 22. 5. 2000 rief die Klägerin die Bankgarantie in Höhe von S 1.700.000,-- schriftlich ab, weil Gerhard K***** trotz mehrfacher Mahnungen keine Zahlungen mehr geleistet hatte. Seine Außenstände bei der Klägerin betrugen etwa S 2,1 Mio. Auf Grund der abgerufenen Bankgarantie lieferte die Klägerin an Gerhard K***** Anfang Juni 2000 Waren im Wert von cirka S 1,5 Mio aus. Am 13. 6. 2000 überwies Mag. Dieter S***** namens der Beklagten S 1.700.000,-- mittels Erlagscheins auf das von der Klägerin im Abruf genannte Konto. In dem von Mag. S***** unterschriebenen Überweisungsbeleg war kein Verwendungszweck genannt. Als Auftraggeber schien darin "K*****, Bad Vöslau, G*****" auf. Auf dem Kontoauszug der Klägerin fand sich demzufolge in der Spalte Buchungstext die Formulierung "Eilgutschrift a/K*****, Bad Vöslau, G***** Straße 6", mit dem Datum 13. 6. und dem Betrag S 1.700.000,- -. Den Überweisungsschein oder eine Durchschrift desselben erhielt die Klägerin nicht. Das Original der Bankgarantie verlangte die Beklagte von der Klägerin nicht zurück.

Die Klägerin hielt den Zahlungseingang auf ihrem Konto für eine Zahlung von Gerhard K*****. Sie war sich dessen derart sicher, dass sie keine Rücksprache mit der Beklagten hielt. Es war bis dahin nicht unüblich, dass Gerhard K***** höhere runde Summen an die Klägerin überwies. Beispielsweise ging am 25. 7. 2000 eine Zahlung von Gerhard K*****r über S 1 Mio auf dem Konto der Klägerin ein.

Die Klägerin tätigte ihre letzte Waren-Lieferung an Gerhard K***** im Wert von cirka S 1,5 Mio am 27. 7. 2000. Diese Lieferung hätte sie nicht erbracht, wäre ihr bekannt gewesen, dass die Bankgarantie der Beklagten nicht mehr bestehe.

Die Außenstände von Gerhard K***** bei der Klägerin belaufen sich derzeit auf cirka S 1,9 Mio. Gerhard K***** bot der Klägerin einen außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 7 % an.

Am 14. 8. 2002 hat die Klägerin die Beklagte nochmals aufgefordert, den Garantiebetrag zu überweisen.

Unter Berufung auf ihre Abrufungserklärung vom 22. 5. 2000 begehrt die Klägerin nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 123.543,82 (ATS 1.700.000,- -) samt 5 % Zinsen seit 1. 6. 2000.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete die Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung ein. Die Klägerin hätte nicht annehmen dürfen, dass die Zahlung vom 13. 6. 2000 von Gerhard K***** stamme; allenfalls hätte sie mit der Beklagten Rücksprache halten müssen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging dabei im Wesentlichen vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und würdigte ihn rechtlich so, dass für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen sei, dass die S 1,7 Mio von der Beklagten und nicht von Gerhard K***** überwiesen worden waren. Die Beklagte habe auf der Überweisung keinen Verwendungszweck angegeben und als Auftraggeber obendrein Gerhard K***** genannt. Schließlich sei die Überweisung auch nicht innerhalb der vereinbarten 8 Geschäftstage, sondern mit deutlicher Verspätung erfolgt. Selbst unter Einhaltung der einem Kaufmann zumutbaren Sorgfalt sei die Klägerin unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten allenfalls telefonisch abzuklären, ob die Zahlung eine Einlösung der Bankgarantie darstelle. Die Mängel in der Gestaltung der Überweisung müsse sich die Beklagte zurechnen lassen.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht wies das Klagebegehren aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab:

Auszugehen sei davon, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf den Titel des Schadenersatzes gestützt habe. Sie habe weder vorgebracht, dass die Beklagte die Garantie zwar eingelöst, dabei aber den Überweisungsbeleg mangelhaft und für die Klägerin täuschend ausgefüllt habe, noch dass die Klägerin im Vertrauen auf das aufrechte Bestehen der Bankgarantie weitere Lieferungen an Gerhard K***** erbracht und dadurch konkret bezifferte Forderungsausfälle erlitten habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des (ersten) Abrufs der Bankgarantie eine Forderung der Klägerin gegen Gerhard K***** in Höhe von etwa S 2,1 Mio aufhaftete und die Klägerin gleich nach Abruf der Bankgarantie weitere Waren im Wert von cirka S 1,5 Mio an Gerhard K***** lieferte. Selbst wenn die Beklagte bei der Überweisung der S 1,7 Mio auf das ihr bekannt gegebene Konto eindeutig klargestellt hätte, dass diese Zahlung von ihr stammt und sie damit dem Abruf der Bankgarantie entspricht, hätte zu diesem Zeitpunkt (erneut) eine Forderung der Klägerin gegen Gerhard K***** in Höhe von rund S 1,9 Mio bestanden. Darauf sei aber gar nicht näher einzugehen, weil die Klägerin ohnehin gar keinen Schadenersatzanspruch erhoben habe. Sowohl der geltend gemachte Betrag (S 1,7 Mio) als auch der Beginn des Zinsenbegehrens (mit 1. 6. 2000) ließen eindeutig erkennen, dass die Klägerin von der Beklagten die Leistung gemäß der Garantieerklärung vom 21. 3. 2000 verlange, und zwar auf Grund des (ersten) Abrufs vom 22. 5. 2000.

Zu prüfen bleibe damit nur, ob die Beklagte ihre Garantie-Verbindlichkeit auf Grund des Abrufs vom 22. 5. 2000 bereits erfüllt hat. Sei dies der Fall, dann sei die Bankgarantie erloschen (§ 1412 ABGB); es wäre bedeutungslos, dass die Beklagte die Rückgabe ihrer schriftlichen Garantieerklärung nicht verlangt hat.

Die Erfüllung sei kein Rechtsgeschäft, also kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit welchem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird (HS 25.183). Es sei daher auch kein Erfüllungswille des Leistenden erforderlich (RdW 1994, 398). Der Oberste Gerichtshof folge hier der Theorie der "realen Leistungsbewirkung" und formuliere, dass dann, wenn der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist, die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung genüge (RdW 1994, 398; WBl 1989, 340).

Nach Ansicht des Berufungsgerichts beziehe sich diese Formulierung nur auf die Frage, ob eine Leistung des Schuldners, mit der dieser seine Verbindlichkeit tatsächlich gar nicht erfüllen will, trotzdem eine Erfüllungshandlung im Sinne des § 1412 ABGB darstellt. Hier stamme aber die Überweisung von der Beklagten, die damit ihre Verbindlichkeit aus dem Abruf der Garantieerklärung habe erbringen wollen. Eine solche Zahlung könne - trotz des (von der Beklagten mitverursachten) Missverständnisses der Klägerin - zu keiner solchen des Schuldners (aus dem Grundgeschäft) werden. Dass die Beklagte mit dieser Zahlung eine andere Verbindlichkeit habe begleichen wollen (etwa eine Verbindlichkeit des Gerhard K***** im Sinne einer Erfüllungsübernahme), habe die Klägerin (die davon ausgegangen sei, es handle sich um eine Zahlung des Gerhard K*****) selbst nicht angenommen.

Darüber hinaus habe - trotz der sehr missverständlichen Angaben der Beklagten auf dem Einzahlungsbeleg - ein ausreichender Bezug der Überweisung zur Forderung aus dem Abruf der Bankgarantie vorgelegen. So habe die Überweisung genau dem abgerufenen Betrag entsprochen und sei zwar verspätet, aber nicht - wie das Erstgericht annahm - deutlich verspätet erbracht worden (die Zahlung wäre nach der Formulierung im Garantiebrief innerhalb von 8 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Klägerin zu erbringen gewesen; die mit 22. 5. 2000 datierte Aufforderung sei auf dem Postweg eingeschrieben übermittelt worden; am 13. 6. 2000 sei die Buchung der Überweisung erfolgt).

Damit habe die Beklagte mit der Überweisung vom 13. 6. 2000 ihre Verbindlichkeit aus der Garantieerklärung vom 21. 3. 2000 erfüllt. Die sich allein auf diese Garantieerklärung stützende Klage sei nicht berechtigt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält den Ausspruch, dass die Revision zulässig sei. Soweit ersichtlich habe sich nämlich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine vom Schuldner beabsichtigte Erfüllung auch dann vorliegt, wenn - ausgehend vom Horizont des Empfänger - nicht eindeutig ist, welche Schuld abgegolten wird.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt.

Die Beklagte hat dazu eine Revisionsbeantwortung erstattet und primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels mangels Vorliegens der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes beantragt; hilfsweise soll der Revision nicht Folge gegeben werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels gesicherter Judikatur zur Lösung des Streitfalls zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Klägerin begründet ihr Rechtsmittelbegehren im Wesentlichen damit, dass sie meint, die missverständliche Textierung der Überweisung bzw der Gutbuchung des überwiesenen Betrags auf ihrem Konto habe es gerade nicht offenkundig erscheinen lassen, dass damit die Garantieverbindlichkeit der Beklagten eingelöst werden sollte. Gehe man vom Empfängerhorizont aus, den die Judikatur im Interesse des Gläubigerschutzes für maßgeblich erachte, habe die Klägerin auf eine Zahlung des Gerhard K***** vertrauen dürfen. Dazu komme, dass die Beklagte die Garantieurkunde nie zurückverlangt habe. Die Garantieverpflichtung der Beklagten sei daher auch nach der Überweisung der Garantiesumme bestehen geblieben.

Die Beklagte vertritt dagegen den Rechtsstandpunkt, dass die Einlösung ihrer Garantieverpflichtung durch die Überweisung vom 13. 6. 2000 nie zweifelhaft sein konnte. Sie habe nach dem Text der Garantieerklärung für die Bezahlung von Waren im Wert von S 1.700.000,-- garantiert, sodass der Grund für die Abberufung der Garantie nur die Zahlungssäumnis des Gerhard K***** sein konnte. Dementsprechend sei die Überweisung von S 1.700.000,-- völlig eindeutig der in Anspruch genommenen Garantieverpflichtung zuzuordnen. Der angeblich missverständliche Überweisungsbeleg sei nie zur Klägerin gelangt und damit belanglos. Ebenso belanglos sei, dass die Klägerin die Garantieurkunde nicht zurückverlangte, weil die Garantie mit der Zahlung jedenfalls erloschen sei. Die nochmalige Einlösung der Garantie würde die Klägerin unrechtmäßig bereichern.

Dazu wurde erwogen:

Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Klägerin ihr Begehren nicht auf den Titel des Schadenersatzes, sondern ausschließlich darauf gestützt hat, die Garantieverpflichtung der Beklagten sei am 22. 5. 2000 rechtmäßig abberufen, aber nicht erfüllt worden. Es ist daher nur zu prüfen, ob die Überweisung des Garantiebetrags durch die Beklagte und dessen Gutbuchung auf dem Konto der Klägerin am 13. 6. 2000 nach Maßgabe des § 1412 ABGB als Zahlung (Erfüllung) wirkte und damit die Garantieverpflichtung erlöschen ließ. Dass dabei die Garantieurkunde nicht zurückgestellt wurde, ist belanglos, weil im Fall der Zahlung die Verbindlichkeit jedenfalls aufgehoben wurde (§§ 1411, 1412 ABGB). Für die Annahme, die Beklagte habe eine mehrmals ausnützbare Garantie versprochen, findet sich im festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweis.

Die Klägerin meint, aus ihrer Sicht - dem Empfängerhorizont - habe sie darauf vertrauen dürfen, bei dem am 13. 6. 2000 auf dem Konto mit dem Vermerk "a/K*****" gutgebuchten Betrag von S 1.700.000,-- handle es sich um eine Zahlung des Gerhard K***** und nicht um die Einlösung der Garantieverpflichtung der Beklagten. In diesem Vertrauen sei sie nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln zu schützen.

Die Erfüllung ist jedoch kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird. Sie erfordert grundsätzlich nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht (8 Ob 561/76 = HS 11.174; 6 Ob 563/94 = GesRZ 1994, 223 jeweils mwN). Dementsprechend beschränken sich die Bedeutung des Empfängerhorizonts und der Vertrauensschutz des Empfängers einer Leistung primär darauf, ihn von Bereicherungsansprüchen jener Person frei zu halten, die aus seiner Sicht eine bestehende Schuld getilgt hat (vgl 3 Ob 530/94 = SZ 67/48; 9 Ob 39/02d = ZIK 2003/35). Ob die Schuld tatsächlich getilgt wurde, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Die hiefür maßgebliche Theorie und judizielle Praxis der realen Leistungsbewirkung besagt, dass eine Leistungshandlung des Schuldners, die der geschuldeten entspricht, schon dann die Erfüllung der Schuld bewirkt, wenn der Bezug zwischen Leistung und Schuld offenkundig ist (RIS-Justiz RS0033232). Das trifft, wie das Berufungsgericht überzeugend ausführte, im gegenständlichen Fall zu. Dem ausdrücklich erklärten Sicherungszweck der Bankgarantie entsprechend wurde sie von der Klägerin abberufen, weil Gerhard K***** seiner Kaufpreiszahlungsverpflichtung für die bei der Klägerin bestellten Waren nicht nachkam. Festgestellt wurde dazu, dass Gerhard K***** auch durch mehrere Mahnungen nicht zur Zahlung bewegt werden konnte, weshalb die Klägerin die Garantie der Beklagten in Anspruch nahm. Sie rief die volle Garantiesumme ab und erhielt zumindest in zeitlicher Nähe zum Abruf bzw der dadurch ausgelösten Fälligkeit des Garantieanspruchs von der Beklagten auch die volle Garantiesumme überwiesen. Dass sich dabei die Beklagte im Überweisungsbeleg auf einen Auftrag des Gerhard K***** berief, kann auch so gedeutet werden, dass sie darauf Bezug nahm, über dessen Auftrag ("Ersuchen") die Bankgarantie ausgestellt zu haben und gegen ihn den entsprechenden Rückgriffsanspruch geltend zu machen. Auch wenn dadurch bei der Klägerin der Eindruck entstanden ist, der überwiesene Betrag stamme von Gerhard K*****, konnte eine objektive Beurteilung der Begleitumstände der Überweisung - die Koinzidenz fruchtloser Mahnungen in Verbindung mit der förmlichen Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Klägerin und der Überweisung des begehrten Betrags auf das von der Beklagten angeführte Konto - doch nur zum Schluss führen, dass die Garantieverpflichtung eingelöst wurde. Es war iSd schon angesprochenen Theorie der realen Leistungsbewirkung offenkundig, dass mit der Überweisung von S 1.700.000,- - am 13. 6. 2000 auf das Konto der Klägerin die von der Beklagten geschuldete Garantiesumme gezahlt wurde.

Aus diesem Grund war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.

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