OGH 2Ob56/14w

OGH2Ob56/14w22.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** F*****, und 2. W***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 22.246,84 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2014, GZ 12 R 191/13s‑20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107912

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur hier strittigen Frage der Aktivlegitimation stützen sich sowohl das Berufungsgericht als auch der Erstkläger in seinem Rechtsmittel auf denselben Rechtssatz, gelangen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Rechtssatz lautet:

Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0033737; vgl auch RS0020192).

Der Erstkläger versucht nun allein aus seinen Prämienzahlungen an die zweitklagende Partei abzuleiten, dass auch er „Leistender“ im Sinne des zitierten Rechtssatzes sei. Damit vermag er jedoch einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen, ist doch keinesfalls der Beklagte (und zwar auch nicht „mittelbar“) Empfänger dieser Zahlungen. Diese betreffen vielmehr nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen den beiden klagenden Parteien.

Leistungskondiktionen dienen ganz allgemein dazu, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und auszugleichen (vgl 1 Ob 108/04w; 8 Ob 13/05b mwN). Eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung hat hier nur zwischen der zweitklagenden Partei und dem Beklagten stattgefunden, der Erstkläger wurde in seinem Vermögen nicht verkürzt. Die Versicherungsleistung der zweitklagenden Partei konnte für ihn auch keine schuldbefreiende Wirkung entfalten, weil die vermeintliche Schuld nicht (mehr) bestand. Die rechtliche und wirtschaftliche Position des Erstklägers blieb durch diese Zahlungen somit gänzlich unberührt.

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