OGH 8Ob13/05b

OGH8Ob13/05b17.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die Beklagten 1. Maximilian Z*****, 2. Theresia Z*****, Pensionisten, beide *****, beide vertreten durch Dr. Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen EUR 46.000, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2004, GZ 4 R 203/04g-13, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Juli 2004, GZ 2 Cg 104/04f-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war mit der Tochter der beklagten Parteien, Sabine G***** ab 31. Dezember 1988 verheiratet. Die Ehe wurde am 24. November 2003 geschieden. Um einen Schweinestall auf einer den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft in eine Ehewohnung umzubauen, erbrachte der Kläger ab dem Jahr 1990 bis 31. März 1995 Arbeitsleistungen. Mit Notariatsakt vom 31. 3. 1995 übergaben die Beklagten die Liegenschaft an ihre Tochter Sabine. Mit Notariatsakt vom 6. 10. 2001 verkaufte diese die Liegenschaft wiederum an die Beklagten.

Der Kläger begehrt von den Beklagten EUR 46.000. Für seine in Erwartung der dauerhaften zukünftigen Nutzung des ehemaligen Schweinestalles als Wohnhaus getätigten Umbauarbeiten, habe er mindestens 4.600 Arbeitsstunden in der Zeit von 1990 bis 31. 3. 1995 erbracht. Nach seiner Scheidung habe der Kläger von der Liegenschaft wegziehen müssen, wodurch die von ihm, den Beklagten erbrachten Leistungen ihren weiteren Zweck verfehlt hätten und somit eine Bereicherung der Beklagten vorläge. Die Beklagten stellten Arbeitsleistungen durch den Kläger außer Streit, bestritten jedoch das Klagebegehren der Höhe nach und wendeten im Wesentlichen mangelnde Passivlegitimation ein. Sie hätten für den Rückkauf der Liegenschaft von ihrer Tochter am 6. 10. 2001 Gegenleistungen im Gesamtwert von über ATS 3 Mio erbracht, was einen angemessen Kaufpreis darstelle. Bereichert sei, wenn überhaupt, höchstens ihre Tochter, die hinsichtlich der während aufrechter Ehe erbrachten Arbeitsleistungen als Leistungsempfängerin anzusehen sei. Der Kläger habe die Wohnung nur für seine Ehefrau und für sich selbst schaffen wollen. Zudem habe der Kläger die Zweckverfehlung durch seinen grundlosen Auszug aus der Wohnung selbst verschuldet, weshalb ein allfälliger Bereicherungsanspruch auf den verbleibenden Nutzen beschränkt sei. Ein solcher bestehe allerdings nicht, weil ein gesonderter Verkauf der Wohnräume unmöglich sei und der frühere Erbhof seit Entfernung der Stallungen nicht mehr als solcher betrieben werde könne.

Nach Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruchs wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass spätestens ab der Übertragung der wertgesteigerten Liegenschaft an die Ehefrau des Klägers diese als ausschließliche Leistungsempfängerin anzusehen sei; hingegen bleibe die Rückübertragung der Liegenschaft an die Beklagten außer Betracht.

Der vom Kläger erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinn eines „Zwischen- und Teilurteils" dahingehend ab, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe, das Mehrbegehren auf Anspruch einer Solidarhaftung der Beklagten jedoch abgewiesen werde. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zu einem annähernd vergleichbaren Fall (Übertragung und Rückübertragung des Eigentums an der umgebauten Liegenschaft unter nahen Angehörigen) habe aufgefunden werden können. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten mit der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung SZ 69/89 nicht ausreichend begründen lasse. Der vom Erstgericht erblickte Unterschied, dass hier eine Ehe, dort nur eine Lebensgemeinschaft vorlag, sei für den Grund des Bereicherungsanspruchs schon deshalb irrelevant, weil die Beklagten nicht vorgebracht hätten, dass der Kläger allein an der Ehescheidung schuld sei, sondern nur, dass er durch grundloses Ausziehen aus der Wohnung die Zweckverfehlung selbst zu vertreten habe. Soweit die Beklagten daraus ableiten, dass ein Bereicherungsanspruch auf den verbleibenden Nutzen beschränkt sei, betreffe dieser Einwand die Höhe, nicht den Grund des Anspruchs.

In SZ 69/89 habe der Oberste Gerichtshof als entscheidungswesentlich angesehen, dass dem dort Beklagten habe bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten am Zubau zum Haus des Beklagten dessen Vermögen vermehrte, wenngleich er nicht zu dem Zweck gehandelt habe, den Beklagten zu bereichern. Der in der zitierten Entscheidung Beklagte sei als Liegenschaftseigentümer passiv klagslegitimiert gewesen. Das Eigentumsrecht an der wertgesteigerten Liegenschaft begründe prinzipiell die Passivlegitimation hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs. Daran sei festzuhalten. Vorliegend sei entscheidend, dass die Beklagten sowohl während der Arbeitsleistungen des Klägers bis zur Verbücherung des Notariatsakts vom 31. 3. 1995 als auch zur Zeit der Zweckverfehlung dieser Arbeitsleistung, nämlich zur Zeit der Ehescheidung im Jahr 2003, Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Hingegen sei nicht entscheidungswesentlich, dass in der Zwischenzeit die Ehefrau des Klägers vorübergehend Eigentümerin war. Die von der Beklagten zitierte oberstgerichtliche Entscheidung 8 Ob 129/03h = JBl 2004, 382 habe nur den Sonderfall betroffen, dass die Bereicherungsgläubigerin über die Eigentumsverhältnisse an der von ihr wertgesteigerten Liegenschaft geirrt habe. Daraus ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts entscheidendes.

Was den von den Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwurf betreffe, er habe den Baumschulbetrieb seiner Ehefrau heruntergewirtschaftet, sei kein kausaler Zusammenhang mit dem Umbau des Stalls in Wohnräume zu erblicken. Eine Gegenforderung sei von dem Beklagten nicht erhoben worden.

Ob die Beklagten dem Kläger ein angemessenes Entgelt schuldig seien oder nur den verbliebenen Restnutzen abzugelten hätten, betreffe nicht den Grund, sondern erst die Höhe des Anspruchs und er fordere noch keine Stellungnahme.

Der Einwand der Beklagten, ihr Hof könne seit dem Umbau der Stallungen in eine Wohnung nicht mehr als Erbhof betrieben werden, stehe einem Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO idF nach der WGN 1989 nicht im Wege.

Hingegen lägen die Voraussetzungen der §§ 889 ff ABGB für eine Solidarhaftung der Beklagten nicht vor, da bei Geldschulden mehrere Bereicherte nur anteilig nach der Höhe ihrer Bereicherung, also entsprechend ihrer Miteigentumsquote haften.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, wobei es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der von beiden Instanzen unterschiedlich interpretierten Entscheidung SZ 69/89 bedarf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Zur Frage der Passivlegitimation sei nicht allein der Umstand entscheidend, wer Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei und sei, sondern der Umstand, ob durch die Aufwendungen des Klägers eine unentgeltliche Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten stattgefunden habe. Dies sei indem der Entscheidung SZ 69/89 zugrunde liegenden Fall eindeutig zu bejahen.

Es sei zwar richtig, dass den Beteiligten in der gegenständlichen Rechtssache habe bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten eine weitere Wohnung auf der Liegenschaft der Beklagten errichtet habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch entscheidend, ob durch diesen Ausbau im Vermögen der Beklagten zum Zeitpunkt der Klagseinbringung eine Vermehrung vorhanden gewesen sei, weil immer nur eine Vermögensvermehrung einen Kondiktionsanspruch auslösen könne. Hierbei sei fraglich, ob nicht der Wert der Liegenschaft als Erbhof durch die Entfernung der Stallungen sogar verringert worden sei. Der Kläger habe die Stallungen auf der gegenständlichen Liegenschaft zur Wohnräumen umgebaut, um dort für sich und seine Ehegattin eine Ehewohnung zu schaffen, als die Liegenschaft noch im Eigentum der Beklagten gestanden sei. Mit der faktisch unentgeltlichen Übergabe der Liegenschaft an die Gattin des Klägers sei der Zweck, nämlich die Schaffung einer Ehewohnung erfüllt worden. Die vor der unentgeltlichen Übergabe der Liegenschaft erbrachten Leistungen des Klägers wirkten sich nicht mehr im Vermögen der Beklagten positiv aus, sondern vielmehr im Vermögen der Gattin des Klägers, der nach dessen Willen seine Leistungen auch zugute kommen sollten.

Hätten die Beklagten die Liegenschaft wiederum unentgeltlich in ihr Eigentum übertragen erhalten, stünde außer Zweifel, dass wiederum ihr Vermögen durch Leistungen des Klägers vermehrt worden wäre. Beim Kauf einer Sache kämen Leistungen eines Dritten dem Verkäufer, dem bei Hingabe einer Sache wieder ein entsprechender Gegenwert zufließe, unentgeltlich zugute. Bereichert durch die Leistung des Dritten sei damit eindeutig der Verkäufer und nicht der Käufer, in dessen Vermögen durch den Austausch der Leistungen keine Veränderung eintrete.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach herrschender Auffassung dienen Leistungskondiktionen der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die in einer Leistung bestehen. Als Leistung ist die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung anzusehen (Rummel in Rummel³ vor § 1431 ABGB Rz 5, 7; Honsell/Mader in Schwimann ABGB² VII vor §§ 1431 ff Rz 7 mwN). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt (9 Ob 39/02d, RIS-Justiz RS0020192). Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (Honsell/Mader aaO vor §§ 1431 ff Rz 25; RIS-Justiz RS0033737; SZ 69/89; WoBl 2001/152; zuletzt 8 Ob 129/03h).

Ebenso wie in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 69/89 der dortige Kläger in Absprache mit dem Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Eigentümer jener Liegenschaft war, auf der er dem Kläger und seiner Tochter eine Wohnung zur Verfügung stellte, Arbeitsleistungen zur Adaptierung der Wohnung erbrachte und der Kondiktionsanspruch gegen den Vater der ehemaligen Lebensgefährtin als Liegenschaftseigentümer mit der Begründung bejaht wurde, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe, hat auch im hier zu beurteilenden Fall der Kläger in Absprache mit seinen Schwiegereltern, auf einer diesen gehörigen Liegenschaft, Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung erbracht. Den Umstand, dass der Kläger in der in SZ 69/89 veröffentlichten Entscheidung nicht zu dem Zweck handelte, den Beklagten zu bereichern, sondern vielmehr für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen wollte, er dieses Ziel aber nur dadurch erreichen konnte, dass er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzte, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen, sah der Oberste Gerichtshof nicht als Grund für die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten. Der Kläger habe die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch im vorliegenden Fall der Umbau eines Schweinestalls der Beklagten in eine gemeinsame Ehewohnung für den Kläger und seine (damalige) Gattin zwar ebenfalls im eigenen und im Interesse seiner damaligen Ehefrau erfolgte, die Beklagten als Liegenschaftseigentümer jedoch als Empfänger der (Arbeits-)Leistungen des Klägers anzusehen sind. Daran vermag auch das Vorbringen der Beklagten, „dass immer festgestanden sei, dass das Anwesen von den Beklagten an ihre einzige Tochter übergeben werde" nichts zu ändern, zumal eine konkrete Vereinbarung, dem Kläger und/oder dessen Ehegattin die Liegenschaft als Abgeltung für die Arbeitsleistungen des Klägers ins Eigentum zu übertragen, gar nicht behauptet wurde. Im Übrigen war Zweck der klägerischen Leistungen offensichtlich nicht allein die Schaffung, sondern die dauerhafte Benützung des umgebauten Stalls als Ehewohnung durch den Kläger und seine (damalige) Gattin. Gemäß § 1235 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen (Honsell/Mader in Schwimann § 1435 ABGB Rz 14 mwH).

Daran, dass sich der Kondiktionsanspruch des Klägers gegen die Beklagten als Empfänger der klägerischen Leistungen richtet, ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagten nach Erbringung der hier gegenständlichen Arbeitsleistungen durch den Kläger, die Liegenschaft unentgeltlich an ihre Tochter und damalige Ehegattin des Klägers übereigneten, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Arbeitsleistungen des Klägers bedingte objektive Wertvermehrung des Grundstücks bereits eingetreten war, und die Beklagten als Eigentümer nach Belieben über die (wertvermehrte) Liegenschaft verfügen konnten. Da die spätere Verlagerung der - durch die Arbeitsleistungen des Klägers bewirkten - „Bereicherung" in das Vermögen der Ehegattin des Klägers durch eine rechtsgeschäftliche Handlung der ursprünglichen Leistungsempfänger erfolgte, können sich die Beklagten - ungeachtet des späteren Rückkaufs der Liegenschaft - nicht darauf berufen, dass die klägerischen Leistungen letztlich nicht zu einer Vermehrung ihres Vermögens beigetragen haben.

Ob dem Kläger letztlich ein vom verschafften Nutzen unabhängiger Anspruch auf angemessenen Lohn oder ein am verschafften Nutzen orientierter Bereicherungsanspruch zusteht ist (noch) nicht zu prüfen, da vorliegend der Anspruch gegen die Beklagten lediglich dem Grunde nach zu beurteilen ist. Insoweit ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Passivlegitimation der beklagten Parteien zu bejahen, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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