OGH 6Ob184/14y

OGH6Ob184/14y19.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei G***** B*****, vertreten durch Sauerzopf & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 256.000 EUR sA (Revisionsinteresse 183.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2014, GZ 13 R 84/14i‑42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00184.14Y.0219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Beklagte lebte mit ihrer strafrechtlich wegen Untreue zu Lasten der Klägerin verurteilten Freundin in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; es bestand zwischen den beiden Frauen jedenfalls eine sehr enge Freundschaft. Dem Verhältnis der beiden lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach sich die Freundin um alle finanziellen Angelegenheiten kümmern, die Dinge des täglichen Lebens wie Haushalt, Wäsche, Kochen und dergleichen hingegen von der Beklagten erledigt werden sollten. Die Freundin war auf den Konten der Beklagten zeichnungsberechtigt; diese kümmerte sich diesbezüglich um gar nichts, sondern verließ sich darauf, dass die Freundin die für die Deckung der Konten nötigen Beträge auf diese überwies.

Die Freundin überwies die von ihr veruntreuten Gelder (rund 1,1 Mio EUR) zunächst auf ihr eigenes Konto und in weiterer Folge einen Teil hievon, nämlich insgesamt 256.000 EUR, von dieser Bankverbindung auf das Konto der Beklagten. Mit Ausnahme eines Teilbetrags von 73.000 EUR buchte die Freundin sodann die restlichen Beträge wieder weiter auf eigene Konten.

Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte ‑ insoweit rechtskräftig ‑ nach § 1041 ABGB zur Rückzahlung von 73.000 EUR an die Klägerin; hinsichtlich des Restbetrags von 183.000 EUR wiesen sie das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

1. Zu dem von ihr geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht beziehungsweise nicht etwa aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0028179&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Bereicherungsanspruch sich gegen denjenigen richtet, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen ist oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0033737&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T22]).

Die Freundin der Beklagten stand mit ihrer Einzelfirma in einem Auftragsverhältnis zur Klägerin, war mit der Betreuung der Finanzbuchhaltung und der Budgeterstellung betraut und hat in Ausnützung ihrer Befugnisse missbräuchlich Geldüberweisungen auf ihr eigenes Konto vorgenommen. Es bestand also zum einen jedenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als der Verkürzten und der Freundin als der Bereicherten und flossen zum anderen die Geldbeträge der Beklagten nur (später) tatsächlich zu; sie wurden im Übrigen aber auch rasch weiterüberwiesen.

Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung ist die Abweisung dieses Teilklagebegehrens, soweit es auf § 1041 ABGB gestützt wird, durch die Vorinstanzen somit jedenfalls vertretbar.

2. Dies gilt auch für die ‑ von der Klägerin in der außerordentlichen Revision aufrecht erhaltene -schadenersatzrechtliche Anspruchsgrundlage; danach stelle es ein grob fahrlässiges, vorhersehbar schädliches und rechtswidrige Geldverfügungen begünstigendes Verhalten dar, wenn man eine Bankkontoverbindung völlig unkontrolliert einem Dritten zur freien Verfügung stellt. Mit dieser Argumentation lässt die Klägerin allerdings die Feststellungen der Vorinstanzen außer Acht, wonach die Beklagte niemals einen Grund gehabt hatte zu zweifeln, dass ihre Freundin über ein entsprechendes Einkommen verfügte, um die ‑ stets gegebene ‑ Kontoabdeckung vorzunehmen; sie wäre auch nie auf die Idee gekommen, dass ihre Freundin ihr Vertrauen missbrauchen könnte. Damit konnte das Berufungsgericht aber jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass es an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten fehlte.

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