OGH 1Ob63/15v

OGH1Ob63/15v21.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei A***** U*****, vertreten durch Mag. Raimund Unger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, wegen 18.000 EUR sA, über die Revision (Revisionsinteresse 16.000 EUR sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2014, GZ 6 R 189/14b‑21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. August 2014, GZ 3 Cg 119/13a‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00063.15V.0521.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.049,04 EUR (darin 174,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Der Kläger begehrte die Zahlung von 18.000 EUR sA für unter der Annahme des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten getätigte Aufwendungen.

Das Erstgericht legte ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ auf der Sachverhaltsebene zugrunde, dass der Kläger „im E***** Sporthotel, dem Hotel der Eltern des Beklagten, betrieben über die E***** Sporthotel GmbH & Co KG“ angestellt war und die Streitteile im Jahr 2010 in das Erdgeschoss des Appartementhauses, das zum „E***** Sporthotel bzw zur E***** Sporthotel GmbH & Co KG“ gehörte, in eine 130 bis 140 m 2 große Wohnung übersiedeln wollten. Im Zuge deren Sanierung arbeitete der Kläger mit und unterstützte alle Arbeitsschritte durch Hilfstätigkeiten. Unter Mitarbeit des Klägers und in der Spätphase auch seines Bruders wurde ein Stallgebäude auf einem Grundstück, das von einem Onkel des Beklagten bzw nach dessen Tod von einem Onkel und seiner Großmutter zur Verfügung gestellt worden war, errichtet, wobei das Material für das Stallgebäude vom „E***** Sporthotel bezahlt“ wurde.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zum Stallbau‑ und der Wohnungssanierung führte es aus, dass das Stallgebäude vom „E***** Sporthotel“ finanziert worden und in dessen „Eigentum stehend“ auch von diesem genutzt worden sei. Ebenso stehe die sanierte Wohnung im Eigentum des „E***** Sporthotels bzw der E***** Sporthotel GmbH & Co KG“. Der Beklagte sei daher für bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht passiv legitimiert. Für die Geltendmachung von Ersatz für Arbeitsleistungen durch seine Familienmitglieder fehle ihm auch die Aktivlegitimation.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Es führte aus, der Kläger habe gar nicht behauptet, dass der Beklagte Eigentümer jener Liegenschaften gewesen sei. Er habe selbst vorgebracht, dass Wohn‑ und Arbeitsort der Streitteile das E***** Sporthotel gewesen sei, welches von der E***** Sporthotel GmbH & Co KG geführt werde. Empfängerin der Arbeitsleistungen des Klägers sei daher nicht der Beklagte, sondern der/die Liegenschaftseigentümer. Es erklärte die ordentliche Revision nachträglich für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob die Passivlegitimation zu bejahen sei, wenn der Rückforderungsanspruch außergewöhnliche Zuwendungen betreffe, die für eine Gesellschaft im Hinblick auf die mit dem Beklagten bestehende Lebensgemeinschaft erbracht worden seien und diese nunmehr ‑ bislang unerörtert laut Firmenbuchstand ‑ [dem Beklagten] als Gesellschafter bzw Kommanditist der Gesellschaft zugute kämen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO; RIS‑Justiz RS0042392 [T5]) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig ist. Dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO ‑ kurz ‑ zu begründen:

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die herrschende Rechtsprechung verwiesen, nach der die während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und grundsätzlich nicht zurückgefordert werden können, insbesondere wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind (6 Ob 60/99p); so haben laufende Leistungen für die Versorgung des Partners schon deshalb bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (vgl RIS‑Justiz RS0033701; RS0033921 [T2]). Lediglich außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erbracht wurden und einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (RIS-Justiz RS0033921; zuletzt 1 Ob 16/13d; 8 Ob 42/14f). Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (RIS-Justiz RS0033921; vgl RS0009341).

2. Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem zweifelhaft sein; sie ist aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0033737 [T4, T5, T11, T13]; 4 Ob 2021/96a = SZ 69/89).

Wer Leistungsempfänger ist, hängt davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; die Absicht des Leistenden ist dabei ‑ wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen ‑ vom Empfängerhorizont aus festzustellen (RIS‑Justiz RS0020192 [T2]; RS0033737 [T14]; Mader in Schwimann , ABGB 3 Vor §§ 1431 ff Rz 26).

3. Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhen im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft um den noch verbliebenen Restnutzen und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend aufgezeigt, dass der Kläger, der selbst gar nie behauptet hatte, der Beklagte sei Eigentümer, die Leistungen aus Sicht des Empfängerhorizonts für den/die Liegenschaftseigentümer erbracht hat (vgl zum Anspruch auf Ersatz des verbleibenden Restnutzens aus den Aufwendungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gegen den Vater einer Lebensgefährtin als Hauseigentümer 4 Ob 2021/96a, gegen die ehemaligen Schwiegereltern 8 Ob 13/05b = SZ 2005/44 oder die ehemalige Schwiegermutter 3 Ob 93/10p; RIS‑Justiz RS0104476).

Daran vermögen auch die Ausführungen des Klägers in der Revision, die sich auf eine von ihm erwartete Zukunftshoffnung, der Beklagte werde als Sohn den bestehenden „Familienbetrieb irgendwann einmal übernehmen“, nichts zu ändern, mag dies auch das Motiv, das Vermögen eines Dritten zu mehren, gewesen sein. Vielmehr manifestiert sich in diesen Überlegungen wiederum nur, dass ihm zum Leistungszeitpunkt bewusst war, dass er das Vermögen eines anderen und nicht das des Beklagten steigert.

4. Der Revisionswerber stellt den Sachverhalt, der der Entscheidung 2 Ob 134/12p zugrunde liegt, mit der hier vorliegenden Konstellation gleich. In dem Fall waren im Rahmen einer Lebensgemeinschaft Arbeitsleistungen zur Adaption und Modernisierung eines Hauses erbracht worden. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, es liege in der Bejahung der Passivlegitimation auch dann, wenn die (damalige) beklagte Partei erst im Laufe der Lebensgemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung.

Hier wurde aber der Beklagte ‑ anders als in dem vorerwähnten Fall, in dem sich schon zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft der fortdauernde Restnutzen als Teil des Vermögens der damaligen beklagten Partei darstellte ‑ auch nach seinen eigenen Behauptungen weder im Laufe der Lebensgemeinschaft noch später Eigentümer der Liegenschaften.

5. Die Tatsache, dass der Beklagte und eine zweite Person „Eigentümer bzw zu gleichen Teilen Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Kommanditisten der KG“ seien, die das Hotel betreibe, hatte der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgetragen. Damit handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung (§§ 482, 504 ZPO).

6. Mit seinem Schluss, der Beklagte ziehe als „Miteigentümer des Hotels“ zumindest 50 % Nutzen aus den getätigten Aufwendungen, weshalb die Passivlegitimation zu bejahen sei, übersieht der Kläger im Übrigen, dass Personengesellschaften (OG, KG, EWIV) seit Inkrafttreten des Handelsrechtsänderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl I 2005/120, „umfassend“ rechtsfähig und somit auch im Innenverhältnis gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigt sind ( U. Torggler in Straube , UGB I 4 § 105 Rz 19 f; Kraus in Torggler, UGB § 105 Rz 6). Eigentümer des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft selbst und sind nicht ‑ auch nicht anteilig ‑ ihre Gesellschafter (4 Ob 232/12i; Artmann in Artmann/Jabornegg , UGB 2 § 105 Rz 7; U. Torggler in Straube , UGB I 4 § 105 Rz 20; Krejci in Krejci , RK UGB § 105 Rz 30; Kraus in Torggler, UGB § 105 Rz 7). Die frühere Rechtsprechung (zB RIS‑Justiz RS0061450; RS061428) ist daher überholt.

Auf eine Haftung des Beklagten als Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft beruft sich der Kläger auch im Revisionsverfahren nicht.

7. Daher ist die Revision zurückzuweisen.

8. Dem Beklagten, der in seiner Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, gebührt gemäß § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO der Ersatz der Kosten seines Schriftsatzes.

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