OGH 4Ob2021/96a

OGH4Ob2021/96a16.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst F*****, vertreten durch Dr.Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl P*****, vertreten durch Dr.Leopold Berkovec, Rechtsanwalt in Mödling, wegen S 95.000, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11.Dezember 1995, GZ 11 R 72/95-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.November 1994, GZ 25 Cg 49/94y-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, so daß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigenden Ausspruches - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die mit Klage geltend gemachte Forderung besteht mit S 75.000 samt 4 % Zinsen seit 3.3.1992 zu Recht.

Die Gegenforderung des Beklagten besteht nicht zu Recht.

Der Beklagte ist daher schuldig, dem Kläger den Betrag von S 75.000 samt 4 % Zinsen seit 3.3.1992 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren von S 20.000 samt 4 % Zinsen aus S 95.000 vom 10.2.1989 bis 2.3.1992 und aus S 20.000 seit 3.3.1992 wird abgewiesen."

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger den mit S 36.591,30 bestimmten Prozeßkostenanteil (darin S 3.561,80 Umsatzsteuer und S 15.220,50 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1980 lernte der Kläger die Tochter des Beklagten, Irene P*****, kennen und ging mit ihr in weiterer Folge eine Beziehung ein. Zu dieser Zeit wohnte der Kläger in einer Mietwohnung, Irene P***** bewohnte ein Kabinett in der Wohnung ihrer Eltern in M*****. Eigentümer dieses Hauses, in dem sich mehrere Wohnungen befinden, ist der Beklagte.

Der Kläger verbrachte Weihnachten 1982 bei Irene P***** in der Wohnung des Beklagten und zog Anfang 1983 gänzlich zu ihr. Seine Mietwohnung kündigte er auf. Er wurde, soweit er sich nicht an seiner Arbeitsstätte oder auf Montage befand, vom Beklagten und dessen Gattin verpflegt und versorgt, weil auch Irene P***** berufstätig war.

In weiterer Folge wurde ein Zubau errichtet. Hierüber war zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß der Beklagte und seine Frau die Kosten der Errichtung, der Kläger und Irene P***** hingegen die Kosten der Einrichtung und Adaptierung zu tragen hätten. Tatsächlich zahlte der Beklagte die Kosten der Errichtung des Zubaus; der Kläger führte die im Inneren dieses Zubaus notwendigen Adaptierungsarbeiten durch. Dazu gehörten das Tapezieren der gesamten Wohnung, das Verfliesen und die sanitären Installationen in Bad, WC und Küche, die Elektroinstallationen in der gesamten Wohnung einschließlich der Wohnungszuleitung, Teppichverlegearbeiten und kleinere Tischler- und Baumeisterarbeiten. Der Wert der vom Kläger in dieser Wohnung durchgeführten Arbeitsleistungen beträgt S 78.000. Die Kosten der von ihm angeschafften Materialien belaufen sich auf rund S 150.000. Den Schlafzimmerverbau, die Vorzimmermöbel, die Küche samt Sitzecke und die Sitzgarnitur im Wohnzimmer finanzierte Irene P*****. Die Nutzfläche der durch den Zubau gewonnenen Wohnung beträgt rund 62 m2. Eine auf den Kläger entfallende angemessene Miete hätte S 1.705 monatlich betragen. Der Kläger wohnte von Februar 1984 bis zur Auflösung der Lebensgemeinschaft im November 1989 gemeinsam mit der Tochter des Beklagten in dieser Wohnung und zog dann aus. Ihm war klar, daß er bei einer Beendigung der Lebensgemeinschaft aus der Wohnung ausziehen werde. Ein Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen; der Kläger zahlte weder für diese Wohnung noch hatte er davor für die Benützung des Kabinetts dem Beklagten Miete oder ein Benützungsentgelt entrichtet. Die (anteiligen) Betriebskosten trugen er und die Tochter des Beklagten gemeinsam; die Kosten des Telefons sowie jene für Kohle wurden mit dem Beklagten und dessen Gattin geteilt. Der Kläger und die Tochter des Beklagten zahlten weiters ein Drittel der Kanalgebühren und der Heizkosten des Hauses.

Im Herbst 1984 führte der Kläger auch noch in einer weiteren Wohnung im Haus des Beklagten verschiedene Adaptierungsarbeiten durch, für die der Beklagte das Material zur Verfügung stellte. Der Wert dieser Arbeiten des Klägers beträgt S 12.000. Der Kläger lehnte eine Bezahlung dieser Arbeitsleistungen durch den Beklagten ausdrücklich ab.

Im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsversuche nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zahlte der Beklagte dem Kläger mindestens S 120.000 als Abgeltung für den noch verbliebenen Restwert des vom Kläger gemachten Materialaufwandes.

Der Kläger begehrt vom Beklagten S 95.000 sA. Für seine in Erwartung der späteren Eheschließung durchgeführten Umbauarbeiten habe er mindestens 1000 Arbeitsstunden und Material im Gesamtwert von S 230.000 aufgewendet. Obwohl ihm der Beklagte nur S 130.000 gezahlt habe, mache er vorsichtsweise lediglich S 20.000 an Materialkosten und S 75.000 für die geleistete Arbeit geltend. Dieser Nutzen sei dem Beklagten als dem Liegenschaftseigentümer zugute gekommen, so daß dieser passiv legitimiert sei, ohne daß es darauf ankomme, aus welchem Rechtsgrund die Tochter des Beklagten die Liegenschaft benütze. Aus deren Verschulden sei die Lebensgemeinschaft aufgelöst worden. Die vom Beklagten erhobene Gegenforderung in der Höhe von S 100.000 für die Aufnahme und Verköstigung des Klägers in der Zeit von Weihnachten 1982 bis 1984 sei nicht berechtigt, im übrigen sittenwidrig und verjährt.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe die Lebensgemeinschaft aufgelöst, weil er eine andere Freundin gefunden habe. Die geltend gemachten Forderungen könne der Kläger nur gegen seine frühere Lebensgefährtin, nicht aber gegen den Beklagten geltend machen; dieser sei nicht passiv legitimiert. Soweit der Kläger Arbeiten in der eigenen Wohnung des Beklagten verrichtet habe, sei dies aus Dankbarkeit geschehen und unentgeltlich gewesen. Der verbliebene Restnutzen der Arbeiten des Klägers übersteige nicht den vom Beklagten geleisteten Betrag von S 120.000. Der Beklagte mache eine Gegenforderung von (mindestens) S 100.000 aufrechnungsweise dafür geltend, daß der Kläger in der gesamten Zeit der Lebensgemeinschaft unentgeltlich im Hause des Beklagten habe wohnen dürfen und überdies von Weihnachten 1982 bis Februar 1984 vom Beklagten voll und ganz versorgt und verpflegt worden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Wert der vom Kläger angeschafften Materialien zum Zeitpunkt der Trennung der Lebensgemeinschaft sei durch die Zahlung von mindestens S 120.000 jedenfalls abgegolten worden. Die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen seien als Beitrag zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen und könnten nicht in Rechnung gestellt werden. Soweit der Kläger auch für eine Wohnung des Beklagten Arbeitsleistungen erbracht habe, sei ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart worden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Auch der Rechtsrüge komme im Ergebnis keine Berechtigung zu. Zu prüfen sei, wie weit im vorliegenden Fall die Grundsätze der Rechtsprechung über die Leistungserbringung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft herangezogen werden können. Auch bei einer auf "familiärer" Beziehung gegründeten Hausgemeinschaft, wie sie hier zwischen der Familie des Beklagten und dem Kläger gebildet worden sei, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die in dieser Hausgemeinschaft für die Bestreitung des täglichen Aufwandes unentgeltlich eingebrachten Leistungen mangels anderer Vereinbarungen ihren Zweck nicht verfehlen. Diese Leistungen für den täglichen Aufwand könnten daher auch nach Aufhebung der Hausgemeinschaft nicht mehr zurückgefordert werden und auch nicht gegen andere Rückforderungsansprüche aufgerechnet werden. Das gelte insbesondere für Gefälligkeitsleistungen im Rahmen einer solchen Hausgemeinschaft. Davon seien im konkreten Fall sowohl die Leistungen der Verköstigung durch den Beklagten von 1983 bis Anfang 1984 als auch die vom Kläger für die Wohnung des Beklagten im Jahr 1984 erbrachten Arbeiten im Wert von S 12.000 erfaßt. Das treffe jedoch nicht auf jene Arbeitsleistungen zu, die der Kläger für die Wohnung erbracht habe, in der er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wohnen wollte. Diese Leistungen seien eindeutig in der Erwartung erbracht worden, diese Wohnung - auf der Grundlage der noch zu klärenden Zweckbeziehung - nützen zu können. Ausgehend von einer Leistungsbeziehung zwischen den Streitteilen wäre also grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Klägers zu bejahen. Dessen Höhe ermittle sich nach dem bei Wegfall des Geschäftszwecks noch verbliebenen Restnutzen. Dieser sei für die Arbeitsleistungen des Klägers mit S 78.000 festgestellt; Feststellungen zum Restnutzen des gemachten Materialaufwandes fehlten hingegen.

Dennoch sei eine abschließende Beurteilung der Rechtsrüge möglich. Die Passivlegitimation des Beklagten sei nämlich zu verneinen. Soweit der Kläger die Passivlegitimation des Beklagten damit begründet habe, daß in dessen Vermögen rechtsgrundlos eine Bereicherung eingetreten sei, habe er ersichtlich einen Verwendungsanspruch im Sinn des § 1041 ABGB geltend gemacht. Ein solcher Anspruch stehe aber ua dann nicht zu, wenn der Verkürzte - wie hier der Kläger - selbst geleistet habe. Zu prüfen bleibe daher, inwieweit ein Kondiktionsanspruch des Klägers nach § 1435 ABGB bestehe. In der Vereinbarung der Streitteile über die Tragung der Kosten könne ein die Vermögensverschiebung hinsichtlich des in das Eigentum des Beklagten übergegangenen Innenausbaus weiterhin rechtfertigendes Schuldverhältnis nicht gesehen werden, habe doch kein Leistungsaustausch zwischen Innenausbau und Errichtung des Rohbaus stattgefunden, da beide in das Eigentum des Beklagten übergegangen seien; vielmehr sei der Innenausbau offensichtlich in der erkennbaren Erwartung des Klägers geleistet worden, in diesem Zubau wohnen zu können.

Unklar sei jedoch zunächst, wer als Leistungsempfänger anzusehen sei, und, wem gegenüber die Erwartung bestanden habe, die neu geschaffene Wohnung benützen zu können. Wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, müsse im Rahmen der Zweckvereinbarung, ausgehend vom Empfängerhorizont, geprüft werden. Die Rückabwicklung sei zwischen jenen Personen vorzunehmen, die nach der Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Allein die sachenrechtliche Zuordnung der Leistung sei nicht entscheidend. Der Kläger behaupte, in der Erwartung der späteren Eheschließung unter Verwendung des Zubaus als Ehewohnung, Arbeiten geleistet zu haben; der Beklagte habe als Grundlage für die Benützung der Wohnung ein familienrechtliches Vertragsverhältnis - offenbar nur - mit der Tochter behauptet. Ein "familienrechtliches Wohnverhältnis", das nicht auf einer Unterhaltsverpflichtung beruht, könne als faktisches Benützungsverhältnis jederzeit ohne Grund beendet werden. Denkbar sei aber auch, daß die Tochter des Beklagten etwa im Rahmen einer Leihe unentgeltlich und auf Dauer diesen Teil der Liegenschaft und den darauf errichteten Rohbau zum Gebrauch übergeben erhalten habe und das dem Kläger auch bekanntgewesen sei. Dann wäre der familiäre Zusammenhalt nur als Beweggrund für den Vertrag anzusehen. Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen sei Grundlage für die Leistungserbringung ein familienrechtliches Vertragsver- hältnis über die Überlassung des Zubaus an die Tochter gewesen. Hätte - nur - die Lebensgefährtin einen Anspruch auf Nutzung der Wohnung, etwa im Rahmen einer Leihe, dann hätte der Kläger seine Arbeitsleistung und die von ihm für die Materialien gemachten Aufwendungen im Rahmen der Lebensgemeinschaft mit der Beklagten erbracht. Dann seien etwaige Kondiktionsansprüche gegen sie zu richten, weil es dann als Zweck der Leistung anzusehen sei, daß in einem der Lebensgefährtin überlassenen Teil der Liegenschaft eine von der Lebensgefährtin nutzbare Wohnung errichtet werde, die dann auch dem Kläger als Lebensgefährten zur Verfügung stehe.

Sollte das Vertragsverhältnis der Lebensgefährtin mit ihrem Vater - dem Beklagten - aufgelöst werden, so wären dann die ihr zurechenbaren Aufwendungen im Rahmen dieser Vertragsauflösung allenfalls vom Vater rückforderbar. Das bedeute, daß dann, wenn Eltern einem Kind einen Teil ihrer Liegenschaft unentgeltlich auf Dauer zur Verfügung überlassen, etwaige vom Partner dieses Kindes in Erwartung einer späteren Eheschließung und der Möglichkeit der Nutzung der Ehewohnung erbrachten Leistungen auf dieser Liegenschaft auch nur im Rahmen der dafür wesentlichen Grundlage für die Leistungserbringung - der Lebensgemein- schaft - zurückgefordert werden können. Hier sei dann im Rahmen der Kondiktionsansprüche etwa die Frage, ob die Auflösung der Lebensgemeinschaft gegen Treu und Glauben erfolgt sei, zu klären.

Im Ergebnis gleich wäre der Fall auch dann zu beurteilen, wenn die Zuordnung dieses Teils der Liegenschaft an die Tochter des Beklagten nur im Rahmen eines faktischen familienrechtlichen Wohnverhältnisses geschehen wäre. Auch dann wäre der vereinbarte Zweck der Leistungen des Lebensgefährten, eine der Tochter zur Benützung überlassene Wohnung zu adaptieren, in der er als Lebensgefährte oder Ehemann ein ableitetes Wohnrecht hat. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine klare Regelung darüber bestanden hätte, daß dieser Liegenschaftsteil der Tochter - sei es auf Grund der Leihe oder sei es im Rahmen eines faktischen Wohnverhältnisses - überlassen werde oder werden solle, so wäre die Leistung als solche an den Liegenschaftseigentümer, also den Beklagten, anzusehen. Er hätte sich dann nicht nur sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten offengehalten, so daß ihm auch der Vermögenszuwachs voll zuzurechnen wäre, sondern es wäre dann auch keine eindeutige Zweckbeziehung feststellbar, wonach die Leistung nicht an ihn als Eigentümer erfolgen sollte. Eine solche Unklarheit könne jedoch hier schon auf Grund des Vorbringens des Klägers nicht angenommen werden.

Selbst wenn aber eine solche Unklarheit bestünde, wäre zu prüfen, wer nun als Leistender anzusehen sei bzw wie die der Leistung gegenüberstehenden Erwartungen sich im einzelnen abgrenzen. Auch die Feststellung des Leistenden habe nach der jeweiligen Zweckvereinbarung, ausgehend vom Empfängerhorizont, zu erfolgen. Hier seien als Leistende hinsichtlich des Innenausbaus der Kläger und seine Lebensgefährtin ohne nähere Differenzierung vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei auch als Grundlage für die Feststellung der Zweckbeziehung und die dem Leistungsempfänger erkenn- baren Erwartungen heranzuziehen. Daraus ergebe sich aber, daß die beiden Lebensgefährten gemeinsam Leistende sein sollten. Aus dem Vorbringen des Klägers und den Feststellungen ergebe sich auch, daß die Wohnung nicht dem Kläger allein, sondern den Lebensgefährten zur Verfügung stehen sollte. Der Vorteil aus der Vermögensverschiebung komme nunmehr allein dem zweiten Leistenden, nämlich der Lebensgefährtin, zugute.

Die Frage, wie bei vereinbarter gemeinsamer Leistungserbringung mit einer für die Leistungserbringer gemeinsamen Erwartung über eine ungeteilte Nutzung der Gegenleistung allfällige Kondiktionsansprüche wegen Wegfalls des Gegenstandes der Erwartung für einen Leistenden zu beurteilen sind, sei in § 1435 ABGB nicht geregelt. Es biete sich die analoge Bestimmung der §§ 888 ff (§§ 825 ff) ABGB an. Die Benutzung des Zubaus sei den Lebensgefährten ungeteilt überlassen worden. Die Aufhebung der Benützung sei aber dann, wenn der Leistungserbringung eine Vereinbarung über deren Gemeinsamkeit und auch eine Erwartung der gemeinsamen Nutzung der dabei in Aussicht gestellten Gegenleistung gegenüberstehe, als unteilbar zu erachten. Die Ausübung von mehreren Gläubigern zustehenden unteilbaren Rechten habe aber gemeinsam zu erfolgen. Das entspreche auch den dem Leistungsempfänger erkennbaren Erwartungen, weil dieser weiter der ihm erkennbaren Erwartung - der Überlassung der Wohnmög- lichkeit an die Lebensgefährtin - nachkomme und ihm gegenüber diese Lebensgefährten auch vereinbarungsgemäß gemeinsam geleistet haben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.

Nach § 1435 ABGB kann der Geber von dem Empfänger auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat. Diese Bestimmung regelt also die "condictio causa finita". Nach ständiger Rechtsprechung wird § 1435 ABGB über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes oder Nicheintritts des erwarten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 4 ff zu § 1435; JBl 1988, 253; SZ 61/76 ua). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind nach Lehre und ständiger Rechtsprechung in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (Rummel aaO Rz 8; JBl 1988, 253 mwN aus der Rechtsprechung). Nicht rückforderbar sind demnach Leistungen, die keinen weitergehenden (dh in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt; sie sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (EvBl 1984/12; JBl 1988, 253). Außergewöhnliche Zuwendungen hingegen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (Rummel aaO Rz 8 zu § 1435; JBl 1988, 253 ua). Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (EFSlg 38.656; JBl 1988, 253).

Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er seinen Kondiktionsanspruch nur gegen seine frühere Lebensgefährtin, nicht aber gegen den Beklagten geltend machen könne. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem aus einer Leistungskondiktion auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu treffen ist, daß also gefragt werden muß, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte (Koziol/Welser10 I 427 f; JBl 1985, 679 [Wilhelm]; SZ 58/19 ua). Allein daraus folgt aber nicht, daß (nur) Irene P***** Leistungsempfängerin gewesen wäre. Den Beteiligten mußte ja bewußt sein, daß der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt hat. Wohl handelte er nicht zu dem Zweck, den Beklagten zu bereichern; vielmehr wollte er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen. Dieses Ziel konnte er aber nur dadurch erreichen, daß er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzte, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er hat also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht. Daß Irene P***** ein (dauerhaftes) Recht auf die Benützung der Wohnung hätte - etwa als Mieterin oder als Wohnungsgebrauchsberechtigte -, hat der Beklagte nicht behauptet; vielmehr berief er sich selbst nur auf ein familienrechtliches Vertragsverhältnis, ohne gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß er dieses nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen beendigen könnte.

Wollte man - wie es das Berufungsgericht getan hat - allein darauf abstellen, wer unmittelbarer Nutznießer der Aufwendungen des Klägers werden sollte, so käme ein Rückforderungsanspruch des Klägers selbst dann nicht in Frage, wenn (auch) seine frühere Lebensgefährtin die neu errichtete Wohnung schon hätte verlassen (müssen), obwohl dann ohne jeden Zweifel allein der Beklagte im Genuß des Restnutzens verblieben wäre. Daß aber eine solche Lösung mit den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand.

Dem Kläger steht daher der Ersatz des dem Beklagten noch verbliebenen Restnutzens aus den festgestellten Aufwendungen zu. Zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß zwar der (Rest-)Wert der vom Kläger geleisteten Arbeiten mit S 78.000 feststeht, nicht aber der verbliebene Wert der vom Kläger gekauften Materialien. Das steht jedoch einer abschließenden Beurteilung nicht im Wege. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte für Materialkäufe rund S 150.000 aufgewendet; davon hat ihm der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers S 130.000 gezahlt. Daß der Wert dieser Materialien zwischen ihrem Einbau (spätestens) zu Beginn des Jahres 1984 und der Auflösung der Lebensgemeinschaft im November 1989 um mindestens S 20.000 abgenommen hat, kann keinem Zweifel unterliegen, wenn man die durchschnittliche Nutzungsdauer der vom Kläger angeschafften, zum Teil relativ kurzlebigen Gegenstände - Tapeten, Fußböden, Elektro- und Sanitär- material udgl. - ins Auge faßt (vgl die Werte im Gutachten ON 11). Im Sinne des § 273 Abs 2 ZPO kann daher angenommen werden, daß der Restnutzen des Materials nicht mehr als S 130.000 betragen hat.

Die Forderung des Klägers besteht somit nur für die Arbeitsleistungen in der hiefür geltend gemachten Höhe von S 75.000 zu Recht. Auf Zinsen von 4 % hat der Kläger erst ab dem Zeitpunkt Anspruch, ab welchem der Beklagte in Verzug geraten ist (§ 1333 ABGB). Das ist mangels anderer festgestellter Zeitpunkte (einer außergerichtlichen Einmahnung) der Tag der Klagebehändigung, also der 3.3.1992.

Der Beklagte machte eine Gegenforderung von S 100.000 bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise mit der Begründung geltend, daß der Kläger in der gesamten Zeit der Lebensgemeinschaft unentgeltlich in seinem Hause wohnen durfte und daß er ihn überdies von Weihnachten 1982 bis Februar 1984 auf seine Kosten voll und ganz versorgt und verpflegt habe. Diese Gegenforderung ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte hat diese Leistungen dem Kläger unentgeltlich erbracht. Daß er sie - für den Kläger erkennbar - später doch verrechnen wollte und das Entgelt dem Beklagten nur gestundet hätte, hat er nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er nun ein Entgelt für seine Zuwendungen an den Kläger verlangen könnte. Wollte man auch ihn wie einen Lebensgefährten behandeln, dann könnte er nach dem oben Gesagten die während der Lebensgemeinschaft (seiner Tochter) erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht zurückfordern, weil diese ja nur den laufenden Unterhalt des Klägers (einschließlich seiner Versorgung mit einer Wohnung) gedient hatten. Solche Leistungen für den täglichen Aufwand können aber auch nach Aufhebung der Hausgemeinschaft - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gegen Rückforderungsansprüche des anderen Teils aufgerechnet werden (EvBl 1984/12).

Dem Beklagten steht insbesondere kein Benützungsentgelt für die (auch) dem Kläger überlassene Wohnung zu. Ein solches Entgelt hat derjenige zu leisten, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zu seinem Nutzen verwendet (§ 1041 ABGB; SZ 26/195; SZ 44/92; SZ 55/37 uva). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist, daß die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Die Verwendungsklage steht daher dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien oder zu einem Dritten findet (Rummel aaO Rz 4 ff zu § 1041 mwN). Der Verwendungsanspruch entfällt also, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn sie durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt ist (Koziol/Welser10 I 418). Die Verwendungsklage ist also ein subsidiäres Mittel nur für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder ein vertragsähnliches Verhältnis zur Beurteilung des Rechtsfalls nicht herangezogen werden kann (SZ 37/169; SZ 47/130; SZ 58/10 uva). Der Beklagte hat aber die Wohnung mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers, auf Grund einer Vereinbarung, ohne zu einer Zinszahlung verpflichtet zu sein, benützt. Die von ihm erbrachte Gegenleistung war vereinbarungsgemäß die Innenausgestaltung des Zubaus und damit die Fertigstellung der von ihm benützten Wohnung. Die dafür nötigen Aufwendungen hat er geleistet. Da er nur den dem Beklagten verbliebenen Restnutzen ersetzt erhält, hat er die Wohnung somit ohnehin nicht wirklich unentgeltlich benützt. Es fehlt somit jede Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Gegenforderung.

In teilweiser Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen daher dahin abzuändern, daß die eingeklagte Forderung (nur) mit S 75.000 samt 4 % Zinsen seit 3.3.1992 als zu Recht bestehend erkannt und die Gegenforderung verneint wird. Der Beklagte war somit unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 20.000 sA zur Zahlung der berechtigten Klageforderung zu verurteilen.

Der Kostenausspruch für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jener für das Rechtsmittelverfahren auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit rund drei Viertel seines Anspruches durchgedrungen ist, hat ihm der mit rund einem Viertel siegreiche Beklagte die Hälfte der Prozeßkosten zu ersetzen. Das gilt für die Anwaltskosten und die Fahrtkosten von S

240. Die übrigen Barauslagen - die (allein vom Kläger getragenen) Pauschalgebühren aller drei Instanzen und die (von beiden Parteien in gleicher Höhe gezahlten) Sachverständigengebühren - waren nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO jeder Partei im Verhältnis ihres Obsiegens (also zu drei Viertel bzw zu einem Viertel) zuzuerkennen. Dabei waren von der die Barauslagen betreffenden Ersatzforderung des Klägers in der Höhe von S 17.190,75 die dem Beklagten zustehenden Barauslagen von S 2.090,25 abzuziehen, so daß dem Kläger ein Barauslagenersatz von S 15.100,50 zuzüglich S 120 (Fahrtkostenanteil) zuzusprechen war.

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