OGH 3Ob562/84; 8Ob535/89; 7Ob8/90; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 7Ob320/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 3Ob314/97s; 3Ob123/99f; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 3Ob131/03s; 4Ob121/05f; 4Ob132/06z; 7Ob21/07z; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 5Ob186/11f; 2Ob148/11w; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 10Ob40/15b; 5Ob248/15d; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob13/17w; 1Ob23/17i; 8Ob27/17d; 9Ob49/17x; 3Ob69/18w; 1Ob159/18s; 2Ob10/19p; 5Ob179/19p; 3Ob135/20d; 5Ob28/21k; 2Ob96/21p; 5Ob11/22m; 3Ob70/23z; 6Ob75/23g; 2Ob123/23m (RS0038485)

OGH3Ob562/84; 8Ob535/89; 7Ob8/90; 1Ob651/90; 6Ob558/91; 1Ob532/94; 4Ob509/95; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 7Ob320/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 3Ob314/97s; 3Ob123/99f; 7Ob233/00s; 7Ob321/00g; 3Ob131/03s; 4Ob121/05f; 4Ob132/06z; 7Ob21/07z; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 6Ob122/07w; 7Ob54/09f; 6Ob71/09y; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 5Ob186/11f; 2Ob148/11w; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 2Ob43/12f; 10Ob40/15b; 5Ob248/15d; 1Ob138/16z; 9Ob89/16b; 8Ob13/17w; 1Ob23/17i; 8Ob27/17d; 9Ob49/17x; 3Ob69/18w; 1Ob159/18s; 2Ob10/19p; 5Ob179/19p; 3Ob135/20d; 5Ob28/21k; 2Ob96/21p; 5Ob11/22m; 3Ob70/23z; 6Ob75/23g; 2Ob123/23m25.7.2023

Rechtssatz

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.

Normen

ABGB §1299
KAG §8 Abs3

3 Ob 562/84OGH19.12.1984

Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548

8 Ob 535/89OGH21.09.1989

nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879

7 Ob 8/90OGH08.03.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T2)

1 Ob 651/90OGH12.09.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

6 Ob 558/91OGH04.07.1991

nur T1; Veröff: VersR 1992,1498 = EvBl 1993/3 = JBl 1992,520 (Apathy)

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Beisatz: Bei diesem Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T3)<br/>Veröff: SZ 67/9

4 Ob 509/95OGH31.01.1995

nur T1; Beisatz: Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger hat das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. (T4)

4 Ob 505/96OGH30.01.1996

nur T1

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199

7 Ob 320/97bOGH29.10.1997

Auch

4 Ob 335/98pOGH23.02.1999

Auch; Beis wie T2 nur: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T5)

6 Ob 126/98tOGH11.03.1999

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T6)

3 Ob 314/97sOGH30.03.1999
3 Ob 123/99fOGH15.09.1999

Auch; Beisatz: Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. (T7)

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

nur T1; Beis wie T7

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

nur T1; Beis wie T7

3 Ob 131/03sOGH26.09.2003

nur T1; Beisatz: Im Fall der Unterlassung der gebotenen Aufklärung - hier: über die Person des Operateurs -, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. (T8)<br/>Veröff: SZ 2003/112

4 Ob 121/05fOGH04.10.2005

Auch; Beisatz: Ist die Einwilligung deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht, so trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s) (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/139

4 Ob 132/06zOGH28.09.2006
7 Ob 21/07zOGH28.03.2007

nur T1

1 Ob 80/08hOGH16.09.2008

Auch; nur T1

4 Ob 155/08kOGH14.10.2008

Auch; Beis wie T6

1 Ob 84/08xOGH16.12.2008

Auch

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009
7 Ob 54/09fOGH30.03.2009

Auch

6 Ob 71/09yOGH14.05.2009

Beisatz: Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten. (T10)<br/>Beisatz: Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN). (T11)

5 Ob 111/09yOGH09.06.2009

nur T1; Beisatz: Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger. (T12)

4 Ob 39/09bOGH14.07.2009

Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T13)

5 Ob 231/10xOGH08.03.2011

nur T1

1 Ob 9/11xOGH31.03.2011

nur T1

5 Ob 186/11fOGH09.11.2011

Auch; nur auch T1

2 Ob 148/11wOGH29.11.2011

Auch; Auch Beis wie T5

7 Ob 228/11xOGH25.01.2012

Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14)

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Auch; Beis ähnlich wie T4

2 Ob 43/12fOGH29.11.2012

Auch; nur T1; Beis wie T7

10 Ob 40/15bOGH30.06.2015

Auch

5 Ob 248/15dOGH21.12.2015

Auch

1 Ob 138/16zOGH23.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T15)

9 Ob 89/16bOGH26.01.2017
8 Ob 13/17wOGH22.02.2017

Auch; Beisatz: Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. (T16)

1 Ob 23/17iOGH27.02.2017
8 Ob 27/17dOGH28.03.2017

Auch; nur T1; Beis wie T16

9 Ob 49/17xOGH27.09.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/108

3 Ob 69/18wOGH14.08.2018

Auch; Beis wie T16

1 Ob 159/18sOGH26.09.2018

Ähnlich; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Weiterer Feststellungen, wie etwa zum Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht. (T17)

2 Ob 10/19pOGH26.02.2019

nur T1; Beis wie T16

5 Ob 179/19pOGH18.12.2019

nur T1

3 Ob 135/20dOGH20.01.2021

Beis wie T16

5 Ob 28/21kOGH27.05.2021
2 Ob 96/21pOGH24.06.2021

nur T1

5 Ob 11/22mOGH19.05.2022
3 Ob 70/23zOGH19.04.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das mit einem Verhütungsmittel verbundene erhöhte Thromboserisiko. (T18)

6 Ob 75/23gOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T16

2 Ob 123/23mOGH25.07.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19841219_OGH0002_0030OB00562_8400000_003