Rechtssatz
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient, die Eltern eines minderjährigen Patienten oder das Pflegschaftsgericht auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätten.
8 Ob 535/89 | OGH | 21.09.1989 |
nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879 |
7 Ob 8/90 | OGH | 08.03.1990 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T2) |
1 Ob 532/94 | OGH | 25.01.1994 |
Beisatz: Bei diesem Nachvollzug einer höchstpersönlichen Entscheidung sind strenge Anforderungen zu stellen. (T3)<br/>Veröff: SZ 67/9 |
4 Ob 509/95 | OGH | 31.01.1995 |
nur T1; Beisatz: Der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger hat das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen. (T4) |
4 Ob 335/98p | OGH | 23.02.1999 |
Auch; Beis wie T2 nur: Der rechtswidrig handelnde Täter hat dann für den Schaden nicht zu haften, wenn dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Dieser Beweis obliegt aber dem Schädiger. (T5) |
6 Ob 126/98t | OGH | 11.03.1999 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt, auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T6) |
3 Ob 123/99f | OGH | 15.09.1999 |
Auch; Beisatz: Im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte. (T7) |
3 Ob 131/03s | OGH | 26.09.2003 |
nur T1; Beisatz: Im Fall der Unterlassung der gebotenen Aufklärung - hier: über die Person des Operateurs -, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. (T8)<br/>Veröff: SZ 2003/112 |
4 Ob 121/05f | OGH | 04.10.2005 |
Auch; Beisatz: Ist die Einwilligung deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf einen anderen Arzt als den tatsächlichen Operateur bezieht, so trifft den Arzt (den beklagten Rechtsträger einer Krankenanstalt) die Beweislast dafür, dass der Patient auch dann in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass ihn entgegen der (schlüssigen) Vereinbarung ein anderer Arzt operieren werde. (Ablehnend zu 3 Ob 131/03s) (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/139 |
6 Ob 71/09y | OGH | 14.05.2009 |
Beisatz: Nicht beweispflichtig ist die Klägerin nur für den Umstand, dass sie dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung der Klägerin selbst im Falle einer vollständigen Aufklärung den Beklagten. (T10)<br/>Beisatz: Das ist systemkonform, handelt es sich dabei doch um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (4 Ob 155/08k mwN). (T11) |
5 Ob 111/09y | OGH | 09.06.2009 |
nur T1; Beisatz: Auch die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt bzw Krankenhausträger. (T12) |
4 Ob 39/09b | OGH | 14.07.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T13) |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14) |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T15) |
8 Ob 13/17w | OGH | 22.02.2017 |
Auch; Beisatz: Ob der Patient bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, ist eine Tatfrage. (T16) |
1 Ob 159/18s | OGH | 26.09.2018 |
Ähnlich; nur T1; Beis wie T16; Beisatz: Weiterer Feststellungen, wie etwa zum Verzicht auf die Einholung einer Zweitmeinung, bedarf es für den Beweis der Einwilligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht. (T17) |
3 Ob 70/23z | OGH | 19.04.2023 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T16<br/>Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das mit einem Verhütungsmittel verbundene erhöhte Thromboserisiko. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19841219_OGH0002_0030OB00562_8400000_003
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