OGH 7Ob320/97b

OGH7Ob320/97b29.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Margarethe D*****, vertreten durch den Vater Matthias D*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1. Kongregation der B*****,

2. Dr.Horst J*****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5,512.668,10 sA und Feststellung (Streiwert S 400.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3.Juli 1997, GZ 4 R 27/97m-106, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht ohnehin angenommen, weil die Eltern der Klägerin weder über das Risiko der Arthrographie, welches sich allerdings nicht verwirklicht hat, noch über das - verwirklichte - Narkoserisiko - aufgeklärt wurden. Das führt aber nicht zu einem Schadenersatzanspruch gegen den

2. beklagten Leiter der Orthopädischen Abteilung der Krankenanstalt der 1. Beklagten, weil feststeht, daß die Eltern der Klägerin dem Eingriff zugestimmt hätten, auch wenn sie über sämtliche Risken aufgeklärt worden wären (vgl zum Entfall der Haftung unter diesen Voraussetzungen SZ 63/152 uva). Wohl ist es Sache des Belangten, sich auf die mangelnde Kausalität der Pflichtverletzung zu berufen (SZ 67/9 uva). Da der 2. Beklagte aber das Vorbringen der Eltern der Klägerin bestritten hat, daß sie dem Eingriff auch im Fall ausreichender Aufklärung zugestimmt hätten, mußte auf die getroffene Feststellung über diese hypothetische Zustimmung Bedacht genommen werden. Von einem gar nicht behaupteten Verzicht auf Aufklärung ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen. Da den 2. Beklagten nicht der Vorwurf eines Kunstfehlers trifft, muß es bei der Haftung des Krankenhausträgers allein bleiben. Für den Kunstfehler des Narkosearztes aber hat er nicht einzustehen.

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