OGH 3Ob69/18w

OGH3Ob69/18w14.8.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagte Partei A*****anstalt, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (restlich) 21.840 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 6 R 164/17f‑53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. Oktober 2017, GZ 14 Cg 32/15s‑46, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00069.18W.0814.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 248,31 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Bei der hier zugunsten der Beklagten beantworteten Frage, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung seine Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, handelt es sich um eine nicht revisible Tatfrage (RIS‑Justiz RS0038485 [T16]). Da die Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht bekämpfbar ist (vgl RIS‑Justiz RS0042903 [T2, T10]; RS0069246 [T1, T2] ua, jüngst 4 Ob 123/18v), kann auf die darauf hinauslaufende Argumentation des Klägers inhaltlich nicht eingegangen werden.

2. Mangels Kausalität einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Ärzte der Beklagten für den beim Kläger eingetretenen (weiteren) Schaden ist auch auf die – nicht präjudiziellen – Ausführungen der Revision, die eine unzureichende Aufklärung des Klägers darzustellen versuchen, nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0088931).

Abgesehen davon unterstellt die Revision insoweit, es wären für die operative Behandlung des Klägers nach seinem Schenkelhalsbruch zwei „therapeutische adäquate“/„medizinisch gleichermaßen indizierte“/„grundsätzlich gleichwertige Verfahren“/ „Behandlungsmethoden“/„Operationsmöglichkeiten“ zur Verfügung gestanden. Damit weicht die Revision vom festgestellten Sachverhalt ab, nach dem die durchgeführte Operation auch im Hinblick auf das Alter des Klägers der einzig indizierte Eingriff war, zu dem es keine adäquate Alternative gab. Die Revision ist daher dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf die aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen einzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0043312 [T3, T14]).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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