OGH 2Ob148/11w

OGH2Ob148/11w29.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. April 2011, GZ 22 R 113/11p-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Jänner 2011, GZ 25 C 1605/09i-27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht und der Revisionswerber können keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen, da weder die Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 3 ZPO) noch die Revisionsausführungen vom festgestellten Sachverhalt ausgehen: Es steht nicht fest, dass die Belastung durch Krankenhausinfektionen immer größer wird, dass der Kläger (als im Spital des beklagten Krankenhausträgers behandelter Patient) zu Entzündungen neigt und er an Hyperglykämie bzw Diabetes leidet. Entgegen den Revisionsbehauptungen steht fest, dass die entsprechende Händedesinfektion erfolgt ist, mangelnde Hygiene nicht vorlag und nach dem Setzen einer Infusion jeweils ein frischer „Stöpsel“, ein steril verpacktes Einmalprodukt, verwendet wurde.

Soweit der Revisionswerber meint, er hätte vor der Behandlung auch über das Risiko des bakteriellen Erregers Staphylococcus aureus aufgeklärt werden müssen, ist ihm zu entgegnen: Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der nach den Feststellungen äußerst selten auftretenden Infektionen mit Staphylokokken in der Unterlassung der Aufklärung darüber überhaupt eine Pflichtverletzung liegt (vgl nur RIS-Justiz RS0026230). Der Beklagten ist nämlich der ihr obliegende haftungsbefreiende Beweis (RIS-Justiz RS0111528 [T1]; RS0038485 [T2, T5]) gelungen, dass sich der Kläger auch bei Aufklärung über einzelne Erreger und mögliche Infektionen mit der vorgenommenen Infusionstherapie einverstanden erklärt hätte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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