Rechtssatz
Eine Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung (hier Elektroschockbehandlung) ist nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen.
BGH vom 09.12.1958, VI ZR 203/57; Veröff: MDR 1959,291
8 Ob 535/89 | OGH | 21.09.1989 |
Beisatz: Auf die typischen Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen, außer sie sind ganz unerheblich. (T1)<br/>Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879 |
4 Ob 505/96 | OGH | 30.01.1996 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch eine allenfalls nur geringfügige Verunstaltung (hier: Narbe an der äußeren Lippe) ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen. (T2) |
4 Ob 194/20p | OGH | 15.03.2021 |
Beisatz: Hier: Es ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei Aufzählung sämtlicher Organe, deren Verletzung durch die Operation möglich wäre (hier: Milz), anstelle der allgemeinen Aufklärung der möglichen Verletzung „benachbarter Organe“, ihren Entschluss, in den Behandlungsvertrag einzuwilligen, abgeändert hätte. (T3) |
4 Ob 36/24h | OGH | 23.05.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Aufklärung über mögliche Allergiereaktion bei einer Impfung, wobei die Unverträglichkeit aus der Krankengeschichte nicht erkennbar war. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0050OB00521_8200000_002
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