OGH 4Ob17/68; 4Ob6/78; 4Ob90/82; 4Ob94/82; 4Ob78/85; 4Ob102/85; 4Ob113/85; 4Ob110/84; 14Ob167/86 (RS0016688)

OGH4Ob17/68; 4Ob6/78; 4Ob90/82; 4Ob94/82; 4Ob78/85; 4Ob102/85; 4Ob113/85; 4Ob110/84; 14Ob167/8625.4.2023

Rechtssatz

Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (ebenso schon Arb 6062, 6200).

Normen

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1491

4 Ob 17/68OGH23.04.1968

Veröff: EvBl 1968,356 S 573 = SozM IC,646 = Arb 8515

4 Ob 6/78OGH25.04.1978
4 Ob 90/82OGH13.07.1982

Beisatz: Eine einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Fallfrist für die Geltendmachung von Provisionsansprüchen ist nicht sittenwidrig. (T1) Veröff: ZAS 1983,177 (Irresberger) = Arb 10174 = DRdA 1987,136 (Holzner)

4 Ob 94/82OGH22.02.1983

Veröff: Arb 10219 = SZ 56/27

4 Ob 78/85OGH09.07.1985

Beis wie T1; Veröff: RdW 1985,380

4 Ob 102/85OGH10.09.1985

Beisatz: Die Beurteilung der generellen Eignung der Erschwerung kann nur allgemein und nach objektiven Kriterien, nicht aber unter Bedachtnahme auf einen Einzelfall oder auf eine einzelne Fallgruppe erfolgen. (T2) Veröff: RdW 1986,52

4 Ob 113/85OGH01.10.1985

Beisatz: Hier: § 7 Z. 9 Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie ist nicht wegen einer unangemessenen Kürze der Verfallfrist sittenwidrig. (T3)

4 Ob 110/84OGH15.10.1985

Beisatz: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. Hier: § 20 Kollektivvertrag für das Friseurgewerbe in der ab 1.11.1977 geltenden Fassung sittenwidrig. (T4) Veröff: RdW 1985,379 = Arb 10475 = JBl 1986,330

14 Ob 167/86OGH21.10.1986

Beisatz: Die Bestimmungen des § 14 Z 4 KV für Bauindustrie und Baugewerbe und des § 15 Z 3 KV für das Bauhilfsgewerbe bewirken eine übermäßige Erschwerung der Anspruchsverfolgung durch eine unangemessen kurze Frist nicht (T5) Veröff: WBl 1987,71 = Arb 10578 = SZ 59/180

9 ObA 42/90OGH14.03.1990

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art XIV des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben sittenwidrig. (T6) Beisatz: § 48 ASGG (T7)

9 ObA 56/91OGH08.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 KV für die Angestellten des Verbandes ländlicher Genossenschaften in Niederösterreich und Wien. (T8)

9 ObA 70/91OGH29.05.1991

Veröff: RdW 1991,332

9 ObA 210/92OGH21.10.1992

Beis wie T7

9 ObA 16/93OGH17.03.1993

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art XI Z 7 des KV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Schadenersatzansprüche des DG). (T9)

1 Ob 606/94OGH23.09.1994

Vgl; Beisatz: Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T10)

9 ObA 1016/95OGH28.06.1995

Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 10 Abs 6 KVI. (T11)

8 ObA 279/95OGH18.01.1996

Auch; Beis wie T10, Beis wie T7

8 ObA 2286/96aOGH17.10.1996

Auch; Beis wie T10; Beisatz: § 48 ASGG. (T12)

9 ObA 163/97dOGH26.11.1997

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Wenngleich § 14 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Bezeichnung "Verjährungsbestimmungen" trägt, handelt es sich um Verfallsfristen. (T13)

8 ObA 252/99pOGH21.10.1999

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum eine Verkürzung der Verjährungsfrist eines nach dem Gesetz unabdingbaren Anspruches nicht auch durch Einzelvertrag erfolgen könnte, wenn nämlich zwischen dem Anspruch und der Geltendmachung unterschieden wird. Es ist daran festzuhalten, dass sowohl eine kollektivvertragliche als auch eine einzelvertragliche Verfallsklausel nicht gegen die guten Sitten verstößt, wenn sie die Geltendmachung der Ansprüche nicht unbillig erschwert. (T14)

9 ObA 312/99vOGH15.12.1999

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 166/00bOGH12.07.2000

Beis wie T4 nur: Eine Kürzung der First unter drei Monate erweckt aber Bedenken, weil ihm in einem solchen Fall kaum noch genügend Zeit bleibe, um allenfalls gehende Unterlagen zu beschaffen, die notwendigen Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen und sich die zur - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Geltendmachung seiner Ansprüche notwendigen und zweckdienlichen Schritte entsprechend zu überlegen. (T15); Beisatz: Hier: Keine Bedenken gegen die nur 2-monatige Verfallsfrist des § 10 I. der TO für das Zahntechnikerhandwerk zur Geltendmachung von Überstundenzuschlägen. (T16)

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Wenn sogar in dem vom Grundsatz der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer beherrschten Bereich der arbeitsvertraglichen Ansprüche - und innerhalb dieser sogar für unabdingbare Ansprüche - eine Verkürzung von gesetzlich normierten Fristen zu deren Geltendmachung selbst auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten als unbedenklich angesehen wird, so muss dies umso mehr für regelmäßig geschäftlich erfahrenere Kaufleute gelten, wenngleich es sich hier um einen Schadenersatz- und keinen Entgeltsanspruch handelt. (T17); Beisatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. (T18); Veröff: SZ 73/158

8 ObA 156/01aOGH05.07.2001

Beisatz: Eine unsachliche Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche durch eine 3-monatige Verfallsklausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht erkannt werden. (T19)

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001

Beisatz: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich; sie haben gerade bei Provisionsansprüchen, deren Ermittlung mit zunehmendem Zeitablauf zu Beweisschwierigkeiten führt, einen sachlichen Grund. (T20)

9 ObA 159/02aOGH13.11.2002

Beis wie T20 nur: Verfallsfristen von 3 Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich. (T21); Beisatz: Derartige Verfallsfristen in Kollektivverträgen sind einer geltungserhaltenden Reduzierung im Sinne einer bloßen Teilnichtigkeit zugänglich. (T22); Beisatz: Hier: § 19 KollV für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure. (T23)

8 ObA 42/03iOGH23.01.2004

Beis wie T2; Beisatz: Oder wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen verstoßen. (T24); Beisatz: Die Ausschlussfrist darf nicht unangemessen kurz sein. (T25); Beisatz: Eine Einwendungsfrist von einem Monat gegen die vom Arbeitgeber zu legende Provisionsabrechnung ist jedenfalls zu kurz, um ein sachliches Eingehen auf die Abrechnung zu ermöglichen. (T26); Beisatz: Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet. (T27)

9 ObA 12/04mOGH15.09.2004

Auch; Beis wie T1

9 ObA 2/05tOGH02.02.2005

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T14

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Auch; Beis wie T10 nur: Die Festsetzung von Ausschlussfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten ist nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen. (T28)

9 ObA 163/05vOGH23.11.2005

Beisatz: Die Berufung auf die Verfallsklausel kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, wenn dem Arbeitnehmer durch das Verhalten des Arbeitgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wurde. (T29)

8 ObS 14/06aOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Eine Regelung im Dienstvertrag, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die damit in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind, ist weder sitten- noch gesetzwidrig. (T30)

2 Ob 50/05zOGH04.10.2006

Beisatz: Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. (T31); Beisatz: Hier: Das Drängen der Konzernmutter auf einen möglichst frühen Abschluss des Geschäftsjahres reicht als Rechtfertigungsgrund für eine zweimonatige Verfallsfrist in Zusammenhang mit der Abrechnung von Gutscheinen nicht aus. (T32)

9 ObA 130/06tOGH20.12.2006

Beis wie T1

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T28; Beis wie T31; Veröff: SZ 2007/38

9 Ob 40/06gOGH09.05.2007

Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Verfallsklausel in AGB eines Mobilfunkbetreibers. (T33)

8 ObA 34/07vOGH30.08.2007

Vgl; Beisatz: Hier zur 3-monatigen Verfallsfrist des § 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs. (T34); Beisatz: Der zwingende Charakter der Abfertigung hat nicht zur Folge, dass eine kollektivvertragliche Festsetzung von Verfallsfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Eine besondere Verjährungs-oder Präklusivfrist, von der zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden dürfte, setzt das ArbAbfG nicht fest. Eine dreimonatige Verfallsfrist zur Geltendmachung der Abfertigung ist nicht unangemessen und somit nicht sittenwidrig. (T35)

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

Auch

8 ObS 1/11xOGH25.01.2011

Beis wie T1; Beis wie T24; Beis wie T25

7 Ob 75/11xOGH12.10.2011
8 ObA 86/11xOGH24.04.2012

Beis wie T28

9 ObA 143/11mOGH30.04.2012

Beis wie T28

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Beis wie T31; Beisatz: Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers. (T36)<br/>Beisatz: Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. (T37)<br/>Vgl auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T15; Vgl auch Beis wie T19; Vgl auch Beis wie T22; Vgl auch Beis wie T28; Vgl auch Beis wie T30; Vgl auch Beis wie T34

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

Auch; Beisatz: Hier: Einwendungsfrist gegen Rechnungen von 1 Monat und Verpflichtung zur Klagsführung. (T38)<br/>Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T39) <br/>Veröff: SZ 2012/115

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Vgl Veröff: SZ 2013/5

8 ObA 11/13wOGH28.10.2013

Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T28

9 ObA 134/13sOGH19.12.2013

Beis wie T30

9 ObA 1/14hOGH26.02.2014
9 ObA 30/14yOGH25.03.2014
1 Ob 88/14vOGH27.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T40)

9 ObA 41/15tOGH29.07.2015
9 ObA 138/15gOGH26.11.2015
9 ObA 126/15tOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T41)

8 ObA 75/15kOGH29.10.2015

Auch; Beisatz: Hier: § 64 des Kollektivvertrags für Universitäten. (T42)

6 Ob 169/15vOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Möglichkeit zum Umtausch bestimmter abgelaufener Gutscheine. (T43)

6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Auch; Beis wie T40

6 Ob 139/16hOGH27.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfall von Prämienmeilen nach 20 Monaten gröblich benachteiligend, auch wenn die Möglichkeit besteht, die Gültigkeit durch „qualifizierte Aktivitäten“ zu verlängern. (T44)

9 ObA 21/17dOGH25.07.2017

Auch

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017
9 ObA 136/17sOGH28.11.2017
8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/5

9 ObA 112/17mOGH21.03.2018
6 Ob 210/17aOGH24.05.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschränkung der Gültigkeit eines Gutscheins für touristische Dienstleistungen mit einem Jahr ist gröblich benachteiligend. (T45)

10 Ob 17/18zOGH26.06.2018
9 Ob 67/18wOGH28.11.2018

Auch

10 Ob 106/18pOGH13.09.2019
6 Ob 179/20xOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T31; Beis wie T37; Beisatz: Hier: Klausel, wonach ein etwaiger Schadenersatzanspruch eines Treugebers – abgesehen vom Fall vorsätzlicher Schädigung – innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung von den haftungsbegründenden Tatsachen durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen ist. (T46)

9 ObA 72/22mOGH28.09.2022

Vgl; Beis wie T30

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

Beisatz: Vgl auch: Hier: Gutscheinkarten: Eine Klausel, die durch ein monatliches Bereithaltungsentgelt nach Vertrags- bzw Laufzeitende und damit einen schleichenden Verfall des Guthabens vorsieht, ist mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend. (T47)

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T47

Dokumentnummer

JJR_19680423_OGH0002_0040OB00017_6800000_001