OGH 1Ob606/94

OGH1Ob606/9423.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus T*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Albert T*****, vertreten durch Dr. Odo Schrott, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 4,717.149,24 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. November 1993, GZ 1 R 182/93-37, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 1993, GZ 17 Cg 358/91-26, in der Fassung des Ergänzungsurteiles vom 23.Juli 1993, GZ 17 Cg 358/91-33, und des Berichtigungsbeschlusses vom 23.Juli 1993, GZ 17 Cg 358/91-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, welche in Ansehung der Entscheidung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung als unangefochten unberührt bleiben, werden darüber hinaus dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:

„1. Die Klagsforderung besteht mit S 2,681.408,45 sA zu Recht und mit S 2,035.740,79 sA nicht zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 172.578,30 zu Recht und mit S 2,802.215,52 nicht zu Recht;

3. die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 2,508.830,15 samt 4 % Zinsen aus S 2,000.896 vom 5.12.1991 bis 6.12.1992, aus S 2,561.765,45, vom 7.2.1992 bis 10.1.1993 und aus S 2,681.408,45 seit 11.1.1993 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen;

4. das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei auch schuldig, der klagenden Partei S 2,208.319,09 samt 4 % Zinsen aus S 1,512.000 vom 1.11.1985 bis 10.11.1985, aus S 1,812.000 vom 11.11.1985 bis 1.12.1985, aus S 2,112.000 vom 2.12.1985 bis 30.4.1986, aus S 2,209.960 vom 1.5.1986 bis 24.9.1987, aus S 2,412.960 vom 25.9.1987 bis 29.7.1987, aus S 2,470.896 vom 30.7.1989 bis 31.3.1991, 12 % Zinsen aus S 2,255.297,87 seit 1.4.1991und aus S 2,681.408,45 vom 1.4.1991 bis 29.11.1991, 8 % Zinsen aus S 2,000.896 vom 29.11.1991 bis 6.2.1992, aus S 2,561.765,45 vom 7.2.1992 bis 10.1.1993 und aus S 2,681.408,45 seit 10.1.1993 wird

abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 14.954,34 an anteiligen Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 61.887,76 (darin S 4.634,73 Umsatzsteuer, S 34.080,- Barauslagen) bestimmten Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger gewährte dem Beklagten, seinem Bruder, zum Erwerb der ehemals im Eigentum des Vaters der Streitteile gestandenen Landwirtschaft im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens und zu deren weiterem Betrieb ab dem Jahre 1985 mehrfach Darlehen.

Der Beklagte arbeitete in der Zeit vom 1.10.1981 bis 23.9.1985, vom 1.1.1986 bis 30.9.1989 und vom 1.2.1990 bis 31.12.1990 im Transportunternehmen des Klägers als Kraftfahrer. Das Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter), dessen hier relevante Bestimmungen sowohl in der Fassung vom 7.1.1980 als auch jener vom 1.1.1992 gleich lauten. Art XI Ziff. 5 dieses Kollektivvertrages bestimmt: „Ansprüche des Dienstnehmers müssen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.“ Art XV Ziff. 5 vormals Ziff. 4 lautet: „Die Auszahlung (Akontierung) des Wochenlohnes erfolgt, sofern nichts anderes bei der Aufnahme vereinbart wurde, in jeder Woche an einem bestimmten Werktag innerhalb der Arbeitszeit (Zahltag). Fällt dieser Zahltag auf einen Feiertag, so erfolgt die Auszahlung (Akontierung) am vorhergehenden Wochentag..... Dem Dienstnehmer ist mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen.“ Das Dienstverhältnis des Beklagten zum Kläger endete am 31.12.1990 durch einverständliche Auflösung. Der Gesamtbetrag der Lohnforderungen für den Zeitraum 1981 bis 1990 betrug S 1,018.258,82, worin unter anderem enthalten sind die Ansprüche für 1989 mit S 98.095,56 und 1990 mit S 130.832. Daß neben diesen Entgeltsansprüchen die Entlohnung bestimmter Spesen vereinbart gewesen und angefallen wäre, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte erhielt lediglich zweimal Lohnzahlungen, nämlich im Dezember 1989 sowie am 21.3.1990 in Höhe von jeweils 20.000 S als Akonto. Weitere Lohnzahlungen des Klägers an den Beklagten können nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger dem Beklagten Lohnabrechnungen ausgefolgt hat.

Mit seiner am 29.11.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt den Zuspruch von S 4,717.149,24 sA als Darlehensrückzahlung.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Er wendete unter anderem mit Schriftsatz vom 24.2.1992 (ON 6; vorgetragen in der Tagsatzung vom 25.2.1992 ON 7) ihm zustehende Lohn- und Spesenforderungen für die Zeit von Oktober 1982 bis Dezember 1990 im Gesamtbetrag von S 2,174.993,82 kompensando bis zur Höhe der Klagsforderung ein. Er habe beim Kläger durchgehend als Fahrer gearbeitet und sei von diesem Ende Dezember 1990 gekündigt worden, ohne je Lohnzahlungen erhalten zu haben.

Der Kläger wendete hinsichtlich der Entgeltansprüche für die Jahre 1986 bis 1990 ausdrücklich Verjährung ein und brachte vor, daß eine Aufrechnung schon deshalb nicht habe stattfinden können, weil der Beklagte das Bestehen einer Schuld gegenüber dem Kläger grundsätzlich bestreite und er daher keinen Aufrechnungswillen gehabt haben könne (AS 32).

Das Gericht erster Instanz stellte die Klagsforderung mit S 2,681.408,45 und die Gegenforderung mit S 978.258,82 als zu Recht bestehend fest. Es erkannte den Beklagten zur Zahlung von S 1,703.149,63 sA schuldig und wies das Mehrbegehren ab. Hinsichtlich der nur mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Lohnansprüche traf es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß der Beklagte für seine Tätigkeit als Fernfahrer mit Ausnahme zweier Zahlungen über insgesamt S 40.000 für den gesamten Zeitraum keinen Lohn erhalten habe. Der Einwand des Klägers, wonach die Lohnforderungen des Beklagten bereits verjährt seien, sei in Anbetracht der Bestimmung des Art XI Ziff. 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe nicht berechtigt. Dem Beklagten seien vom Kläger entgegen der Bestimmung des Art XV Ziff. 5 des genannten Kollektivvertrages keine Lohnabrechnungen ausgehändigt worden, so daß die Entgeltansprüche nicht fällig geworden seien, da als Fälligkeitstag der Auszahlungstag jener Lohnperiode gelte, in welcher der Anspruch entstanden und dem Dienstgeber eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt worden sei. Die dem Beklagten übergebenen Lohnzettel seien nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu ersetzen. Die Ansprüche des Beklagten seien daher weder präkludiert noch verjährt.

Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes verwies es zur Verjährung des Lohnanspruches des Beklagten darauf, daß die Fälligkeit eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung voraussetze, welche nach den unbedenklichen Feststellungen jedoch nicht vorliege.

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjähren Forderungen der Dienstnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können; mangelnde Fälligkeit läßt die Verjährung nicht beginnen (RdW 1986, 88; 14 Ob 69/86; SZ 59/34; SZ 39/211; JBl 1967, 622; Schubert in Rummel 2 Rz 2 zu § 1478).

Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivvertrag „die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer“ geregelt werden. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Kompetenz der kollektivvertragschließenden Parteien, in Kollektivverträgen Geltendmachungsfristen zu normieren (Pfeil, Zur Zulässigkeit von Verfalls- und Verjährungsklauseln im Arbeitsrecht RdW 1986, 343, hier: 344; Wöss Verjährung und Verfall im Arbeitsrecht DRdA 1988, 216 hier: 221). Zweck der kollektivvertraglichen Fallfristen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; anderenfalls droht Bereinigung durch Verfall. Verfallsklauseln in Kollektivverträgen sind - ausgenommen die hier nicht vorliegenden Ansprüche nach § 1162d ABGB und § 34 AngG - auch dann wirksam, wenn sie unabdingbare Ansprüche betreffen (Arb 10.889; RdW 1986, 52; Arb 10.219). Die kollektivvertragliche Festsetzung von Ausschlußfristen in der Dauer von drei oder vier Monaten wird in Anbetracht der dargestellten Zielsetzung vom Obersten Gerichtshof nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung angesehen (SZ 59/180; RdW 1986, 52; RdW 1985, 360; Arb 10.174).

Die in Frage stehende Bestimmung des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter), nach dessen Art XI Ziff. 5 Ansprüche des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen sind, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Kollektivvertrag sieht in Art XV Ziff. 5 vierter Absatz die Pflicht des Dienstgebers vor, dem Dienstnehmer mit dem Lohn eine Aufstellung über Bruttoverdienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Überstundenzuschläge, Zulagen und die einzelnen Abzüge auszuhändigen. Unabhängig von allfälligen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht daher die Verpflichtung zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer (ecolex 1993, 43; Arb 10.674; 10.213; 9.590). Als Fälligkeitstag, welcher die Verfallsfrist des Art XI Ziff. 5 in Lauf setzt, soll daher der Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher Anspruch entstanden und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde, gelten. Vor Ausfolgung der Lohnabrechnung kann daher die im Kollektivvertrag normierte Verfallsfrist von drei Monaten nicht beginnen.

Gemäß § 1154 Abs 1 ABGB ist, wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, das Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten, und zwar wenn es nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse des einzelnen Zeitraumes, wenn es nach längeren Zeiträumen bemessen wird, am Schlusse eines jeden Kalendermonats (§ 1154 Abs 2 ABGB). Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist - sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen gelten - nach dieser Bestimmung zu beurteilen (Arb 8.146). Art XV Ziff. 5 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe geht im wesentlichen mit dieser Bestimmung konform und ordnet an, daß die Auszahlung (Akontierung) des Wochenlohnes, sofern nichts anderes bei der Aufnahme vereinbart wurde, in jeder Woche an einem bestimmten Werktag innerhalb der Arbeitszeit (Zahltag) zu erfolgen hat. Weitere Voraussetzungen für die Fälligkeit normiert der Kollektivvertrag in dieser Bestimmung nicht.

Kollektivverträge sind im normativen Teil nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel davon auszugehen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht4 72; Kuderna, Die Auslegung kollektivrechtlicher Normen und Dienstordnungen sowie deren Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff, hier: 169 f; SZ 62/135; 9 Ob A 601/92 uva).

Art XI Ziff.5 des Kollektivvertrages berücksichtigt das Interesse des Dienstgebers, in möglichst kurzer Zeit alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu kennen durch Normierung einer dreimonatigen Verfallsfrist. In Anbetracht dieser relativ kurzen Frist wird das Interesse des Dienstnehmers dadurch gewahrt, daß ihm zu Beginn des Fristenlaufs alle für die Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen müssen. Es ist daher sachgerecht, den Lauf der kurzen Verfallsfrist unter anderem von der Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung abhängig zu machen.

Allerdings rechtfertigt nichts die Annahme, daß durch diese kollektivvertragliche Bestimmung ganz allgemein die Fälligkeit von Entgelten abweichend von der Bestimmung des § 1154 ABGB und der Anordnung des Art XV Ziff.5 des Kollektivvertrages geregelt werden sollte. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Fälligkeit der Entgeltsansprüche des Dienstnehmers allgemein davon abhängen sollte, daß ihm eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wird, es somit der Dienstgeber in der Hand hätte, den Fälligkeitstermin zu bestimmen und jeder Klage des Dienstnehmers auf Lohnzahlung zwingend eine solche auf Rechnungslegung vorausgehen müßte. Eine derartige Regelung kann aber nach den bereits dargestellten Auslegungsgrundsätzen dem Kollektivvertrag nicht unterstellt werden, so daß davon auszugehen ist, daß zwar für den Beginn des Laufes der kurzen Verfallsfrist die Ausfolgung einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung Voraussetzung ist, jedoch durch diese Bestimmung die Fälligkeit der Entgeltsansprüche gemäß § 1154 ABGB im Zusammenhalt mit Art XV Ziff.5 des Kollektivvertrages nicht berührt wird. Ab dem Auszahlungstag läuft somit die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB.

Die Verjährung wird im Sinne des § 1497 ABGB auch durch die Geltendmachung der Forderung im Wege der Aufrechnungseinrede unterbrochen (Schubert in Rummel 2 Rz 6 zu § 1497 ABGB). Der Beklagte hat die Gegenforderung mit Schriftsatz vom 24.2.1992, vorgetragen am 25.2.1992, im Verfahren erstmals vorgetragen. Es stehen ihm daher die ihm für die Zeit nach dem 24.2.1989 von den Vorinstanzen als gerechtfertigt erkannten Lohnansprüche zu. Die Forderungen für die davor liegenden Zeiträume sind verjährt.

Nach Abzug der beiden vom Erstgericht festgestellten Zahlungen im Dezember 1989 und am 21.3.1990 im Gesamtbetrag von S 40.000 ergibt sich daher eine zu Recht bestehende Gegenforderung des Beklagten von S 172.578,30. Die darüber hinaus geltend gemachten Forderungen bestehen teils aus den bereits vom Erstgericht herangezogenen und im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Gründen, teils wegen eingetretener Verjährung nicht zu Recht. Ausgehend von der im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr strittigen Klagsforderung waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend der nur mehr in geringerem Ausmaß zustehenden Gegenforderung abzuändern, wobei der Oberste Gerichtshof an den nicht bekämpften und nur von der Klagsforderung ausgehenden Zinsausspruch des Erstgerichtes gebunden war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO: Im Verfahren erster Instanz ist der Kläger etwa mit der Hälfte der geltend gemachten Ansprüche durchgedrungen. Er hat daher nur Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr in der von ihm verzeichneten (§ 54 Abs 1 ZPO) Höhe. Im Berufungsverfahren ist der Kostenersatz vorerst für die Rechtsmittelschriften auf der Bemessungsgrundlage des jeweiligen Berufungsinteresses zu ermitteln. Der Beklagte ist mit seinem Antrag auf Abweisung des vom Erstgericht zugesprochenen Betrages zur Gänze unterlegen, sodaß er dem Kläger die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen und seine Pauschalkosten selbst zu tragen hat. Der Kläger hat lediglich mit rund 40 % des Berufungsinteresses obsiegt, weshalb ihm zwar 40 % der Pauschalgebühr, dem Beklagten jedoch 20 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zustehen. Die Kosten der den gesamten Streitwert betreffenden Berufungsverhandlung sind in Anbetracht des Verfahrensausganges ebenfalls gegeneinander aufzuheben. Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit rund 82 % durchgedrungen. Es steht ihm daher dieser Anteil von den Pauschalgebühren zuzüglich 64 % seiner Kosten zu.

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