OGH 9ObA42/90

OGH9ObA42/9014.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz M***, Autobuslenker, Gampern, Bergham 7, vertreten durch Franz B***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr.Peter Keul, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S. W*** Gesellschaft mbH & Co KG, Autobusunternehmen-Reisebüro, Vöcklabruck, Salzburgerstraße 23, vertreten durch Dr.Franz Hitzenberger und Dr.Christian Rumplmayr, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 562.699,23 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 286.924,64 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.November 1989, GZ 13 Ra 60/89-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.April 1989, GZ 24 Cga 1027/87-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.125,80 (darin S 1.854,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage des Anspruches des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zur Rechtsrüge der Revisionswerberin auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof bezüglich kollektivvertraglicher Verfallsfristen bereits ausgesprochen hat, daß eine Abkürzung der Ausschlußfrist unter drei Monate Bedenken erweckt und, da eine derart kurze und durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche eines Arbeitnehmers übermäßig erschwert, wegen Verstoßes gegen § 879 Abs. 1 ABGB rechtsunwirksam ist (Arb. 10.475 mwH). Dies trifft auf die hier zweimonatige Ausschlußfrist zu. Abgesehen davon stellt Art. XIV des Bundeskollektivvertrags für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben (KV) auf den Fälligkeitstag der Lohnperiode ab, sodaß die Verfallsbestimmung schon wegen des bei einem Überstundenpauschale erforderlichen erheblichen größeren Zeitraums für die Durchschnittsberechnung (vgl. Grillberger, AZG § 10 Erl. 4.2) nicht angewendet werden kann.

Hinsichtlich der Berechtigung des Begehrens des Klägers auf restliche Überstundenentlohnung ist betreffend der neben der rund 1000 Stunden umfassenden, nicht abgegoltenen reinen Lenkzeit noch offenen Wartezeit davon auszugehen, daß nach Art. IV Z 2 lit. b KV auch Wartezeiten während der Einsatzzeit (Art. III Z 2 lit. d KV) in gewissem Ausmaß als Arbeitszeit zu entlohnen sind. Soweit der Kläger im Rahmen eines erst jeweils für einen Tag im voraus vorgegebenen Einsatzplanes von 5.00 Uhr früh bis etwa 23.00 Uhr verschiedene Fahrten im Gelegenheitsverkehr zu absolvieren hatte, ist es daher nicht entscheidend, ob der Kläger die dabei anfallenden Wartezeiten im Betrieb oder erlaubterweise zu Hause verbrachte, zumal der Kläger nach dem Kollektivvertrag berechtigt war, sich während der Wartezeit vom Fahrzeug zu entfernen. Eine Vereinbarung, daß die jeweils anfallenden zu Hause verbrachten Wartezeitnn als Freizeit zu gelten hätten, wurde nicht getroffen. Hätte der Kläger andere Arbeiten im Betrieb zu verrichten gehabt, hätte es sich ohnehin um volle Arbeitszeit gehandelt. Der von der Revisionswerberin angestrebten Wertung dieser dienstplanbestimmten Wartezeiten als Freizeit steht weiters entgegen, daß die Fahrtunterbrechungen im wesentlichen maximal nur zwei bis drei Stunden betrugen und in ihrer Verteilung der Disposition der Beklagten unterlagen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beinhalteten diese Zeiten überdies noch Arbeitsverrichtungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Lenktätigkeit, die aber in ihrem konkreten Ausmaß nicht näher festgestellt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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