Rechtssatz
Eine Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zum Beispiel schriftlich) abgegeben werden. Ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht.
12 Os 22/99 | OGH | 11.03.1999 |
Auch; Beisatz: Die an keine Förmlichkeiten gebundene Entschlagungserklärung nach § 152 Abs 1 Z 3 StPO darf auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden. (T1) |
14 Os 105/99 | OGH | 21.09.1999 |
Beisatz: Hier: Fernmündlich außerhalb der Hauptverhandlung durch die Heimleitung übermittelt. (T2) |
12 Os 5/03 | OGH | 06.03.2003 |
nur: Eine Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Hauptverhandlung abgegeben werden. (T4) |
11 Os 34/04 | OGH | 27.04.2004 |
Vgl; Beisatz: Eine (mehrmalige) Wiederholung der Abklärung dieser Formalvorfrage ist generell nicht geboten. (T5) |
11 Os 52/05i | OGH | 13.06.2006 |
nur: Eine Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zum Beispiel schriftlich) abgegeben werden. (T6); Beis wie T1 nur: An keine Förmlichkeiten gebundene Entschlagungserklärung. (T7) |
14 Os 110/06t | OGH | 14.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die Abgabe einer Entschlagungserklärung ist an keine Förmlichkeiten gebunden und daher auch durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter vornehmbar. (T8); Beisatz: Hier: Das kontradiktorisch vernommene Tatopfer erklärte durch seine Privatbeteiligtenvertreterin nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich in der Hauptverhandlung unmissverständlich, von dem ihm gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen. (T9) |
15 Os 125/06f | OGH | 23.04.2007 |
Beisatz: Allerdings muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass gerade eine Aussage in der Hauptverhandlung verweigert wird; um dies in zweifelhaften Fällen zu klären, kann das Gericht auch vor der Verhandlung den Zeugen kontaktieren. (T11) |
15 Os 59/07a | OGH | 17.12.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Erklärung der Privatbeteiligtenvertreterin, dass die Mutter des Tatopfers ihr neuerlich mitgeteilt habe, dass dieses nicht mehr aussagen wolle. (T12) |
12 Os 128/07a | OGH | 15.11.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T11 |
15 Os 101/08d | OGH | 21.08.2008 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Entschlagungserklärung im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (vgl WK-StPO § 252 Rz 74). (T13) |
15 Os 47/14x | OGH | 27.05.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Angabe der Zeugin gegenüber dem Polizeibeamten, der ihr die Ladung zugestellt hatte, dass sie die Aussage verweigern wolle. (T15) |
15 Os 158/14w | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ‑ wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ‑ eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch. (T16) |
12 Os 43/18t | OGH | 23.08.2018 |
Auch; nur T4; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19981202_OGH0002_0140OS00145_9800000_001
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