Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe bei Fatih Ö***** als Zusatzstrafe (auch) zu der mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Juni 2001, AZ 37 Vr 826/01, ausgesprochenen Freiheitsstrafe verhängt wird. Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die sie betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manuela K***** und Fatih Ö***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster, zweiter und dritter Fall StGB (2), Manuela K***** ferner des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB (l) schuldig erkannt.
Danach haben am 5./6. Juni 2000 in Salzburg
l. Manuela K***** gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Jugendlichen Kenan E***** als Mittäter außer dem Fall des Abs 1 des § 201 StGB Angelika H***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar dadurch, dass sie ihr büschelweise die Haare ausriss und sie aufforderte, bei Kenan E***** einen Oralverkehr durchzuführen, in der Folge auf sie eintrat, ihr ins Gesicht schlug, zur Vornahme eines Oralverkehrs bei Kenan E*****, wobei Angelika H***** in besonderer Weise erniedrigt wurde;
2. Manuela K***** und Fatih Ö***** gemeinsam mit den gesondert verfolgten Srdjan U***** und Kenan E***** als Mittäter Angelika H***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt bzw durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar dadurch, dass sie die Genannte aufforderten, mit den Männern einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ansonsten würden sie ihr "den Schädl einhauen", wiederholt mit Füßen und Fäusten auf sie einschlugen, ihr den Mund zuhielten, sie gewaltsam zurückhielten und niederhielten, insbesondere auch Manuela K*****, der gesondert Verfolgte Kenan E***** auf sie urinierte, Manuela K***** ihr auch die Beine gewaltsam auseinander hielt und ihr Anweisungen gab, sie gewaltsam auf das Bett zerrten und ihr androhten, sie würden ihr eine Bierflasche in die Vagina einführen, Fatih Ö***** und der gesondert verfolgte Kenan E***** wiederholt mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführten und Srdjan U***** bei sich einen Oralverkehr vornehmen ließ, während die anderen jeweils zusahen, wobei die genannten Taten eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Dämmerzustand, sohin eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Folge hatten und Angelika H***** durch längere Zeit, nämlich vom 5. Juni 2000 21 Uhr bzw 22 Uhr bis 6. Juni 2000, vier Uhr, in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Die Geschworenen bejahten jeweils stimmeneinhellig die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB gerichtete Eventualfrage I, die hiezu auf alle drei Fälle der Qualifikation nach § 201 Abs 3 StGB gerichtete Zusatzfrage 2 mit der Einschränkung auf "in besonderer Weise erniedrigt", die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichtete Hauptfrage II und die hiezu auf alle drei Fälle der Qualifikation nach § 201 Abs 3 StGB gerichtete Zusatzfrage 3.
Die Angeklagte K***** bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1, 4, 5, 6 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt die Beschwerdeführerin die Besetzung der Geschworenenbank. Nach der durch das Bundesgesetz BGBl I 2001/19 eingeführten Bestimmung des § 46a JGG obliege das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht, wobei § 28 JGG anzuwenden sei. Diese Bestimmung ordne in Abs 1 an, dass jedem Geschworenengericht vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworene angehören müssen. Dem sei vorliegend nicht entsprochen worden, weil keine Geschworenen aus der gemäß § 18 Abs 2 GSchG zu bildenden Jahresliste für Jugendstrafsachen berufen wurden.
Die Beschwerdeführerin lässt dabei die Übergangsbestimmung des Artikel IV Abs 3 des erwähnten Bundesgesetzes außer Acht, nach der für Strafsachen junger Erwachsener, die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, das bisher zuständige Gericht auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig bleibt, wobei § 28 JGG in diesen Strafsachen nicht anzuwenden ist. Da die Voruntersuchung gegen die Angeklagte K***** am 14. Juni 2000 eingeleitet wurde (S 198/I), hatten somit die neuen Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener nicht zur Anwendung zu gelangen.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen den letzten Halbsatz des § 345 Abs 1 Z 1 StPO geltend macht, weil der Geschworenenbank nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen angehört haben, verkennt sie, dass diese Vorschrift nur für Jugendstrafsachen gilt.
Die auf die Z 4 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Verfahrensrüge richtet sich gegen die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Angelika H***** und gegen die Vorführung der technischen Aufzeichnung dieser Einvernahme sowie gegen die Verlesung der mit dem Mitbeschuldigten Srdjan U***** aufgenommenen Niederschriften.
Der Beschwerde zuwider waren die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2a StPO hinsichtlich der genannten Zeugin gegeben, weil diese sich gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO ihrer Aussage entschlagen hatte, indem sie bei Beginn ihrer (kontradiktorischen) Einvernahme durch den Untersuchungsrichter erklärte, in der Hauptverhandlung jedenfalls von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen (S 210/III). Die - an keine Förmlichkeiten gebundene (12 Os 22/99) - Entschlagungserklärung kann nämlich rechtswirksam auch schon vor der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98). Einer Ladung der Zeugin zur Hauptverhandlung bedurfte es demnach nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass gar kein gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO verlesbares gerichtliches Protokoll über die Vernehmung der Zeugin Angelika H***** vorgelegen sei, weil der Untersuchungsrichter dieser entgegen der Vorschrift des § 167 StPO keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung gegeben, sondern Suggestivfragen gestellt habe, lässt sie den Umstand außer Acht, dass es für die Frage der Anwendbarkeit des § 252 Abs 1 StPO allein auf den Charakter der protokollierten Prozesshandlung als gerichtliche (oder sonstige amtliche) Vernehmung, das heißt einer Einvernahme in Anwesenheit und unter Leitung eines Richters (oder sonstigen Amtsorgans) ankommt (vgl 14 Os 166/97). Im Übrigen ist eine Abweichung von der in § 167 StPO vorgesehenen Vorgangsweise nicht mit Nichtigkeit bedroht, während die Stellung von - nicht immer vermeidbaren (vgl 14 Os 16/0l) - Suggestivfragen keinem stringenten Verbot unterliegt.
Die Verlesbarkeit des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Angelika H***** wurde auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Untersuchungsrichter keinen Sachverständigen mit der schonenden Einvernahme der Zeugin beauftragt hatte, zumal § 162a Abs 2 letzter Satz StPO eine solche Möglichkeit nur fakultativ eröffnet.
Der Beschwerde zuwider war auch die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen des Mitbeschuldigten Srdjan U***** durch § 252 Abs 1 Z 1 StPO gedeckt. Der Aufenthaltsort des Genannten konnte trotz wiederholter polizeilicher Erhebungsversuche nicht ermittelt werden, so dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen und er zur Festnahme ausgeschrieben werden musste (S 401 ff/III). Entgegen der auf die Z 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Verfahrensrüge wurden die Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch die Abweisung von Beweisanträgen nicht verletzt. Die Einvernahme des Zeugen Christian Adolf M***** und die Beischaffung des Videobandes aus der Überwachungskamera der Shell-Tankstelle beim Nelböckviadukt wurden zum Beweis dafür beantragt, dass sich die Angeklagte K***** am Vorfallstag von zumindest 22.45 Uhr bis 23.00 Uhr dort befunden habe (S 168 f/IV). Damit betrafen die Anträge kein für die Entscheidung der Sache bedeutsames Beweisthema, weil eine zeitweise Abwesenheit vom Tatort keinesfalls ihre Beteiligung an stundenlang ausgeübten Ausführungshandlungen zur Vergewaltigung auszuschließen vermag. Eine Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten infolge Heroinmissbrauchs wurde weder von ihr behauptet, noch bot das Beweisverfahren hiefür fassbare Anhaltspunkte. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens (S 169/IV) zu diesem Thema entbehrte demnach einer konkreten Indikation durch entsprechende Verfahrensergebnisse. Ein besonderes Vorbringen dahin, aus welchen Gründen die angestrebte Beweisaufnahme ein die tataktuelle Zurechnungsfähgkeit der Manuela K***** problematisierendes Ergebnis erwarten lassen konnte, musste demnach zwangsläufig unterbleiben. Der Antrag auf neuerliche bzw ergänzende Einvernahme der Zeugin Angelika H***** (S 169/IV) zielte auf eine unmögliche Beweisaufnahme ab, weil die Zeugin anlässlich ihrer kontradiktorischen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter dezidiert erklärt hatte, in der Hauptverhandlung jedenfalls von ihrem Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO Gebrauch zu machen (S 210/III). Die Anführung plausibler Gründe, aus denen die Zeugin entgegen dieser Erklärung dennoch aussagen würde, hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen mangelte es dem Antrag an jeglichem Beweisthema. Soweit die Angeklagte eine (weitere) Hauptfrage nach dem Vergehen der vollendeten bzw versuchten geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB durch die vorgenommene bzw angedrohte Einführung einer Bierflasche in die Vagina der Angelika H***** reklamiert (Z 6), ist die Beschwerde nicht zu ihrem Vorteil ausgeführt, weil die vermisste Fragestellung die Möglichkeit ihres Schuldspruches wegen einer weiteren strafbaren Handlung eröffnet hätte. Hinzuzufügen ist, dass das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung keinen Anhaltspunkt für ein tatsächliches Einführen einer Bierflasche in die Vagina der Angelika H***** oder einen derartigen Versuch ergab; vielmehr war nur die Drohung mit einem solchen Vorgehen indiziert (S 223 f/III, S 104,115/IV). Dieser Tatkomponente wurde daher rechtsrichtig durch Aufnahme als eines der Mittel der Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben in die auf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichtete Hauptfrage II Rechnung getragen.
Der Beschwerde zuwider war auch eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) nicht zu stellen, weil es in der Hauptverhandlung - wie bereits dargelegt - an einem Tatsachenvorbringen dahin mangelte, dass die Diskretionsfähigkeit oder die Dispositionsfähigkeit der Angeklagten K***** ausgeschlossen gewesen wäre. Ihre Angaben in Richtung bloßer Beeinträchtigung durch Drogen und die Erwähnung, Entzugserscheinungen verspürt zu haben (S 76, 87, 94/IV), vermochten vor dem Hintergrund der insgesamt von durchgehend aufrechter Orientierung gekennzeichneten Gesamtdarstellung eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende tiefgreifende Bewusstseinsstörung nicht zu indizieren. Entgegen der Beschwerde wurden in der Hauptverhandlung auch keine Tatsachen vorgebracht, nach denen - sollten sie als erwiesen angenommen werden - die von der Hauptfrage II umfasste Tat nur versucht worden wäre. Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten Rechtslage ist nämlich für die Tatvollendung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB der Vollzug des Beischlafs bzw einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr ist die Tat bereits dann unternommen und das Delikt vollendet, wenn der Täter den Beischlaf bzw die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt (vgl Foregger/Fabrizy StGB7 § 201 Rz 8 mwN, 15 Os 88/01). Somit indizierte die in der Hauptverhandlung verlesene Angabe der Zeugin Angelika H*****, dass sie in ihrer Scheide den Wohnungsschlüssel in einer Binde eingehüllt versteckt hatte (S 223/III), keineswegs den Umstand, dass der Beischlaf an ihr nur versucht wurde, zumal ein in der Vagina befindlicher Fremdkörper keinesfalls den Beginn der Vornahme des Beischlafs zu hindern vermag. Im Übrigen bleibt unberücksichtigt, dass die aufgezeigte Beeinträchtigung der Kopulationsfähigkeit des Tatopfers hinsichtlich der Vollendung des gleichfalls von der Hauptfrage II umfassten Oralverkehrs vorweg als obsolet auf sich zu beruhen hatte.
In Ansehung der ferner vermissten Eventualfrage zur erwähnten Hauptfrage in Richtung Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB), vermag die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aufzuzeigen, nach dem sie (nur) als Beitragstäterin zum Verbrechen der Vergewaltigung anzusehen wäre. Mit ihrem Vorbringen, dass sie auf Grund ihres Geschlechts von der unmittelbaren Täterschaft an diesem Delikt ausgeschlossen sei, strebt sie vielmehr eine andere rechtliche Beurteilung ihrer Tat an (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO). Sie verkennt dabei, dass unmittelbarer Täter des erwähnten Verbrechens auch ist, wer auf die Vornahme des Beischlafs oder einer ihm gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung durch ihn selbst nicht abzielt, sondern deren Vornahme durch einen anderen (Mittäter) durch (bereits deliktsspezifisch ausführungsessentielle) Nötigung ermöglicht (Foregger/Fabrizy StGB7 § 201 Rz 7 mwN). Somit kann auch eine Person weiblichen Geschlechts unmittelbare Täterin einer durch Vornahme des Beischlafs begangenen Vergewaltigung sein.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) ist - entgegen der die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt stützenden Stellungnahme der Generalprokuratur - nicht im Recht, soweit sie sich dagegen wendet, dass die von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch zur Zusatzfrage 2 zur Eventualfrage I festgestellten Tatumstände als Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise im Sinne des § 201 Abs 3 dritter Fall StGB beurteilt wurden. Diese Qualifikation setzt voraus, dass die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (13 Os 10/90 unter Berufung auf den JAB zur StG-Novelle 1989). Richtig ist zwar, dass einzelne Begehungsformen des § 201 Abs 1 und Abs 2 StGB, insbesondere dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen wie Oralverkehr, an sich - isoliert betrachtet - als schon tatbestandsbegründend noch keine erhebliche Überschreitung des mit einer (auch solchen) Vergewaltigung in jedem Fall verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers (EvBl 1990/119) bedeuten. Treten allerdings - wie im konkreten Fall - weitere sinnfällige Komponenten erniedrigender Behandlung des Tatopfers hinzu, so sind diese im Kontext des gesamten Tatablaufs zu gewichten und dabei auch jene Aggravierungen der Opfererniedrigung mitzuberücksichtigen, die sich aus dem Zusammenhang mit an sich schon tatbestandsessentiellen Einzelakten ergeben. An derartigen weiteren Erniedrigungskomponenten fallen vorliegend das Beisein der Angeklagten als den gewaltsam durchgesetzten Oralverkehr der Angelika H***** an Kenan E***** beobachtende dritte Person und jene gegen die tatbetroffene Frau gerichteten Tätlichkeiten der Angeklagten ins Gewicht, die sich in ihrer Summenwirkung als Ausdruck einer grundlegende Opferinteressen und Persönlichkeitsrechte nach Art spontanen Umgangs mit einer Sache geradezu "verdinglichenden" Tätergesinnung darstellen. In diesem Sinne hat daher die Angeklagte die tatbetroffene Angelika H*****, indem sie ihr büschelweise Haare ausriss, sie aufforderte, an Kenan E***** in ihrer Anwesenheit einen Oralverkehr durchzuführen, in der Folge auf sie eintrat und ihr ins Gesicht schlug, durchaus in der Bedeutung des § 201 Abs 3 dritter Fall StGB in besonderer Weise erniedrigt.
Soweit sich die Subsumtionsrüge gegen die Beurteilung der von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch zur Hauptfrage II festgestellten Vorgangsweise als Anwendung schwerer Gewalt richtet, ist sie abermals nicht zielführend ausgeführt. Denn die in § 201 Abs 1 StGB vorgesehenen Nötigungsmittel der schweren, gegen das Tatopfer gerichteten Gewalt und der gegen diese Person gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben sind rechtlich gleichwertige Begehungsmittel ein und desselben Deliktes, weshalb schon die nicht bekämpfte Annahme des Einsatzes einer im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle qualifizierten Drohung den Schuldspruch zu tragen vermag (Foregger/Fabrizy StGB7 § 201 Rz 3, 15 Os 98/97). Im Übrigen entsprechen die von den Geschworenen festgestellten Tätlichkeiten dem Begriff der schweren Gewalt. Darunter ist die Anwendung überlegener physischer Kraft zu verstehen, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes des Opfers gerichtet ist und einen höheren Grad der kriminellen Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, so etwa, wenn sie - im Rahmen der deliktsspezifischen Variationsbreite - in besonders brutalen und/oder rücksichtslosen Aggressionshandlungen ausgeübt wird, gegen die eine erfolgreiche Abwehr aus physischen oder psychischen Gründen nach allgemeiner Erfahrung unmöglich ist (EvBl 1992/79). Dabei ist das Vorgehen einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, wobei die einzelnen Aggressionshandlungen - deren Qualifizierung als schwere Gewalt unter Umständen erst aus der Summenwirkung folgen kann - nicht gesondert zu werten sind (14 Os 164/98). Indizien für schwere Gewalt sind auch die zusammenwirkende Gewaltanwendung durch mehrere Personen und ihre längere Anwendungsdauer (Foregger/Fabrizy StGB7 § 201 Rz 4). Die Verwendung einer Waffe oder der Eintritt einer Lebensgefahr ist jedoch - abermals der Beschwerde zuwider - nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Dr. Renate S***** in ihrem Gutachten den von Angelika H***** erlittenen psychotraumatischen Leidenszustand nicht als schwere Körperverletzung bezeichnet hat, verkennt sie, dass die Beurteilung, ob eine Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist, eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung dem Gericht zusteht (Foregger/Fabrizy StGB7 § 84 Rz 11). Dabei ist (erneut) eine wertende Gesamtschau einer Mehrheit von Kriterien vorzunehmen, zu denen die Wichtigkeit des von der Verletzung betroffenen Organs oder Körperteils, die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinungen, der Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw Gesundheitsschädigung, die Chancen des Heilungsverlaufes und die konkrete Situation des Opfers gehören (Burstaller WK1 § 84 Rz 18). In diesem Sinne wurde die von den Geschworenen durch die uneingeschränkte Bejahung der Zusatzfrage 3 zur Hauptfrage II festgestellte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Tatopfers in Form eines Dämmerzustandes rechtsrichtig als schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB beurteilt (vgl SSt 57/5).
Durch die Bejahung der erwähnten Zusatzfrage haben die Geschworenen auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der - zu Recht als qualvoll beurteilte - Zustand des Tatopfers von 21 Uhr bzw 22 Uhr bis vier Uhr des nächsten Tages - und damit längere Zeit - aufrecht erhalten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Ausspruch zu bekämpfen sucht, entbehrt ihre Subsumtionsrüge der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich von dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachensubstrat entfernt.
Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, dass die die Qualifikation der Erniedrigung der Vergewaltigten in besonderer Weise tragenden Tathandlungen (Urinieren auf Angelika H***** und die Drohung, ihr eine Bierflasche in die Vagina einzuführen) - weil ohne spezifische Täterabsprache durch andere verwirklicht - nicht von ihrem Vorsatz umfasst gewesen seien. Denn durch die uneingeschränkte Bejahung der Hauptfrage II haben die Geschworenen die Feststellung getroffen, dass sich der Vorsatz der Angeklagten K***** auf alle Tatumstände bezog, gleich ob die einzelne Ausführungshandlung durch sie selbst oder mit ihrem (zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten) Einverständnis durch einen anderen Mittäter gesetzt wurde.
Das gegen die Zurechnung der erwähnten Qualifikation gerichtete Beschwerdevorbringen erschöpft sich daher in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Manuela K***** war daher zur Gänze zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 3 StGB, und zwar Manuela K***** zu sieben Jahren Freiheitsstrafe, Fatih Ö***** unter Bedachnahme auf zwei Vorverurteilungen des Landesgerichtes Salzburg zu AZ 41 E Vr 1183/00, Hv 83/00, sowie AZ 41 Vr 1448/00 (zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 15 Monaten) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Dabei wertete es bei Manuela K***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, als mildernd hingegen das Alter unter 21 Jahren und die Beeinträchtigung durch eingenommenes Suchtgift. Beim Angeklagten Fatih Ö***** berücksichtigte es zwei einschlägige Vorverurteilungen und die mehrfache Deliktsqualifikation nach § 201 Abs 3 StGB als erschwerend, die Suchtgiftbeeinträchtigung im Zeitpunkt der Tat als mildernd.
Die bezeichneten bedingten Strafnachsichten wurden widerrufen. Den gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufungen der beiden Angeklagten und der Beschwerde des Angeklagten Ö***** gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten kommt keine Berechtigung zu. Manuela K***** war - wenn sie auch selbst keine geschlechtlichen Handlungen setzte - an beiden Vergewaltigungen initiativ beteiligt, wobei ihre Motivation darin bestand, Angelika H***** der Prostitution zuzuführen, um den Erwerb von Suchtgift zu finanzieren. Die exzeptionellen Modalitäten der zweiten Tat, die eine besondere Bereitschaft zu exzessiven Gewaltakten und menschenverachtender Opferdemütigung offenbarte, verdeutlichen - abgesehen von der grundlegenden Bedeutung sachadäquater sanktioneller Schuld- und Unrechtsbewertung für das allgemeine Rechtsbewusstsein - vorliegend spzialpräventive Straferfordernisse, die selbst auf der Basis des § 36 StGB idF BGBl I 2001/19 - die Angeklagte stand zur Zeit der Taten immerhin bereits im 21. Lebensjahr - der von der Berufungswerberin angestrebten Strafreduktion stringent entgegenstehen. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit dem Berufungsanliegen des Angeklagten Ö*****, der zwar zutreffend darauf hinweist, dass bei dem ihn betreffenden Strafausspruch auch auf die im Spruch bezeichnete weitere Vorverurteilung durch das Landesgericht Salzburg wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (vierter Fall) und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe Bedacht zu nehmen ist. Im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe, insbesondere aber auch weil die Einbindung des (ua) bereits wegen des Verbrechens des Raubes vorverurteilten Berufungswerbers in das gravierende Tatgeschehen (auch) hinsichtlich seiner Person von spezifisch ausgeprägter Bereitschaft zu exzeptionellem Gewaltexzess und geradezu grenzenloser Erniedrigung einer völlig wehrlosen Frau gekennzeichnet war, bleibt die angestrebte Reduktion des Strafmaßes auch in seinem Fall ausgeschlossen.
Da die bedingte Strafnachsicht der in den erwähnten Vorverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafen bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre, war auch der gegen deren Widerruf gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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