OGH 12Os22/99

OGH12Os22/9911.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. November 1998, GZ 12 Vr 2172/98-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz S***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF (I.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - in Kalsdorf im Zeitraum von Mitte 1995 bis Ende Juli 1998 die am 4. Juli 1989 geborene Sabrina G*****, mithin eine unmündige Person, in mehreren Angriffen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie veranlaßte, sein Glied anzugreifen und in den Mund zu nehmen.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 5a und 9 (lit a) bzw 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Unter den Nichtigkeitsgründen der Z 2 und 3 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verlesung der Aussage der (seiner Meinung, nicht aber der Aktenlage nach) zeugnisunfähigen Sabrina G***** in der Hauptverhandlung, von der sich das Erstgericht einen "persönlichen und unmittelbaren Eindruck hätte machen müssen". Hiebei übersieht er aber, daß seine für die Verwirklichung der behaupteten Nichtigkeit (Z 2) unabdingbare Prozeßerklärung, nämlich eine Verwahrung gegen die Verlesung, nicht vorliegt, er in der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Vorführung der Videokassette über die kontradiktorische Einvernahme des Mädchens verzichtet und sich mit der Verlesung der diesbezüglichen zeugenschaftlichen Angaben einverstanden erklärt hat (S 291). Dem Einwand der unterbliebenen Befragung dieser Zeugin über ihre allfällige Aussageverweigerung durch das erkennende Gericht genügt es entgegenzuhalten, daß die an keine Förmlichkeiten gebundene Entschlagungserklärung nach § 152 Abs 1 Z 3 StPO - wie hier (S 95) - auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden darf (14 Os 145/98).

Durch die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung zahlreicher Personen zum Nachweis eines normgemäßen und sittenkonformen Verhaltens des Angeklagten (S 262) sowie Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens hinsichtlich des Beschwerdeführers, mit dem die Richtigkeit seiner leugnenden Verantwortung nachgewiesen werden sollte (S 321), wurde er in Verteidigungsrechten nicht verletzt (Z 4). Denn nach Inhalt und Zielsetzung des Beweisbegehrens handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis bzw sollte durch die beantragten Sachverständigengutachten die allein dem Gericht obliegende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten herbeigeführt werden.

Die Mängelrüge (Z 5) vermag keine formalen Begründungsfehler darzutun. Soweit sich die Beschwerde auf die in den Entscheidungsgründen beschriebenen Geschehnisse im Schlafzimmer (US 5) bezieht, wird ein vom Schuldspruch nicht erfaßtes Verhalten des Angeklagten kritisiert. Die exakte Eingrenzung des Tatzeitraumes ist ebensowenig entscheidungsrelevant wie die konkrete Anzahl der Mißbrauchsakte. Auch mit dem Hinweis auf Abweichungen in den Aussagen des Kindes, dem die Tatrichter mit zureichender Begründung Glaubwürdigkeit attestierten (US 8 f), wird ein Nichtigkeit bewirkender Begründungsfehler nicht dargetan, weil sich diese lediglich auf unwesentliche Details beziehen und - gutachtenskonform - mit kognitiven Defiziten des Mädchens erklärt wurden (US 6).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswerterwägungen des Erstgerichtes nach Art einer - hier unzulässigen - Schuldberufung, ohne damit Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch I. entscheidenden Tatsachengrundlagen auszulösen.

Die Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a) verfehlt eine Ausrichtung am Gesetz, weil sie nicht auf die urteilsgegenständlichen Unzuchtshandlungen abstellt, sondern eine rechtsirrige Beurteilung des vom Schuldspruch nicht erfaßten Verhaltens des Angeklagten (Entkleiden des Kindes; US 5) behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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