Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali Ben A***** des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er am 30. August 2005 in Wien außer den Fällen des § 201 StGB Diana Y***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich des Betastens ihrer Brüste, zu nötigen versucht, indem er sie mit beiden Armen festhielt, am Hals küsste, ihr die Beine wegzog, sodass sie zu Sturz kam, sich mit seinem Körper auf die am Rücken Liegende legte und danach trachtete, das T-Shirt hochzuziehen.
Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider haben die Tatrichter den Antrag auf Vorladung der Zeugin Diana Y***** zur Hauptverhandlung (S 351) zu Recht abgewiesen, weil das kontradiktorisch vernommene Tatopfer (ON 20) durch seine Privatbeteiligtenvertreterin nicht nur schriftlich (ON 54), sondern auch mündlich in der Hauptverhandlung (S 351) unmissverständlich erklärt hatte, von dem ihm gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO zustehenden Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen. Ist doch die Abgabe einer derartigen Entschlagungserklärung nach ständiger Judikatur an keine Förmlichkeiten gebunden (14 Os 145/98; 12 Os 22/99; 14 Os 75/01 uva) und daher auch durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter vornehmbar.
Auch der Antrag auf „neurologisch-psychiatrische Untersuchung des Angeklagten, ob er, nachdem er am 3. April 2006 gestürzt war und auch auf den Kopf geflogen ist, aufgrund dieses Vorfalls unter Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken leidet, er daher anlässlich seiner vier Tage später erfolgten Einvernahme, nämlich am 7. April 2006, nicht mehr in der Lage war, aus dem Gedächtnis heraus Angaben über einen Vorfall am 30. August 2005 zu machen", verfiel als bloße Erkundungsbeweisführung ebenso zu Recht der Abweisung wie jener auf Ladung eines informierten Vertreters seines Arbeitgebers „zum Beweis und zur Feststellung darüber, dass der Angeklagte am 30. August 2005 in der Arbeit war, allenfalls, ob er an diesem Tag erst um 14.00 Uhr die Arbeit begonnen habe" (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Z 4 Rz 330 f). Die freiwilligen Rücktritt vom Versuch monierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) entfernt sich von den Urteilskonstatierungen, denen zufolge der Beschwerdeführer nicht bloß wegen der lauten Schreie des Tatopfers, sondern auch wegen dessen massiver Gegenwehr und der Tatsache, dass im Stiegenhaus eine Tür geöffnet wurde, aus Furcht vor einer Entdeckung von seinem Vorhaben Abstand nahm (US 4, 7 f) und legt nicht dar, warum angesichts dieser Feststellungen der vorgebliche Rücktritt vom Versuch aus autonomen Motiven erfolgt wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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