Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adrian D***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils vom 29. April 1999 (ON 34) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er in Himberg-Velm
I) Doris B***** außer den Fällen des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
1) am 6. August 1998 dadurch, dass er mit einer Hand ihre Hände festhielt, sie entkleidete, auf ein Bett niederdrückte, sich auf sie legte, mit beiden Beinen und der anderen Hand ihre Schenkel auseinanderzwängte und den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es bei ihm zum Samenerguss kam, und
2) am 6. September 1998 dadurch, dass er sie gegen einen PKW drückte, wiederum mit einer Hand ihre Hände festhielt, ihr die Jacke, den Pullover sowie den BH auszog und ihre Hose und ihren Slip hinunterzog, sie mit seinen Armen auf die Motorhaube niederdrückte, mit den Beinen ihre Schenkel auseinanderzwängte und den Geschlechtsverkehr vollzog, wobei es bei ihm wiederum zum Samenerguss kam;
II) Doris B***** nach den zu I bezeichneten Tathandlungen durch gefährliche Drohung, nämlich die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen bzw erschlagen, wenn sie irgendjemandem von seinen Tathandlungen erzählen sollte, zur Unterlassung der Anzeigeerstattung bzw Mitteilung seiner Tathandlungen an andere genötigt.
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider erfolgte die Verlesung des Protokolls über die in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 vorgenommene kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Doris B***** (S 70/II) zu Recht (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Hat doch die Genannte bereits in der Hauptverhandlung vom 29. April 1999 über Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 2a StPO bekundet, nicht aussagen zu wollen (S 385/I) und dies durch eine - letztlich im Original vorgelegte - schriftliche, mit einem Tag vor der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2000 datierte Erklärung wiederholt (ON 52). Eine schriftliche Aussageverweigerung aber, die vom Erstgericht, zumal von der Privatbeteiligtenvertreterin vorgelegt, als gültig erkannt, somit als ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist an keine bestimmte Förmlichkeit gebunden (Mayerhofer StPO4 § 152 E 10) und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98, 14 Os 105/99, 12 Os 21/00, 15 Os 21/00).
Der Antrag auf ergänzende Einvernahme der Doris B***** (S 69/II) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die sich zu Recht der Aussage entschlagenhabende Zeugin nunmehr wieder aussagebereit wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19n).
Im Übrigen ist das Beweisthema unerheblich, weil die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass sie versucht habe, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen (US 9).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht detailliert logisch und empirisch einwandfrei mit den Angaben des Tatopfers auseinandergesetzt, wobei es diverse Widersprüche zu den Angaben anderer Zeugen und Ungereimtheiten in dessen Aussage mängelfrei mit Alkoholisierung zur Tatzeit und langem Zurückliegen des Vorfalls ebenso erklärte wie es Möglichkeiten aufzeigte, bei denen Divergenzen zu den Aussagen anderer Zeugen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bedingen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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