OGH 1Ob651/90 (RS0026426)

OGH1Ob651/9020.12.2022

Rechtssatz

Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Gleiches hat zu gelten, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres Ergebnis des Eingriffs im kosmetischen Bereich in einem für den Patienten erkennbar nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann. Ist eine Spezialbehandlung angezeigt, die in der betreffenden Klinik nicht durchgeführt werden kann, ist eine Weiterverweisung des Patienten oder jedenfalls der Hinweis im Aufklärungsgespräch auf solche Kliniken erforderlich.

Normen

ABGB §1299 B

1 Ob 651/90OGH12.09.1990

Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455

10 Ob 503/93OGH07.09.1993

nur: Er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. (T1) <br/>Veröff: RdM 1994,27 (Kopetzki)

10 Ob 286/99bOGH16.11.1999

Auch

3 Ob 87/00sOGH29.01.2001

Auch; Beisatz: Hier: Blutegelbehandlung. (T2)

5 Ob 162/03iOGH08.07.2003

Vgl; nur: Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. (T3)<br/>Beisatz: Mangels Indikation für eine Kaiserschnittentbindung ist der Patientin nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungs-(Entbindungs-)methoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. (T4)

7 Ob 299/03aOGH17.12.2003

Vgl; Beis wie T4

7 Ob 15/04pOGH13.02.2004

Auch; nur T1

5 Ob 121/06iOGH30.05.2006

nur T1; nur T3

7 Ob 129/06fOGH21.06.2006

Auch; nur T1

9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

nur T1

7 Ob 50/07iOGH28.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T5)

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Wahl zwischen verschiedenen Arten der Anästhesie. (T6)

5 Ob 290/08wOGH27.01.2009

Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T7)<br/>Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T8)

8 Ob 30/11mOGH22.03.2011

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 9/11aOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T9)

7 Ob 64/11dOGH27.04.2011

Auch; nur T1

1 Ob 9/11xOGH31.03.2011

Vgl auch; Beis wie T7

1 Ob 215/11sOGH24.11.2011

nur T1

9 Ob 52/12fOGH17.12.2012

Auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T10)

4 Ob 241/12pOGH12.02.2013

nur T1; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. (T11)

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch

2 Ob 194/13pOGH22.01.2014

nur T3; Beis wie T4; Beis wie T11

6 Ob 214/14kOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T9

3 Ob 22/15dOGH18.03.2015

Auch; nur T3

1 Ob 39/16sOGH31.03.2016

Auch; nur T1

8 Ob 27/17dOGH28.03.2017

Auch; Beisatz: Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die ‑ im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit ‑ gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden diagnostischen oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren zu informieren und das Für und Wider (Vorteile und Nachteile: verschiedene Risiken, verschieden starke Intensitäten der Eingriffe, differierende Folgen, Schmerzbelastungen und unterschiedliche Erfolgsaussichten) mit dem Patienten abzuwägen. (T12)

9 Ob 72/17dOGH18.12.2017

Auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 75/18tOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T11; Beis wie T12

3 Ob 155/18tOGH21.11.2018

Beis wie T11

2 Ob 10/19pOGH26.02.2019

Auch; Beis wie T11

6 Ob 77/19wOGH24.09.2019

nur T1; Beis wie T12

3 Ob 237/19bOGH22.01.2020

nur T1; Beis wie T12

5 Ob 107/20aOGH07.07.2020

nur T1; Beis wie T12

1 Ob 107/20xOGH24.06.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T12

4 Ob 187/22mOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB00651_9000000_001