OGH 14Os134/97 (RS0108487)

OGH14Os134/971.10.1997

Rechtssatz

"Schwere Folgen"

Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist mit jenem der §§ 21 und 23 StGB ident; er umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der erhebliche soziale Störwert ist zu berücksichtigen (12 Os 34/96, 14 Os 186/93, 10 Os 56/76; Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 13 f).

Normen

StGB §21
StGB §23
StPO §180 Abs2 Z3 lita

14 Os 134/97OGH01.10.1997
13 Os 97/00OGH13.09.2000

Auch; Beisatz: Schwere Folgen müssen nicht strafrechtlicher Art sein, sondern können auch sozialer Art sein. Dass der Tod eines Menschen - wenn auch fahrlässig herbeigeführt - immer eine schwere Folge darstellt, ist wohl nicht zu bezweifeln. (T1)

15 Os 131/01OGH20.09.2001

Vgl auch

15 Os 50/03OGH10.04.2003
14 Os 57/03OGH23.04.2003

nur: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen. (T2)

12 Os 39/04OGH22.04.2004
13 Os 14/05sOGH02.03.2005
15 Os 89/05kOGH01.09.2005
11 Os 9/06tOGH14.03.2006

nur: Der Begriff der "schweren Folgen" im § 21 StGB umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen. (T3)

12 Os 49/06gOGH01.06.2006

Beisatz: Dem Misslingen der gewollten Tatvollendung kommt bei Prüfung der schweren Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T4)

11 Os 88/07mOGH03.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Verwirklichung der Raubqualifikation „unter Verwendung einer Waffe" in beiden nunmehr verfahrensaktuellen Fällen ist die daraus abgeleitete Befürchtung der Begehung gleichartiger Straftaten mit jedenfalls schweren Folgen im Sinn des Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO nicht zu beanstanden. (T5)

13 Os 62/07bOGH01.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Bedrohung von Familienangehörigen mit dem Tod entspricht der von § 21 StGB angesprochenen Sozialschädlichkeit. (T6)

13 Os 120/08hOGH01.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3

11 Os 75/10dOGH28.09.2010

nur T3

11 Os 108/13mOGH20.08.2013
12 Os 10/15kOGH05.03.2015

Vgl; Beisatz: Als Prognosetat kommen auch Fahrlässigkeitsdelikte in Betracht. (T7)

15 Os 69/19iOGH17.10.2019

Beisatz: Hier: Leugnung des Holocausts gegenüber einem begrenzten Adressatenkreis aus Behörden. (T8)

14 Os 90/20xOGH15.12.2020

Vgl

14 Os 138/21gOGH22.02.2022
15 Os 34/22xOGH27.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971001_OGH0002_0140OS00134_9700000_003