OGH 6Ob530/92 (RS0047579)

OGH6Ob530/9225.3.1992

Rechtssatz

Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.

Normen

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

6 Ob 530/92OGH25.03.1992
1 Ob 552/93OGH20.04.1993

nur: Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. (T1)

7 Ob 528/94OGH08.06.1994

nur T1

7 Ob 596/94OGH31.08.1994
2 Ob 576/94OGH10.11.1994

nur T1

2 Ob 596/94OGH24.11.1994

nur T1

7 Ob 552/95OGH10.05.1995
6 Ob 636/95OGH25.10.1995
10 Ob 523/95OGH17.10.1995

nur T1

1 Ob 597/95OGH29.08.1995

nur T1

8 Ob 503/96OGH08.02.1996

nur T1; Beisatz: Hiebei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu. (T2)

2 Ob 2376/96tOGH28.11.1996

nur T1; Beisatz: Selbst bei einem verschuldeten Arbeitsplatz - oder Berufswechsel kann in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T3)

1 Ob 2330/97wOGH28.01.1997

nur T1

4 Ob 2236/96vOGH17.09.1996

nur T1

6 Ob 181/97dOGH19.06.1997
3 Ob 298/97pOGH15.10.1997

nur T1

8 Ob 311/97mOGH30.10.1997

Beis wie T3

8 Ob 191/97iOGH13.11.1997

Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T4)

9 Ob 23/98tOGH28.01.1998

nur T1

4 Ob 120/98wOGH05.05.1998

Auch; nur T1; Beis wie T4

4 Ob 166/98kOGH20.10.1998

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 Ob 168/98sOGH21.10.1998

nur T1

1 Ob 223/98wOGH27.04.1999

Beisatz: Es sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T5)

1 Ob 58/00mOGH28.03.2000

Beisatz: Dies gilt nicht für Fälle beabsichtigter Unterhaltsvereitelung. (T6)<br/>Beis wie T4

7 Ob 78/00xOGH26.04.2000

nur T1

6 Ob 116/00bOGH28.06.2000

nur T1; Beis wie T4

8 Ob 133/00tOGH07.09.2000

nur: Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T7)

6 Ob 228/00yOGH23.11.2000
1 Ob 56/01vOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden. (T8)

1 Ob 165/01yOGH07.08.2001

Beis wie T3; Beis wie T5

2 Ob 108/02zOGH23.05.2002

nur T1; Beis wie T4

3 Ob 40/02gOGH18.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T9)

7 Ob 205/03bOGH10.09.2003
7 Ob 194/03kOGH10.11.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 51/04zOGH24.06.2004

Vgl; nur T1; Beis wie T9

6 Ob 197/06yOGH12.10.2006

Auch; Beis wie T3

10 Ob 73/07vOGH15.01.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unbekannter Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen. (T10)

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Vgl auch; Veröff: SZ 2008/35

8 Ob 8/12bOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T4

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

nur T1

5 Ob 204/11bOGH24.04.2012

nur T1; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 80/13bOGH08.05.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T11)

10 Ob 59/14wOGH21.10.2014

Vgl; Beis wie T5

8 Ob 78/15aOGH29.10.2015

Auch; nur T1

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Auch

1 Ob 65/16iOGH28.04.2016

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T12)

8 Ob 90/16tOGH27.09.2016

nur T1

3 Ob 47/18kOGH21.03.2018

nur T1

3 Ob 59/18zOGH25.04.2018

nur T1

10 Ob 30/19pOGH07.05.2019

nur T1

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

nur T1

10 Ob 25/20dOGH01.09.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschäftigungsverbot nach dem MSchG. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0060OB00530_9200000_002