Rechtssatz
Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre.
Normen
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
1 Ob 552/93 | OGH | 20.04.1993 |
nur: Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre. (T1) |
8 Ob 503/96 | OGH | 08.02.1996 |
nur T1; Beisatz: Hiebei kommt dem Gesundheitszustand sowie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentliche Bedeutung zu. (T2) |
2 Ob 2376/96t | OGH | 28.11.1996 |
nur T1; Beisatz: Selbst bei einem verschuldeten Arbeitsplatz - oder Berufswechsel kann in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T3) |
1 Ob 2330/97w | OGH | 28.01.1997 |
nur T1 |
8 Ob 191/97i | OGH | 13.11.1997 |
Beisatz: Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden sowie zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T4) |
1 Ob 223/98w | OGH | 27.04.1999 |
Beisatz: Es sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend. (T5) |
1 Ob 58/00m | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Dies gilt nicht für Fälle beabsichtigter Unterhaltsvereitelung. (T6)<br/>Beis wie T4 |
8 Ob 133/00t | OGH | 07.09.2000 |
nur: Bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann nicht in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes automatisch davon ausgegangen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stünde. (T7) |
1 Ob 56/01v | OGH | 29.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist der Umstieg auf eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich zulässig und dem Selbständigen nach Einstellung seiner Tätigkeit eine Zeitspanne zuzubilligen, um wieder im unselbständigen Bereich Fuß zu fassen. Ebenso darf die Unterhaltsberechtigte nur auf ein auf dem Arbeitsmarkt real erzielbares Einkommen angespannt werden. (T8) |
3 Ob 40/02g | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner hat seine Arbeitskraft nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten bestmöglich einzusetzen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können. (T9) |
10 Ob 73/07v | OGH | 15.01.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unbekannter Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen. (T10) |
6 Ob 80/13b | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Da der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen ab 5. 8. 2009 einkommenslos und infolge fehlenden Aufenthaltstitels auch nicht vermittelbar war, entspricht die Verneinung des Vorliegens der Anspannungsvoraussetzungen durch die Vorinstanzen der Rechtslage. (T11) |
1 Ob 65/16i | OGH | 28.04.2016 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T12) |
10 Ob 25/20d | OGH | 01.09.2020 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Beschäftigungsverbot nach dem MSchG. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19920325_OGH0002_0060OB00530_9200000_002
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