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BGBl I 135/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2021
(NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62 . BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Justiz

2. Abschnitt
Finanzen

3. Abschnitt
Familie und Arbeit

4. Abschnitt
Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz

5. Abschnitt
Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur

6. Abschnitt
Verkehr

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

2 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

3 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

4 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

5 Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

6 Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

7 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

8 Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2017

9 Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100 Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

10 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

11 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

12 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

13 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

14 Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

15 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

16 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

17 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

18 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

19 Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

20 Änderung des Opferfürsorgegesetzes

21 Änderung des Impfschadengesetzes

22 Änderung des Verbrechensopfergesetzes

23 Änderung des Heimopferrentengesetzes

24 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

25 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

26 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

27 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

28 Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

29 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

30 Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes

31 Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

32 Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 - VKI-FinanzG 2021)

33 Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut)

34 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

35 Änderung des Universitätsgesetzes 2002

36 Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

37 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

38 Änderung des Luftfahrtgesetzes

1. Abschnitt

Justiz

Artikel 1

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e wird jeweils das Wort „Anstalt“ durch die Wortfolge „psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung“ ersetzt.

2. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.“

3. § 69a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 86 samt Überschrift lautet:

„Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

§ 86. (1) Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.

(2) Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.

(3) Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.“

2. § 89c Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:

„Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.“

3. § 98 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 86 samt Überschrift und § 89c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Möglichkeit der Einholung einer solchen begründeten Stellungnahme oder Äußerung ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die weitere Eignung der oder des Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht verlässlich beurteilt werden kann.“

2. § 14 Z 1 lautet:

  1. „1. dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;“

3. § 14 Z 5 zweiter Halbsatz entfällt.

4. Nach § 14 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;“

5. In § 14 Z 6 wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „ , dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a“ eingefügt.

6. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:

§ 16j. § 6 Abs. 3 sowie § 14 Z 1, 5, 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2020“ und die Wortfolge „der Richtlinie“ wird durch die Wortfolge „den Richtlinien“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

  1. 1. zu den Zielen der Förderung,
  2. 2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,
  3. 3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,
  4. 4. zur Antragstellung,
  5. 5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und
  6. 6. zum Verfahren

    festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID-19-Maßnahmen vorzusehen.

(1a) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,

  1. 1. die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,
  2. 2. an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist,
  3. 3. die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Höhe nicht überschreitet, und
  4. 4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.“

3. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Förderungen“ die Wortfolge „aus dem NPO-Unterstützungsfonds“ eingefügt und das Wort „Austrian“ durch das Wort „Austria“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 werden im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „und Sport und“ die Wortfolge „ , für Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds,“ eingefügt.

5. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021

§ 5a. (1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.“

6. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ die Wortfolge „und § 5a Abs. 3“ und nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 5 Abs. 2“ eingefügt.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz - CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt nach Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Förderungen nach dem Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz - InvPrG), BGBl. I Nr. 88/2020.“

1a. Die Überschrift des 4a. Abschnitts lautet:

„Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds“

2. In § 14a Abs. 1 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

3. In § 14a Abs. 2 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

4. In § 14b wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

5. Nach § 14f wird folgender Abschnitt 4c. eingefügt:

„4c. Abschnitt
Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz

Prüfung im Rahmen von Abgabenbehördlichen Maßnahmen

§ 14g. (1) Zuständig für die Prüfung von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.

(2) Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung

  1. 1. einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO,
  2. 2. einer Nachschau gemäß § 144 BAO oder
  3. 3. einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,

    die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14h. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14i. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Artikel 6

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz - BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Abs. 1 bis 4 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(2) Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

(3) Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.

(3a) Für die gesetzlichen Leistungen gemäß Abs. 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Abs. 3 sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 darf nicht beeinträchtigt werden.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Agentur“ durch „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(4) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.“

5. § 7 Abs. 6 entfällt.

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Budget

§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:

  1. 1. in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),
  2. 2. in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).

    Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.

(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.

(4) In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.“

7. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.

(4) Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.“

8. § 14 samt Überschrift lautet:

„Aufsichtsrat

§ 14. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
  2. 2. Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied

  1. 1. dies beantragt,
  2. 2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder
  3. 3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Änderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.“

9. Im § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und 2“.

10. Im § 17 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen)“ ersetzt; im § 17 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen „und 2“ sowie „und gegenüber den sie entsendenden Organen“.

11. Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „vierteljährlich“ durch „halbjährlich“ ersetzt; in § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.“

12. § 19 Abs. 3 Z 6 lautet:

  1. „6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).“

13. Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „Agentur“ durch das Wort „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.

14. Im § 21 entfällt Abs. 8, der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

15. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

16. § 32 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;“

17. Im § 32 entfällt die Z 3, die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.“

2. In § 4 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 Z 2a lautet:

  1. „2a. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019, und gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, BGBl. I Nr. 135/2020, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“

Artikel 9

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung und zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung in den Gemeinden dienen.

§ 2. (1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für

  1. 1. die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,
  2. 2. die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,
  3. 3. zweisprachige Bildungsprojekte und
  4. 4. den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.

    Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.

(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

§ 4. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied

  1. 1. des Bundeskanzleramtes,
  2. 2. des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
  3. 3. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  4. 4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie
  5. 5. des Bundesministeriums für Finanzen

    angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  3. 3. im Übrigen der Bundeskanzler

    betraut.

Anlage 1

Auflistung der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1

Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden:

  1. 1. Villach, wobei die Ortsteile Bogenfeld, Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, Graschitz, Greuth, Kratschach, Mittewald und St. Niklas an der Drau zu berücksichtigen sind;
  2. 2. Velden am Wörthersee, wobei die Ortsteile Aich, Augsdorf, Dieschitz, Latschach, Pulpitsch, St. Egyden, Treffen und Unterjeserz zu berücksichtigen sind;
  3. 3. Finkenstein, wobei die Ortsteile Altfinkenstein, Faak am See, Kopein, Latschach, Ledenitzen, Mallenitzen, Oberaichwald, Oberferlach, Outschena, Petschnitzen, Pogöriach, Ratnitz, Unteraichwald, Unterferlach und Untergreuth zu berücksichtigen sind;
  4. 4. Rosegg, wobei die Ortsteile Bergl, Drau, Emmersdorf und St. Lamprecht zu berücksichtigen sind;
  5. 5. St. Jakob im Rosental
  6. 6. Klagenfurt am Wörthersee, wobei der ehemalige Ortsteil Viktring, heute 13. Bezirk zu berücksichtigen ist;
  7. 7. Ebenthal in Kärnten, wobei die Ortsteile Berg, Ebenthal, Goritschach, Gurnitz, Haber, Hinterberg, Kohldorf, Kosasmojach, Kossiach, Kreuth, Lipizach, Mieger, Moosberg, Obermieger, Obitschach, Radsberg, Rottenstein, Saager, Sabutschach, Schwarz, Tutzach, Untermieger, Werouzach und Zwanzgerberg zu berücksichtigen sind;
  8. 8. Feistritz im Rosental;
  9. 9. Ferlach;
  10. 10. Grafenstein;
  11. 11. Keutschach am See;
  12. 12. Köttmannsdorf;
  13. 13. Ludmannsdorf;
  14. 14. Magdalensberg, wobei die Ortsteile Eibelhof, Sillebrücke und Wutschein zu berücksichtigen sind;
  15. 15. Maria Rain;
  16. 16. Maria Wörth;
  17. 17. Poggersdorf;
  18. 18. St. Margareten im Rosental;
  19. 19. Schiefling am See;
  20. 20. Zell;
  21. 21. Bleiburg;
  22. 22. Diex
  23. 23. Eberndorf;
  24. 24. Eisenkappl-Vellach;
  25. 25. Feistritz ob Bleiburg;
  26. 26. Gallizien;
  27. 27. Globasnitz;
  28. 28. Griffen;
  29. 29. Neuhaus;
  30. 30. Ruden;
  31. 31. St. Kanzian am Klopeinersee;
  32. 32. Sittersdorf;
  33. 33. Völkermarkt;
  34. 34. Lavamünd, wobei die Ortsteile Achalm, Hart, Lavamünd, Lorenzenberg, Magdalensberg, Pfarrdorf, Plestätten, Rabenstein, Rabensteingreuth, Unterbergen, Witternig, Wunderstätten und Zeil zu berücksichtigen sind;
  35. 35. St. Andrä, wobei die Ortsteile Lamm, Pustriz, Schönweg-Pustritz, Streitberg und Tschrietes zu berücksichtigen sind.

Anlage 2

Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Abs. 2

Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:

  1. 1. zwei- und mehrsprachige vorschulische Bildungseinrichtungen und frühkindliche Betreuung 800 000 Euro;
  2. 2. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen 120 000 Euro;
  3. 3. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen 50 000 Euro;
  4. 4. Medien-, Kultur- und Verlagsprojekte der slowenischsprachigen Bevölkerung 350 000 Euro;
  5. 5. Sanierung und behindertengerechte Adaption der Kulturhäuser 650 000 Euro;
  6. 6. Organisationen in der Republik Slowenien, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicherinnen und Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen 30 000 Euro

3. Abschnitt

Familie und Arbeit

Artikel 10

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 38a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.“

2. § 38a Abs. 6 Z 6 lautet:

  1. „6. die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 31. März 2021 zu erfolgen hat).“

3. § 55 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes - einschließlich Kurzarbeitsunterstützung - zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).“

2. § 10 Abs. 74 lautet:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2020 und BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 2a Abs. 7 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

4. § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise entsprechend anzupassen.“

5.In § 14 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2021“ jeweils durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 37b Abs. 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.“

2. Dem § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.“

2a. Dem § 37b wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Abweichend von Abs. 4 kann der maximale Arbeitszeitausfall in Betrieben, die im November 2020 oder darüber hinaus unmittelbar von behördlichen Betretungsverboten infolge der COVID-19-Krise betroffen sind, während deren Dauer hundert Prozent betragen. Dadurch sind im Zeitraum, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, Überschreitungen des maximalen Arbeitszeitausfalls von 90 Prozent zulässig.“

3. In § 78 Abs. 38 wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2020 außer Kraft“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft“ ersetzt.

4. Dem § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt

  1. 1. § 37b Abs. 8 rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft sowie
  2. 2. § 37b Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

5. § 78 wird folgender Absatz 42 angefügt:

„(42) § 37b Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. In § 20 wird die Wortfolge „im Jahr 2020 3 Mio. €“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 3 Mio. €“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Im Jahr 2020“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2021“ eingefügt.

2. In § 40 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2020 angefügte Absatz mit der Bezeichnung „(xx)“ die Absatzbezeichnung „(41)“ und erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 angefügten Abs. 40 und 41 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“; der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020 angefügte Abs. 39 wird durch folgenden Abs. 42 ersetzt:

„(42) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 17a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn und solange das monatliche Entgelt - einschließlich Kurzarbeitsunterstützung - während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt - einschließlich Kurzarbeitsunterstützung - während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die am 1. Oktober 2020 in Kraft sind.“

2. In § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 5 und § 55 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Werktagen“ durch „Bankarbeitstagen“ ersetzt.

3. In § 15 wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.

4. § 16 lautet:

§ 16. (1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 14 Abs. 6 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 27 Abs. 8 abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 17 Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß § 69 ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach § 14 Abs. 8 zuzuweisen.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2a ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“

5. § 33 lautet:

§ 33. (1) Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat mindestens einmal jährlich zum Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Auszahlung auf Grund einer Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder bei einer Auszahlung nach § 17 Abs. 3 hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den §§ 14 Abs. 5, 16 oder 17 Abs. 3 oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.

(2) Die Veranlagungsergebnisse sind auf die Anwartschaftsberechtigten in jenem Ausmaß zuzuteilen, das sich aus dem Verhältnis der Abfertigungsanwartschaft zum Jahresanfang zuzüglich der Abfertigungsbeiträge bis zum Stichtag der Ergebniszuweisung jedes Anwartschaftsberechtigten zur Gesamtsumme der so ermittelten Abfertigungsanwartschaften aller Anwartschaftsberechtigten ergibt. Die BV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse, insbesondere für eine monatliche Zuweisung, in den Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“

6. In § 56 wird die Wortfolge „fällig geworden ist“ durch die Wortfolge „ermittelt wurde“ ersetzt.

7. § 57 lautet:

§ 57. (1) Der Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 55 Abs. 4 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach § 58 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 52 Abs. 2 abgeführt wurden.

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 58 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“

8. Dem § 73 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“

4. Abschnitt

Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz

Artikel 16

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 743 wird folgender § 744 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 744. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
  2. 2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
  3. 3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
  4. 4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

  1. 1. die Beträge nach § 299a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
  2. 2. die Beträge nach § 299a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 17

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 381 wird folgender § 382 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 382. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
  2. 2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
  3. 3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
  4. 4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 156a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

  1. 1. die Beträge nach § 156a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
  2. 2. die Beträge nach § 156a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 18

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 375 wird folgender § 376 samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2021

§ 376. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;
  2. 2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;
  3. 3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;
  4. 4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 147a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

  1. 1. die Beträge nach § 147a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;
  2. 2. die Beträge nach § 147a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 19

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 113o wird folgender § 113p eingefügt:

§ 113p. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 20

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 17n wird folgender § 17o eingefügt:

§ 17o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 21

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 8l wird folgender § 8m eingefügt:

§ 8m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 22

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz - VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 15n wird folgender § 15o eingefügt:

§ 15o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 23

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz - HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 19d wird folgender § 19e samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung 2021

§ 19e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 24

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

- nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

- nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

- nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

- nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

2. Im § 41a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

- nach diesem Bundesgesetz,

- nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

- nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

- nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

Artikel 26

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

2. Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 und 2020“ ersetzt.

Artikel 28

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fixbetrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:

Länder

Verteilungsschlüssel

Burgenland

2,739453%

Kärnten

5,860326%

Niederösterreich

18,738108%

Oberösterreich

17,769283%

Salzburg

6,900836%

Steiermark

15,188123%

Tirol

13,700107%

Vorarlberg

5,473542%

Wien

13,630222%

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Anweisung der Mittel

§ 3. Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 29

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind aufgrund des außerordentlichen COVID-19 Krisengeschehens in den Jahren 2021 und 2022 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 10 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes

Das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Mai 2020“ durch die Wortfolge „Dezember 2020“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „April 2020, und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Mai 2020 und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Juni 2020 beschafft wurden.“ durch die Wortfolge „Dezember 2020 beschafft wurden,“ ersetzt.

5. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

  1. „5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und
  2. 6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.“

6. Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 31

Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

§ 1. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über folgende zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeschafften erforderlichen Waren durch Verteilung an inländische Rechtsträger zu verfügen:

  1. 1. COVID-19 Impfstoffe, die im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID-19 vaccines procurement“ angeschafft wurden;
  2. 2. Bedarfsmaterial zur Verabreichung der Impfstoffe gemäß Z 1.;
  3. 3. COVID-19 - Schnelltests;
  4. 4. COVID-19 Medikament, das im Rahmen des „Joint Procurement Veklury (Remdesivir)“ von der EU angeschafft wurde.

(2) Die Verfügung erfolgt durch unentgeltliche Übereignung, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist.

§ 2. Soweit der Bedarf an Impfstoffen, Bedarfsmaterial, Schnelltests und Veklury (Remdesivir) im Inland gedeckt ist, dürfen nicht mehr benötigte Waren gemäß § 1 Abs. 1 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an ärmste Entwicklungsländer (Least Developed Countries - LDCs) und internationale Organisationen unentgeltlich übereignet oder an andere Staaten entgeltlich übereignet werden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 32

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 - VKI-FinanzG 2021)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 33

Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
(COVID-19-Gesetz-Armut)

Zweck

§ 1. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug

  1. 1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
  2. 2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen

    zur Verfügung gestellt.

Zuwendungen für Kinder

§ 2. Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten.

Höhe der Zuwendung

§ 3. Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Die Zuwendung gemäß § 1 Z 1 gilt als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2019, und ist bei der Prüfung von Ansprüchen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Energiekostenzuschüsse

§ 5. (1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.

(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden. § 4 gilt sinngemäß.

Länder

§ 6. Mit der effektiven Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 können auch die Länder betraut werden.

Richtlinien des Bundes

§ 7. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
  2. 2. den Gegenstand der Zuwendungen;
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
  5. 5. Berichtspflichten;
  6. 6. Aufteilungsschlüssel;
  7. 7. Anweisungsmodalitäten;
  8. 8. Modalitäten für die Endabrechnung;
  9. 9. Verfahren;
  10. 10. Dauer.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 34

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG)“

2. In den § 6a Abs. 5a und 6, § 6b Abs. 1, 2, 3 Z 1 sowie Abs. 4 bis 8, § 8a Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14 sowie § 20 Abs. 7 werden das Wort „Gesundheit“, in den § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 2 und 4, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 6 und 8, § 10 Abs. 2 und 3 Z 1 und 4 sowie Abs. 5, § 11 Abs. 2, 5a und 6 sowie 8, § 12 Abs. 4, § 16, § 20 Abs. 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den §§ 6a Abs. 1 Z 8 die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

3. In den § 6 Abs. 2 und 4, § 6b Abs. 1, § 7 Abs. 2 2. und 3. Satz sowie Abs. 6, § 8 Abs. 2a, 3 und 6, § 8a Abs. 1, § 10 Abs. 2, 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 4, 7 und 8, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 14, § 16, § 19 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 3 werden die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt.

4. In den § 12a Abs. 3 und § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. Soweit in den in Z 3 und 4 angeführten Rechtvorschriften die Behördenbezeichnung „Bundesminister“ verwendet wird, ist diese jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerin“ in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen.

6. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit 1. Jänner 2021 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet; dieses nimmt seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 auf.“

7. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Zur Wahrung der Sicherheit und Qualität entlang der Lebensmittelkette ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen, insbesondere betreffend den Schutz vor Täuschung, anzustreben. Zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes unter Beachtung des Standes der Wissenschaften anzustreben.

(5) Zur Wahrung der Erhaltung der Boden- und Pflanzengesundheit und des Naturhaushaltes sowie eines hohen Selbstversorgungsgrades in der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage ist ein hohes Niveau unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt anzustreben.“

8. Beim Titel des Zweiten Hauptstückes ist nach der Wortfolge „Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung“ die Wortfolge „, des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, des Büros für Tabakkoordination“ einzufügen.

9. In § 6 Abs. 1 Z 7 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, in der Z 8 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und die Z 9 entfällt.

10. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Agentur obliegt - unbeschadet der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 - die fachliche Koordination zur Vollziehung der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze und darauf beruhender einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1. Dazu zählen insbesondere auch die Unterstützung im Sinne der in § 8 Abs. 2 Z 25 bis 29 sowie Abs. 2a sowie § 9a angeführten Tätigkeiten.“

11. In § 6 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „und auf Grund von EU-Rechtsakten erforderliche Aktualisierungen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Richtlinien oder Beschlüssen der Europäischen Kommission entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik“ eingefügt.

12. Nach § 6b werden folgender Dritter Abschnitt und Vierter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt

Einrichtung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

Bundesamt für Verbrauchergesundheit

§ 6c. (1) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt die Vollziehung folgender Aufgaben, die ihm in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind:

  1. 1. Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen von Sendungen, die beim Eingang in die Europäische Union gemäß Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kontrolliert werden sowie von Tieren und Waren, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, beim Eingang in die Europäische Union zu kontrollieren sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist;
  2. 2. Erteilung von Ausfuhrberechtigungen, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG, erforderlich sind, sowie die damit zusammen-hängenden Kontrollen;
  3. 3. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen für Tiere, Waren und Erzeugnisse nach den geltenden veterinärrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen über die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von solchen Tier- und Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsbefugten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Grundlage für die Ausstellung dieser Bescheinigungen oder Attestierungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen;
  4. 4. Amtliche Kontrolle von Waren, die dem LMSVG unterliegen und über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Vertragsstaaten der EU, EWR-Staaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, einschließlich „mystery shopping“ gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Schwerpunktaktionen der Europäischen Kommission und
  5. 5. Festlegung und Einhebung sämtlicher mit der Aufgabenerfüllung des Bundesamts für Verbrauchergesundheit in Zusammenhang stehenden Gebühren.

(2) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist eine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die weisungsberechtigte Oberbehörde.

(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen ist, mit der Leitung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu betrauen. In dieser Funktion führt dieses Mitglied der Geschäftsführung den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit“.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat sich grundsätzlich, um die Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, aller der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde sowie ein Dienstzeichen auszustellen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Kontrollorgane erlassen, wobei jedenfalls die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu berücksichtigen sind.

(5) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und -einteilung zu erlassen.

(6) Die Kontrollorgane haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch eine Ausweisurkunde oder ein sichtbar zu tragendes Dienstabzeichen auszuweisen, soweit es sich nicht um die Tätigkeiten gemäß § 6c Abs. 1 Z 4 handelt, die eine verdeckte Probennahme erfordern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat durch Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung des Dienstabzeichens oder der Ausweisurkunden zu treffen.

(7) Verordnungen, Beschlüsse und der Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(8) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren gemäß den in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Bescheide, Erkenntnisse und Beschlüsse sind dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit zuzustellen. Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit steht das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Aufgaben begleiten.

Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

§ 6d. (1) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit anlässlich der Vollziehung der in § 6c Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben sind mit Ausnahme von Gebühren nach § 17d kostendeckende Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, wobei insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten sind. In diesem Tarif können Vorschriften über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung.

(2) Der Gebührentarif bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt.

(3) Die Tarife, die bei Beginn eines Abfertigungsverfahrens in Geltung sind, bleiben bis zu dessen Beendigung in Kraft.

(4) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Statistik Austria Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2022, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2020 verlautbarte Indexzahl.

(5) Sind in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.

Vierter Abschnitt

Büro für Tabakkoordination

Einrichtung und Aufgaben des Büros für Tabakkoordination

§ 6e. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Agentur wird ein Büro für Tabakkoordination (im Folgenden als „Tabak-Büro“ bezeichnet) eingerichtet.

(2) Vom Tabak-Büro sind im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenhang mit der Vollziehung des Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, wahrzunehmen:

  1. 1. Planung der gesetzlich vorgesehenen Überwachung und Kontrolle von Tabak- und verwandten Erzeugnissen nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, einschließlich weiterer Veranlassungen und Ergebnisdokumentation;
  2. 2. Überwachung und Beprobung der in Verkehr stehenden Tabak- und verwandten Erzeugnisse, im Umfang des jeweiligen jährlichen Prüfplanes bzw. im Anlassfall, durch besonders geschulte Organe der Agentur;
  3. 3. Untersuchung, Analytik, Begutachtung und Risikobewertung von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Überwachung der Berichterstattung von Herstellern oder Herstellerinnen bzw. Importeuren oder Importeurinnen, sowie Kontrolle und Bewertung der Meldedaten;
  4. 4. Vorbereitung des Schriftverkehrs mit Behörden, Handelsbetrieben und Wirtschaftsunternehmen insbesondere im Falle von Mängelfeststellungen bei Tabak- und verwandten Erzeugnissen, einschließlich der Vorbereitung der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren und deren Dokumentation;
  5. 5. Mitbetreuung der Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, insbesondere der Schnittstellen zu RAPEX, iRASFF, ICSMS, EWS/EBDD und der Vergiftungszentrale der Gesundheit Österreich GmbH unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 23 soweit Tabak- und verwandte Erzeugnisse betroffen sind;
  6. 6. Fachliche und rechtliche Bearbeitung von Eingaben und Anfragen durch Behörden, Wirtschaftsvertreter oder Wirtschaftsvertreterinnen, Interessenvertretungen, internationalen Organisationen und Personen der Allgemeinbevölkerung, in Vorbereitung der Erledigung der Eingaben und Anfragen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als zuständige Behörde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Eingaben, deren Erledigung sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorbehält, verbleiben in der unmittelbaren Zuständigkeit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  7. 7. Fachliche und organisatorische Angelegenheiten der pauschalierten Jahresgebühren gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG in Verbindung mit der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse - TabGebV, BGBl. II Nr. 43/2017 einschließlich der Durchführung der Evaluierung gemäß § 9 Abs. 10 TNRSG;
  8. 8. Fachliche Beurteilung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse - NTZulV, BGBl. II Nr. 42/2017;
  9. 9. Fachliche Aufgabenstellungen der Erhebung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen nach der Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung - TIEV, BGBl. II Nr. 16/2010;
  10. 10. Veröffentlichung von fachlichen Informationen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
  11. 11. Erstattung von fachlichen Berichten, Gutachten, Evaluierungen und Stellungnahmen zu Tabak- und verwandten Erzeugnissen;
  12. 12. Mitwirkung an nationalen und internationalen Projekten und Arbeitsgruppen im Fachbereich.

(3) Ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur ist durch Ernennungsbescheid, der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen ist, mit der Leitung des Tabak-Büros zu betrauen. In dieser Funktion ist dieses Mitglied der Geschäftsführung als Leiter des Tabak-Büros in fachlichen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Dieses Mitglied der Geschäftsführung der Agentur als Leiter des Tabak-Büros kann, sofern zweckmäßig, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen fachkundigen Bediensteten der Agentur mit der administrativen stellvertretenden Leitung des Büros betrauen.

(4) Gebühren gemäß § 10g TNRSG fließen unmittelbar der Agentur zu. Die Gebühren sind ausschließlich zur Abdeckung der Erfordernisse und Aufwendungen des Tabak-Büros gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Das Tabak-Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich und rechtlich befähigter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen und geeignete technische Ausrüstung einzusetzen sowie sich dazu der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Tabak-Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige anderer Stellen mit einschlägiger Qualifikation oder technische Ausrüstung externer Stellen heranziehen.“

13. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Fünfter Abschnitt“.

14. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,“

15. Nach § 8 Abs. 2 Z 6a wird folgende Z 6b angefügt:

  1. „6b. Bewertung von Ernährungsrisiken und Schaffung von Datengrundlagen für Maßnahmen im Bereich der ernährungsbezogenen Prävention; Durchführung von Erhebungen des Lebensmittelangebots (insbesondere Nährwerte) und Ernährungsverhaltens sowie die Bereitstellung von transparenten Ernährungsinformationen. Die Agentur ist berechtigt die Ergebnisse ihrer Erhebungen und Bewertungen der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten auf ihrer Internetseite, zur Verfügung zu stellen;“

16. Nach § 8 Abs. 2 Z 12 wird die Z 12a eingefügt:

  1. „12a. Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;“

17. § 8 Abs. 2 Z 17 lautet:

  1. „17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;“

18. § 8 Abs. 2 Z 19 lautet:

  1. „19. Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß § 125 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020;“

19. § 8 Abs. 2 Z 20 lautet:

  1. „20. Schaffung von Datengrundlagen und Bewertung von Risiken für den integrierten Pflanzenschutz, einschließlich alternativer Methoden zur ressourcenschonenden Bekämpfung von Schadorganismen in der pflanzlichen Produktion, sowie im Hinblick auf einen qualitativen und quantitativen Bodenschutz;“

20. § 8 Abs. 2 Z 23 lautet:

  1. „23. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;“

21. Nach § 8 Abs. 2 Z 23 werden folgende Z 24 bis Z 30 angefügt:

  1. „24. Fachkoordination sowie Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten betreffend Herkunft- und Spezialitätenschutz sowie Integrität in der Lebensmittelkette; Einrichtung und Betrieb eines Lebensmittelkompetenzzentrums zur Unterstützung des Landeshauptmannes sowie zielgruppen-spezifischen Beratung und Koordinierung im Bereich des gesamten Lebensmittelrechts;
  2. 25. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen, die der Agentur durch dieses Bundesgesetz sowie weitere Bundesgesetze zugewiesen sind; Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere IMSOC, iRASFF, TRACES NT und EUROPHYT. Weiters sind RAPEX und ICSMS soweit es Waren des LMSVG betrifft, OFIS und INFOSAN von der Agentur zu betreuen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Funktion als Kontaktstelle, die Übermittlung der Daten sowie die Koordinierung der gemeldeten Informationen. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen;
  3. 26. Unterstützung im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die Bundesämter gemäß §§ 6, 6a und 6c von Waren, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle in Verkehr gebracht werden; Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung betrügerischer Praktiken im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 . Die in den jeweiligen Bundesgesetzen festgelegten Zuständigkeiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von diesen Waren bleiben unberührt;
  4. 27. Funktion als Kontaktstelle zur Organisation von Schulungen, die gemäß Art. 130 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/625 und allenfalls zusätzlich erlassener Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Europäischen Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu organisieren sind; Erstattung von Empfehlungen für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung von Aus- und Weiterbildungen von Personal der amtlichen Kontrolle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 ;
  5. 28. Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) im Sinne der Art. 109ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 ; Unterstützung bei der jährlichen Erstellung von nationalen Kontrollplänen für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten;
  6. 29. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Umsetzung von internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 , die der Agentur in den jeweiligen Bundesgesetzen zugewiesen sind;
  7. 30. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.“

22. Nach § 8 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

  1. „(2b. Die Agentur hat im Rahmen der Früherkennung und Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, beispielsweise einer Krise, eines Notfalles oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährungssicherheit und Landwirtschaft sowie des Bereichs der Arzneimittel- und Medizinproduktesicherheit die Aufgaben gemäß § 9a wahrzunehmen.“

23. § 8 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;“

24. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;“ angefügt.

25. § 8 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;“

26. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.“

27. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 bis 6e zur Verfügung zu stellen.“

28. In § 8 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 6, 6a, 6c und gemäß Abs. 1 bis 6 sowie § 9a“ ersetzt.

29. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit Verordnung nähere Vorschriften über die Tätigkeit der Agentur im Rahmen der Informations- und Kommunikationssysteme gemäß Abs. 2 Z 25 erlassen und weitere Aufgaben in Bezug auf die von der Agentur zugewiesenen Informations- und Kommunikationssysteme mit Verordnung übertragen.“

30. Dem § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.“

31. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durch den Leiter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.“

32. Nach § 9 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen durch den Vorsitzenden des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(3b) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten erfolgt im Amts- und Wirkungsbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit durch den Leiter des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(3c) In den Bereichen, welche nicht in den Amts- und Wirkungsbereich eines der vorgenannten Bundesämter, sondern in den Aufgabenbereich der Agentur fallen, erfolgt eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Agentur und der dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wenn nur ein Geschäftsführer der Agentur bestellt ist, durch diesen; sind mehrere bestellt durch die Geschäftsführer der Agentur gemeinsam. Die Agentur informiert im Falle der Entbindung gemäß diesem Absatz den jeweils zuständigen Bundesminister bzw. die jeweils zuständige Bundesministerin.“

33. § 9 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8, eines Bundesamtes gemäß §§ 6, 6a und 6c sowie der Büros gemäß § 6b und § 6e personenbezogene Daten, insbesondere im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung sowie im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c und lit. e der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, so zu verarbeiten, dass diese nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet, gesichert und nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert sowie anschließend gelöscht werden. Die Agentur hat in Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 6a personenbezogene Daten besonderer Kategorien, insbesondere im Sinne eines öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g und lit. i Datenschutz-Grundverordnung, rechtmäßig zu verarbeiten.“

34. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Krisenmanagement und Notfallpläne

§ 9a. (1) Die Agentur hat zur Bewältigung von außergewöhnlichen Situationen, wie Krisen oder Notfällen, auf der Grundlage von Notfallplänen, insbesondere gemäß Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sowie Art. 43 der Verordnung (EU) 2016/429 , ABl. L 084 vom 31.3.2016 S. 1, für ausreichende Laborkapazitäten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung dieser Ressourcen hat die Agentur in außergewöhnlichen Situationen entsprechend dokumentierter Verfahrensanweisungen vorzugehen. Bei Erstellung der Notfallpläne im Vollzugsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Agentur im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Im Vollzugsbereich des § 6 sind die Notfallpläne von der Agentur zu erstellen; bei der Erstellung der Notfallpläne sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zuständigen Behörden entsprechend ihres Kompetenzbereichs einzubeziehen.

(2) Die Agentur hat, insbesondere bei der inhaltlichen Erstellung sowie der technischen Umsetzung, Folgewartung und Evaluierung der allgemeinen und speziellen Notfallpläne, die aufgrund der einschlägigen europäischen Rechtsakte erforderlich sind, mitzuwirken und dafür vor allem die fachliche Beratung, Abwicklung und administrative Unterstützung für das übergeordnete Krisenmanagement zu leisten. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können sich im Rahmen der im Notfallplan festgelegten besonderen Aufgabenorganisation der Agentur bedienen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung für die Organisation, Durchführung und Abwicklung von außergewöhnlichen Situationen gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Heranziehung der Agentur im Rahmen der besonderen Aufbauorganisationen gemäß Abs. 2, der Kommunikation und der Stabsarbeit sowie für ergänzende Unterstützungsleistungen der Agentur, festlegen.“

35. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Geschäftsführung hat regelmäßig mehrjährige Unternehmenskonzepte vorzulegen, die der Genehmigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen.“

36. § 10 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“

37. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates können von der bestellenden oder entsendenden Stelle jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Abs. 3 zu ergänzen.“

38. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können unter anderem wissenschaftliche Beiräte eingerichtet werden.“

39. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren und nichtübertragbaren Krankheiten sowie epidemiologischer Untersuchungen, einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, kann ein Wissenschaftlicher Beirat für Öffentliche Gesundheit (Public Health) eingerichtet werden.“

40. § 11 Abs. 5 entfällt. Der bisherige § 11 Abs. 5a wird zu § 11 Abs. 5.

41. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ durch die Wortfolge „den §§ 6, 6b Abs. 2, 6c Abs. 1 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis Z 12, Z 12a, Z 18, Z 19, Z 20, Z 22, sowie Z 24 bis Z 29 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7“ ersetzt.

42. Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Agentur nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel für Aufwendungen, die ihr bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem StrSchG 2020- ausgenommen für Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 19 - entstehen, eine Leistungsabgeltung zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Geschäftsführung der Agentur eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird.“

43. Das Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren gemäß Verordnung (EU) 2017/625“ und nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17d samt Überschrift eingefügt:

„Zuständige Behörde

§ 17a. (1) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c ist die zuständige Behörde für amtliche Kontrollen des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland mit Staaten, die nicht im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannt sind oder aufgrund von Verträgen oder Abkommen wie Staaten im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 zu behandeln sind, sofern hierfür die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegeben ist. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit ist für die Organisation und Durchführung der Grenzkontrolle verantwortlich.

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz obliegt die Zulassung und Benennung der Grenzkontrollstellen gemäß den Art. 59, 61 und 62 der Verordnung (EU) 2017/625.

(3) Die Führung von Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Zulassung weiterer Kontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Vorschlag des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit.

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat ein Verzeichnis gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Grenzkontrollstellen zu führen und diese auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit zu veröffentlichen.

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b. Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

Kontrollorgane

§ 17c. Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Organe gemäß § 6c Abs. 5, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.

Gebühren für die Grenzkontrolle

§ 17d. (1) Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.

(2) Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 S. 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.

(4) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren § 48 Abs. 3 des LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006.

(5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß § 6d.

(6) Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in § 6c Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.“

44. Das bisherige Dritte Hauptstück erhält die Bezeichnung „Viertes Hauptstück“.

45. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“

46. § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 27.

47. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 28.

48. § 19 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2015 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 29.

49. § 19 Abs. 28 erhält die Bezeichnung § 19 Abs. 30.

50. Nach dem § 19 Abs. 30 werden folgende Abs. 31 bis 34 angefügt:

„(31) Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 als Grenzkontrollstellen gemäß anderer gesetzlicher Bestimmungen zugelassen sind, gelten als Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle gemäß § 17b Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(32) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 bestellte Kontrollorgane gemäß § 6c Abs. 5 gelten als bestellte Kontrollorgane gemäß § 17c Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

(33) Für die Vorbereitung der Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c dürfen insbesondere die

  1. 1. Schaffung räumlicher Voraussetzungen,
  2. 2. Einstellung oder Zuteilung von Personal und
  3. 3. Erlassung von Gebührentarifverordnungen

    bereits ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.

(34) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes vorbereitet und erlassen werden, treten jedoch erst mit dem Zeitpunkt an dem die Grundlage für ihre Erlassung in Kraft tritt, in Kraft.“

51. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung der §§ 6a, 6c, 6d, 6e, 8 Abs. 2 Z 1 bis 7, 12a, 13 bis 17 sowie 19, 23 und 30, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3a und 3b, § 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a, § 10 Abs. 3 Z 1, § 11 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 12a, § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 7a und Abs. 8a, § 13 Abs. 14 zweiter Satz, §§ 17a bis 17d, § 18 Abs. 1, 1a und § 19 Abs. 19, 20 und 31 bis 33 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

52. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ durch die Wortfolge „8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 18, 20 und 21 sowie Abs. 2a, § 9 Abs. 3“ ersetzt.

53. In § 20 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Vollziehung der §§ 12“ die Wortfolge „- ausgenommen § 12 Abs. 4a -,“ eingefügt.

54. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4a ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

55. Nach dem § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, treten folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 135/2020 in Kraft. § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 7 und 8, § 6 Abs. 3, § 6e samt der Überschrift der Bezeichnung des Vierten Abschnittes im Zweiten Hauptstück, die Überschrift des Fünften Abschnittes im Zweiten Hauptstück, § 8 Abs. 2 Z 2, 17, 19, 23 und 30, § 8 Abs. 3 Z 4, 5 und 7, § 8 Abs. 3a, 4, § 8a Abs. 1 letzter Satz, § 9 Abs. 3 bis 3c, § 9 Abs. 7, 10 Abs. 1 letzter Satz, 2a, 4, § 11 Abs. 1, 3, 5, § 12 Abs. 1 und 4a, die Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 19 Abs. 15, 27 bis 30, 33 und 34 treten in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Überschrift des Titels des Zweiten Hauptstückes, § 6c samt Überschrift und Bezeichnung des Dritten Abschnittes, § 6d samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 6b, 20, 24 bis 29, Abs. 2b, 7 und 9, § 9a samt Überschrift, §§ 17a bis 17d samt Überschriften, § 19 Abs. 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

5. Abschnitt

Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur

Artikel 35

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 141b wird der Betrag „10,992 Milliarden €“ durch den Betrag „11 004 600 000 €“ ersetzt.

2. Dem § 143 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „einzurichten“ durch das Wort „einrichten“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 5 entfällt.

3. In § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 2 und 3“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„§ 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und der Betrag „112,883“ durch den Betrag „114,383“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

6. Abschnitt

Verkehr

Artikel 38

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 24j lautet:

§ 24j. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb, die Konstruktion, die Herstellung sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014, in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45, und in anderen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde sowie die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde. Genehmigungen, die aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen erteilt werden, sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist und nicht Unionsrecht anwendbar ist oder entgegensteht. Diese Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder Verpflichtungen verstoßen worden ist, insoweit nicht Unionsrecht anwendbar ist.

(2) Die geografischen UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung kann luftfahrtüblich kundgemacht werden. Es dürfen nur solche Flächen als Modellflugplätze gemäß Art. 15 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausgewiesen werden, die aufgrund ortspolizeilicher Genehmigungen oder entsprechender Ausweisungen in Flächenwidmungsplänen für den Flugmodell-Betrieb benützt werden dürfen.

(3) Die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Versicherung und Haftung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen anzuwenden, insoweit nicht Unionsrecht gilt. Davon ausgenommen sind unbemannte Luftfahrzeuge der „offenen“ Kategorie, für deren Betrieb keine Registrierung gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich ist. Bei der Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die Nummer der Versicherungspolizze einzugeben. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist.

(4) Der Betreiber oder der verantwortliche Pilot haben den Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung sowie die Registrierungsbestätigung bei jedem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.

(5) Die Registrierung gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist für die Dauer von drei Jahren gültig.

(6) Der Betreiber im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen muss ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Er ist dafür verantwortlich, dass die Sicherheit der Luftfahrt beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit seiner Registrierungsnummer nicht gefährdet wird und die entsprechenden Regelungen von den verantwortlichen Piloten eingehalten werden.

(7) Unbemannte Luftfahrzeuge in der „offenen“ Kategorie gemäß Art. 22 lit. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 dürfen nur von Fernpiloten betrieben werden, deren Kompetenzniveau den Vorgaben gemäß Anhang, Teil A, UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 mindestens gleichwertig ist.

(8) Die Registrierungsbehörde hat auf Verlangen von Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zur Durchführung deren gesetzlicher Aufgaben Auskünfte über den Inhalt des Registrierungssystems gemäß Art. 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zu erteilen.

(9) Soweit sich die nationalen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen auf unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 und/oder Klasse 2 beziehen und nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist, gelten diese nationalen Bestimmungen, mit Ausnahme des § 24f Abs. 1 bis 3 und des § 24g, auch für unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen.“

2. § 140b Abs. 3 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 57a Abs. 5 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf.“

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 24j in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit

31. Dezember 2020 in Kraft. § 140b Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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