85. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen erlassen wird und mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Artikel 1
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen
Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses
§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für das Jahr 2018 einen Höchstbetrag von 340 Millionen Euro aus dem Pflegefonds zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG bereits zur Auszahlung gelangt sind, anzurechnen.
(2) Vorläufige Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 1:
Länder | Prozentsätze | Beträge | Bereits ausbezahlte Beträge gem. § 330b ASVG | Beträge unter Anrechnung der ausbezahlten Beträge gem. § 330b ASVG |
Burgenland | 2,81% | 9.549.300,00 € | 3.332.051,65 € | 6.217.248,35 € |
Kärnten | 3,85% | 13.090.900,00 € | 6.402.857,42 € | 6.688.042,58 € |
Niederösterreich | 16,65% | 56.602.300,00 € | 19.009.394,67 € | 37.592.905,33 € |
Oberösterreich | 17,33% | 58.924.200,00 € | 16.708.155,82 € | 42.216.044,18 € |
Salzburg | 6,93% | 23.575.900,00 € | 6.260.727,89 € | 17.315.172,11 € |
Steiermark | 17,83% | 60.630.000,00 € | 14.117.637,66 € | 46.512.362,34 € |
Tirol | 13,39% | 45.535.100,00 € | 8.500.719,95 € | 37.034.380,05 € |
Vorarlberg | 4,60% | 15.626.600,00 € | 4.428.332,80 € | 11.198.267,20 € |
Wien | 16,61% | 56.465.700,00 € | 21.240.122,14 € | 35.225.577,86 € |
GESAMT | 100,00% | 340.000.000,00 € | 100.000.000,00 € | 240.000.000,00 € |
Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände
§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben im Jahr 2018 zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG-Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.
Anweisung der Mittel
§ 3. Die Mittel gemäß § 1 werden entsprechend der im Gesetz festgelegten Aufteilung im Dezember 2018 zur Anweisung gebracht und unterliegen einer Endabrechnung im Folgejahr.
Endabrechnung
§ 4. (1) Die Endabrechnung der Mittel gemäß § 1 hat durch die Abwicklungsstelle gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Gegenstand der Endabrechnung sind die von den Ländern gemeldeten Kosten gemäß Anlage 1.
(3) Die Abrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31. März 2019 entsprechend der Anlage 1 von den Ländern zu erstellen und der Abwicklungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Länder sind verpflichtet, die tatsächlichen Kosten mit allen erforderlichen Unterlagen, aus denen sich die finanziellen Auswirkungen ergeben, in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Die Abwicklungsstelle gemäß § 5 hat das Recht, die gemeldeten Kosten in geeigneter Weise zu prüfen. Die Länder sind verpflichtet, die Abwicklungsstelle dabei zu unterstützen.
Abwicklung
§ 5. (1) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß § 1 nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 10 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“
Anlage 1
Van der Bellen
Kurz
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