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BGBl I 84/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

84. Bundesgesetz: IFI-Beitragsgesetz 2018
(NR: GP XXVI RV 382 AB 427 S. 53 .)

84. Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2018)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

  1. 1. 1 507 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 120 635 US-Dollar im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-GCI 2018)
  2. 2. 2 025 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 120 635 US-Dollar im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD-SCI 2018).
  3. 3. 173 475 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Finanzkorporation (IFC-GCI 2018).

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

  1. 1. Siebente Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-7) 50 500 000 EUR
  2. 2. Elfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-11) 16 000 000 EUR

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Van der Bellen

Kurz

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