134. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
2. § 2 Z 45 lit. b lautet:
- „b) das Ballastgewicht und Zubehör von Kränen;“
3. In § 4 Abs. 7a wird das Wort „Rundholz“ ersetzt durch das Wort „Holz“.
4. In § 6 Abs. 5 entfallen die letzten beiden Sätze.
5. In § 11 Abs. 6 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.
6. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet:
- „d) Feuerwehrfahrzeugen sowie Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehr,“
7. In § 20 Abs. 1 Z 4 wird nach lit. j folgende lit. k angefügt:
- „k) Fahrzeugen der Fernmeldebehörden, die für dringende Einsätze im Rahmen der Aufsicht über den ordnungsgemäßen und störungsfreien Betrieb von Funkanlagen (§§ 86 ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 73/2003, TKG 2003) verwendet werden;“
7a. In § 24 Abs. 2a Z 1 wird nach dem Ausdruck „28 Tage,“ die Wortfolge „ab 1. Jänner 2025 der vergangenen 56 Tage,“ eingefügt.
7b. § 24 Abs. 2a Z 2 entfällt.
7c. § 24 Abs. 2a Z 3 lautet:
- „3. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von der Verpflichtung zur manuellen Eingabe gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 , wenn ein Fahrerwechsel erfolgt.“
7d. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Ausdruck „, und“ am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt.
7e. In § 24 Abs. 2b Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:
- „e) Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.“
8. In § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt der Klammerausdruck „(Anhang I Kapitel VI und Anhang I B Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 )“.
9. § 27 Abs. 2 erster Satz lautet:
„An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern, die nicht den in § 27a angeführten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen, müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.“
10. § 30 Abs. 5 sechster Satz lautet:
„Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.“
11. In § 31 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.“
12. § 40 Abs. 1 zweiter Satz erster Halbsatz lautet:
„Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt und bei Fahrzeugen von Einzelunternehmern je nach Beantragung entweder der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens;“
13. In § 48 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
„Sofern der Bundesminister für Inneres zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“
14. § 49 Abs. 4 fünfter Satz lautet:
„Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solchen gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, und bei roten Kennzeichentafeln gemäß Abs. 3 muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein.“
15. In § 49 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5b, § 53 erster Satz und in § 54 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.
16. In § 57c Abs. 4b wird vor dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer“ eingefügt.
17. In § 57c Abs. 4d wird vor dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „im Wege der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer“ eingefügt.
18. Nach § 82 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen wie insbesondere Kennzeichen oder Kennzeichnungsplaketten von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb gemäß den Vorschriften anderer Staaten gelten als Kennzeichnung gemäß § 49 Abs. 4 Z 5, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung oder aus beizubringenden Nachweisen hervorgeht, dass es sich um ein Kraftfahrzeug mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb im Sinne des § 49 Abs. 4 Z 5 handelt.“
19. In § 96 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Solche Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker des Fahrzeuges. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.“
20. § 97 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Dabei sind zivile Fahrzeuge, welche Zwecken des Bundesheeres dienen, sowie ausländische Militärfahrzeuge, welche im Rahmen gemeinsam mit dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder Ausbildungsmaßnahmen, in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union auf Grund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen eingesetzt werden, Heeresfahrzeugen gleichgestellt.“
21. § 98a Abs. 3 letzter Satz entfällt.
22. Dem § 98a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gerätekomponenten der in Abs. 1 beschriebenen Geräte oder Gegenstände.“
23. § 99 Abs. 6 lit. j lautet:
- „j) die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges,“
24. In § 99 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. o durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. p eingefügt:
- „p) die im Eich- und Vermessungswesen verwendet werden, sowohl während des Stillstehens des Fahrzeuges als auch während der Fahrt in Schrittgeschwindigkeit.“
25. § 102 Abs. 1a vorletzter Satz lautet:
„Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden.“
26. § 102 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten.“
27. In § 102 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.“
28. § 102 Abs. 12 lit. e entfällt.
29. § 102a Abs. 4 vorletzter Satz lautet:
„Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden.“
30. In § 102c entfällt der Ausdruck „ , Anhang I B Anlage 11 Z 3“.
31. In § 109 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. g durch das Wort „und“ ersetzt und am Ende der lit. h wird die Wortfolge „ , und die“ durch einen Punkt ersetzt.
32. § 112 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und diese den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Fahrschulbesitzers auch weggelassen werden.“
33. § 112 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
34. Nach § 114 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wenn eine Lehrperson in mehreren Fahrschulen desselben Inhabers innerhalb eines Behördensprengels tätig ist, so muss nicht für jeden Fahrschulstandort ein eigener Fahrlehrerausweis ausgestellt werden, sondern es reicht ein Ausweis, in den alle in Betracht kommenden Fahrschulen eingetragen werden.“
35. § 114 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Die Bezeichnung der Fahrschule muss dem gemäß § 112 Abs. 1 genehmigten Wortlaut entsprechen, wobei der Name des Fahrschulbesitzers weggelassen werden kann.“
36. In § 116 Abs. 5 wird die Wortfolge „eines körperlichen Gebrechens“ durch die Wortfolge „mangelnder gesundheitlicher Eignung“ ersetzt.
37. In § 122 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlweise ist es auch zulässig, das bei Übungsfahrten verwendete Kraftfahrzeug mit einer Tafel für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 2 FSG zu kennzeichnen.“
38. Dem § 134 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In § 98a angeführte Radar- oder Laserblocker oder deren Gerätekomponenten, die an oder in Fahrzeugen entdeckt werden, sind für verfallen zu erklären.“
39. In § 134a Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „in ihrer jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.
40. In § 134a Abs 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „in ihrer jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.
41. Dem § 135 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) Für das In- und Außerkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 gilt Folgendes:
- 1. § 2 Z 45 lit. b, § 4 Abs. 7a, § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 6 und 9, § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d und k, § 24 Abs. 2a Z 1 und 3, Abs. 2b Z 3 und Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 8, § 40 Abs. 1, § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 49 Abs. 5b, § 53, § 54 Abs. 1, § 82 Abs. 4a, § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 98a Abs. 3 und 4, § 99 Abs. 6, § 102 Abs. 3 und 4, § 102c, § 109 Abs. 1 lit. g und h, § 112 Abs. 1 und 3, § 114 Abs. 1a und 3, § 116 Abs. 5, § 122 Abs. 7, § 134 Abs. 8, § 134a Abs. 2 und 3 und § 136 Abs. 3b jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 102 Abs. 12 lit. e und § 136 Abs. 3a außer Kraft;
- 2. § 102 Abs. 1a und § 102a Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich tritt § 24 Abs. 2a Z 2 außer Kraft;
- 3. § 49 Abs. 4 fünfter Satz, § 57c Abs. 4b und 4d jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2020 treten mit 12. April 2021 in Kraft.“
42. § 136 Abs. 3a entfällt.
43. In § 136 Abs. 3b wird das Wort „und“ vor der Zeichenfolge „§ 47a“ durch einen Beistrich ersetzt und der Ausdruck „und § 48 Abs. 1a“ nach dieser Zeichenfolge eingefügt.
44. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
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