133. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 lit. h wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wendung „- außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird -“ eingefügt.
2. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
3. Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
4. Dem § 55a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
5. Dem § 57 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
6. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
7. Dem § 71 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
8. Dem § 131 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) § 8 lit. h, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 3, § 55a Abs. 1, § 57, § 68a Abs. 1 und § 71in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz), BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wendung „- außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird -“ eingefügt.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
3. In § 17 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
- „c) Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.“
4. Dem § 35 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2020 treten mit 1. September 2021 klassen- und schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
Van der Bellen
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