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§ 10g TNRSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2016

Gebühren

§ 10g.

Gebühren gemäß der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 fließen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu.