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BGBl I 104/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2013
(NR: GP XXIV RV 2297 AB 2341 S. 203 . BR: AB 9001 S. 821 .)
[CELEX-Nr.: 32005L0008 ]

104. Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Agrarkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Börsesensale-Gesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Forstgesetz 1975 und das Weingesetz 2009 geändert werden und ein Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

Änderung des

1. Düngemittelgesetzes 1994

2. Futtermittelgesetzes 1999

3. Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

4. Pflanzenschutzgesetzes 2011

5. Agrarkontrollgesetzes

6. Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

7. Börsesensale-Gesetzes

9. Vermarktungsnormengesetzes

10. Forstgesetzes 1975

11. Weingesetzes 1999

Erlassung des

8. Produktenbörsegesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird

Das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,
  2. 3. Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sowie die Verwertung von Abwässern und Abfällen, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,“

2. § 4 Z 10 entfällt.

3. § 5 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. unbehandelten oder kommunalen Klärschlamm(kompost) sowie gefährliche Abfälle und Problemstoffe gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 enthalten, oder“

4. § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Berücksichtigung der Bodenfunktionen heranzuziehen.

(4) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den Anforderungen nach Abs. 2 zu entsprechen.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983.“

2. § 2 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „19.“.

3. In § 2 Z 13 wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt.

4. In 3 Abs. 1, § 4 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8, § 17 Abs. 2 dritter Satz und 6 sowie § 20 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch „Union“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Einleitungsteil, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 13 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die für den Export in ein Drittland bestimmt sind, sind entsprechend zu kennzeichnen (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).“

7. § 7 samt Überschrift entfällt.

8. § 11 samt Überschrift lautet:

„Einfuhr aus Drittländern

§ 11. (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und ̶ im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs ̶ dem Bundesminister für Gesundheit jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei jeder Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§19).

(3) Machen Zollorgane bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den futtermittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.30) vorzugehen.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.“

9. In § 15 entfällt die Wortfolge „einmal jährlich“.

10. In § 16 Abs. 8 wird die Wortfolge „gemäß Art. 22 der Richtlinie 1995/53/EG (§ 23 Abs. 1 Z 8)“ ersetzt durch „gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (§ 23 Abs. 3 Z 5)“.

11. Dem § 16 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden haben durch Überprüfungen (Audits) sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen angewendet werden. Zu diesem Zweck können Sachverständige die Kontrollorgane bei der Durchführung von Kontrolltätigkeiten begleiten.

(10) Zur Gewährleistung der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrollen erlassen.“

12. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder die betrieblichen Anforderungen (§§ 12 bis 14 sowie Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen, können die Aufsichtsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere:

  1. 1. das Verbot des Inverkehrbringens und des Verfütterns;
  2. 2. eine geeignete Behandlung;
  3. 3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwecken;
  4. 4. die unschädliche Beseitigung;
  5. 5. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
  6. 6. die Rückholung vom Markt, gegebenenfalls bis zum Letztabnehmer;
  7. 7. Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
  8. 8. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen;
  9. 9. Anpassung der Kennzeichnung oder Verpackung;
  10. 10. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei der Futtermittelherstellung, Lagerung, Dokumentation, Personalschulung, Betriebsausstattung oder Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen.“

13. § 21 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 11 durch das Wort „oder“ ersetzt; nach der Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:

  1. „12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,“

14. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.“

15. § 25 Z 1 lautet:

  1. „1. § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit,“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Z 10 lautet:

  1. „10. Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;“

2. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Z 18 bis 21 angefügt:

  1. „18. Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
  2. 19. Ermittlung von Radioaktivität in Lebensmitteln gemäß Strahlenschutzgesetz;
  3. 20. Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß § 37 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Z 19 erfasst;
  4. 21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.“

3. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, BGBl. III Nr. 98/2006, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dafür zuständig sind:

  1. 1. Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
  2. 2. Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 Saatgutgesetz 1997 sind Verordnungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit. Diese sind gemäß § 6 Abs. 7 in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundzumachen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

5. In § 20 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 15“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs.2 Z 1 bis 7, 13 bis 17 sowie 19“ ersetzt.

5. In § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 8 bis 12“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 Z 8 bis 12, 68, 20 und 21 sowie Abs. 2a“ ersetzt.

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 21, 28, 34 und 35, sowie in Vollziehung des § 10 Saatgutgesetz 1997 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies

  1. 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
  2. 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

    erforderlich ist.“

2. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex- Durchführungsverordnung)“.

3. In § 34 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hat durch Bedienstete der amtlichen Stelle gemäß § 3 dieses Bundesgesetzes oder durch Organe zu erfolgen, die durch eine amtliche Stelle beschäftigt werden. Vorarbeiten für die Ausstellung von Zeugnissen dürfen auch durch behördlich autorisierte sonstige Personen unter Aufsicht von Bediensteten gemäß dem vorherigen Satz ausgeführt werden.“

4. In § 38 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

5. § 38 Abs. 4 entfällt.

6. § 38 Abs. 5 entfällt.

7. § 38 Abs. 8 entfällt.

8. In § 44 wird nach der Wortfolge „zwischen den einzelnen amtlichen Stellen“ die Wortfolge „sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden“ eingefügt.

9. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 38 Abs. 2, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

10. In § 50 Z 3 entfällt die Wortfolge „und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8“.

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Agrarkontrollgesetz geändert wird

Das Agrarkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:

In § 1 wird die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 1999“ durch die Wortfolge „gemäß der Kraftstoffverordnung 2012“ ersetzt.

Art. 6

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, wird wie folgt geändert:

§ 22 Abs. 4 bis 7 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) § 22 Abs. 4 bis 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/2013 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.“

Art. 7

Änderung des Börsesensale-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1948 über Börsesensale (Börsesensale-Gesetz), BGBl. Nr. 3/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 13, in § 13 Abs. 1, 2 und 5 sowie in § 14 wird das Wort „Mäklergebühr“ jeweils durch das Wort „Maklergebühr“ ersetzt.

2. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der Maklergebühr wird durch die Börsekammer - nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - bestimmt.“

3. In § 17 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Landeshauptmann“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Landeskammer für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

5. § 22 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. der Verweis,
  2. 2. Geldstrafen bis 30 €.“

6. § 23 Z 1 lautet:

  1. „1. Geldstrafen bis 300 €;“

7. § 30 wird folgender § 31 angefügt:

§ 31. Die §§ 12, 14, 17, 22 und 23 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 mit 1. Juli 2013 in Kraft.“

Art. 8

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Produktenbörse (Produktenbörsegesetz)

Organisation und Aufgaben

§ 1. (1) Die Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien („Produktenbörse“) ist eine auf Selbstverwaltung beruhende juristische Person öffentlichen Rechts, der folgende Aufgaben zukommen:

  1. 1. die Marktbeobachtung, Preisermittlung und -notierung bei landwirtschaftlichen Produkten,
  2. 2. die Abhaltung von Börseversammlungen,
  3. 3. die Festlegung von Usancen für den Geschäftsverkehr,
  4. 4. die Erstattung von Gutachten und
  5. 5. die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit.

(2) Vom Börsehandel umfasst sind landwirtschaftliche Produkte. Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaal während der Börsezeit über solche Produkte geschlossen werden, welche an der Produktenbörse gehandelt werden dürfen.

Organe

§ 2. (1) Die Organe der Produktenbörse sind

  1. 1. die Börsekammer und deren Ausschüsse,
  2. 2. der Präsident und
  3. 3. das Präsidium.

(2) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserats ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Zur Besorgung einzelner Aufgaben kann die Börsekammer Ausschüsse einsetzen.

(3) Die Börsekammer ist zuständig für:

  1. 1. die Erlassung der Geschäftsordnung und deren Änderung,
  2. 2. die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, Ausschussmitglieder, Kassenverwalter und Rechnungsprüfer,
  3. 3. die Abberufung von Börseräten,
  4. 4. die Erlassung der Usancen für den Geschäftsverkehr,
  5. 5. die Bestellung und Enthebung von Börsesensalen und anderen Vermittlern,
  6. 6. die Verwaltung des Börsevermögen und
  7. 7. die Erlassung der Dienst- und Bezugsordnung für das Personal der Produktenbörse.

(4) Der Präsident leitet die Produktenbörse und vertritt sie nach außen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Börsekammer oder ihren Ausschüssen vorbehalten sind. Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch einen der Vizepräsidenten gemäß ihrer Reihung vertreten.

(5) Das Präsidium wird von der Börsekammer gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und dem Kassenverwalter und berät den Präsidenten bei seinen Entscheidungen; in außerordentlichen Angelegenheiten hat der Präsident das Präsidium zu konsultieren. Den Beratungen des Präsidiums ist der Präsident des Schiedsrichterkollegiums beizuziehen.

(6) Die Bürogeschäfte der Produktenbörse werden durch das Sekretariat (Börsesekretär) besorgt. Mit der zusammenfassenden Behandlung der Geschäfte der Produktenbörse kann ein Generalsekretär betraut werden.

Schiedsgerichte

§ 3. (1) Die Ausübung der Schiedsgerichtsbarkeit erfolgt durch Schiedsgerichte. Die Schiedsgerichtsordnung hat Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie das Verfahren vor den Schiedsgerichten zu enthalten und ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erlassen.

(2) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Schiedsgerichte sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.

Grundsätze des Börsebetriebs

§ 4. Die Produktenbörse hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Handel und auf die schutzwürdigen Interessen der Marktteilnehmer zu besorgen.

Geschäftsordnung

§ 5. (1) Die Tätigkeiten der Produktenbörse werden auf Grundlage einer von der Börsekammer beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Geschäftsbereiche der Produktenbörse,
  2. 2. die Voraussetzungen für die Börsemitgliedschaft und den Börsebesuch,
  3. 3. die Rechte und Pflichten der Börsemitglieder und Börsebesucher,
  4. 4. die Wahl bzw. Berufung und Zusammensetzung der Organe sowie deren Rechte, Pflichten und Funktionsdauer,
  5. 5. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Organe,
  6. 6. die Bestimmungen für die Verwaltung und Verwendung des Börsevermögens,
  7. 7. die Festlegung der Börsezeit und des Börseorts,
  8. 8. die Regeln für den Börsehandel,
  9. 9. die Gebühren für Tätigkeiten der Produktenbörse und
  10. 10. die Bestimmungen über die Kundmachung der zu verlautbarenden Mitteilungen.

Börsehandel

§ 6. (1) Der Handel an der Produktenbörse erfolgt direkt zwischen den Börsebesuchern oder durch Vermittlung von Sensalen oder hiezu von der Börsekammer berechtigten Personen. Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen des Börsesensale-Gesetzes, BGBl. Nr. 3/1949, anzuwenden.

(2) Der Börsehandel hat nach ausgewogenen und nach dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Markteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen keine Geschäfte geschlossenen werden, die nur dem Schein oder der Benachteiligung Dritter dienen.

Preisnotierung

§ 7. (1) An der Produktenbörse erfolgen durch den zuständigen Ausschuss der Börsekammer Notierungen der vom Börsehandel umfassten landwirtschaftlichen Produkte auf Grund von Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse.

(2) Die Produktenbörse hat unverzüglich für die Kundmachung der gemäß Abs. 1 ermittelten Preise in den Kursblättern zu sorgen.

Amtliche Nachrichten

§ 8. Die Produktenbörse hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten der Produktenbörse“ sind insbesondere kundzumachen:

  1. 1. die Geschäftsordnung,
  2. 2. die Usancen für den Geschäftsverkehr,
  3. 3. die Kursblätter und die Grundsätze des Preisermittlung und
  4. 4. sonstige Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie aufgrund der Geschäftsordnung.

Aufsicht

§ 9. (1) Die Produktenbörse unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, welche durch den Börsekommissär ausgeübt wird. Der Börsekommissär hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

(2) Die Handelsaufsicht obliegt dem Präsidenten, der diese Aufgabe einem Mitglied des Präsidiums oder einem Mitglied der Börsekammer übertragen kann.

Börsekommissär

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden.

(2) Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt,

  1. 1. an allen Sitzungen der Börsekammer und deren Ausschüsse, des Präsidiums und des Schiedsrichterkollegiums teilzunehmen,
  2. 2. jederzeit von den Organen der Produktenbörse und Sensalen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Einsicht in Aufzeichnungen und Dokumente zu verlangen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Produktenbörse tritt mit 1. Juli 2013 als Gesamtrechtsnachfolgerin in alle bestehenden Rechte und Pflichten der nach dem Gesetz vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, genehmigten Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien ein.

(4) Die Organe und Organwalter der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien sowie die Börsekommissäre, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig waren, führen bis zur ihrer Neubestellung ihre Tätigkeit fort.

(5) Die Geschäftsordnung und die Usancen für den Geschäftsverkehr, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung sind, sind bis zur deren Neuerlassung weiter anzuwenden.

(6) Die derzeit geltende Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, BGBl. II Nr. 347/2009, bleibt durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(7) Die Preisermittlung und -notierung, die die OÖ. Fruchtbörse bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jänner 1903, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989 sowie nach der Verordnung, BGBl. Nr. 362/1924, durchgeführt hat, kann entsprechend dem Statut der OÖ. Fruchtbörse vom 1. August 1964 in der Fassung vom 25. März 1999 weiter ausgeübt werden.

Vollzugsklausel

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

  1. 1. hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
  2. 2. hinsichtlich der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für Handel und Verkehr betreffend die Berufung von Mitgliedern in die Leitung der landwirtschaftlichen Börsen, BGBl. Nr. 362/1924 und
  2. 2. das Gesetz vom 4. Jänner 1903, mit welchem einige abändernde und ergänzende Bestimmungen zu dem Gesetze vom 1. April 1875, R.G.Bl. Nr. 67, betreffend die Organisierung der Börsen, erlassen werden, RGBl. Nr. 10/1903, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 555/1989.

Artikel 9

Änderung des Vermarktungsnormengesetzes

Das Vermarktungsnormengesetz - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 6 und § 19 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch „unionsrechtlichen“ ersetzt.

2. § 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.“

3. In § 2 Z 7 und Z 9, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.“

5. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.“

6. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtliche“ durch „unionsrechtliche“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch „Unionsrecht“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.“

9. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.“

10. § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.“

11. § 15 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird.“

12. Dem § 19 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.

(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich

  1. 1. geringfügige Mängel vorliegen oder
  2. 2. der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.

    Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.

(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.“

13. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

  1. 1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
  2. 2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
  3. 3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
  4. 4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
  5. 5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
  6. 6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
  7. 7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
  8. 8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
  9. 9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
  10. 10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
  11. 11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
  12. 12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.“

14. § 28 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.“

15. Teil 1 der Anlage lautet:

„Teil 1

KN-Code

Warenbezeichnung

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

0406

Käse und Quark/Topfen

ex 0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel einschließlich Bruteier

0409 00 00

Natürlicher Honig

0601 10

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

0803

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

ex 0813 50

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

1212 92 00

Johannisbrot (Carob)

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

ex 1517

Fette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 2106

Milchfette, gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette

ex 3501

Casein und Caseinat“

16. Teil 2 der Anlage lautet:

„Teil 2

KN-Code

Warenbezeichnung

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilet und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen“

Artikel 10

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 3 wird nach dem Wort „Waldschneisen“ der Ausdruck „ und Rückewege“ eingefügt.

2. § 1a Abs. 4 lit. e entfällt. Die lit. f erhält die Bezeichnung „e)“.

3. In § 1a Abs. 5 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwischen der natürlichen Baumgrenze“ durch die Wortfolge „zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde

  1. 1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
  2. 2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht gemäß § 17a durchgeführt,

    so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.“

6. § 5 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,“

7. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wenn durch die Teilung“ die Wortfolge „Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und“ eingefügt.

8. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Grundbuchsgericht darf - mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 - die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

  1. 1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
  2. 2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.“

9. Dem § 17a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.“

10. In § 19 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 17 des Eisenbahngesetzes 1957“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957“ ersetzt.

11. § 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

12. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

  1. 1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
  2. 2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
  3. 3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

    sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).“

13. Nach § 31 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.“

14. In § 43 Abs. 2 wird die Wortfolge „tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren“ durch die Wortfolge „tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren“ ersetzt.

15. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:

„Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

§ 46. (1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG , ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis verwendet werden. Berufliche Verwender nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, haben überdies die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III dieser Richtlinie zu beachten.“

16. In § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 48 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 48 Abs. 1 lit. e“ ersetzt.

17. In § 69 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b kann eine freiwillige Genossenschaft in eine Genossenschaft mit Beitrittszwang umgebildet werden.“

18. In § 69 Abs. 5 wird das Wort „Grundeigentümer“ jeweils durch das Wort „Waldeigentümer“ ersetzt.

19. § 70 wird durch folgende §§ 70 und 70a samt Überschrift ersetzt:

§ 70. (1) Die Satzung hat die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft einstimmig, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit mit der in § 69 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mehrheit zu beschließen.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

  1. 1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft, eine Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften sowie eine Lageskizze der Bringungsanlage und der von ihr erschlossenen Flächen,
  2. 2. Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlage und allenfalls über die Benützungskosten für Nichtmitglieder,
  3. 3. Bestimmungen über die Haftbarmachung für Schäden (Kaution),
  4. 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Wertigkeit ihrer Stimmen,
  5. 5. Bestimmungen über die Organe, ihre Zusammensetzung, Wahl, Beschlussfassung, Funktionsdauer, den Wirkungsbereich und die Haftung für ihre Verbindlichkeiten, die Vertretung der Genossenschaft nach außen sowie die Auflösung der Genossenschaft und
  6. 6. den Maßstab und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1.

(3) In der Satzung kann auch eine örtliche oder sachliche Gliederung der Genossenschaft vorgesehen werden.

(4) Die Satzung ist durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Behörde oder des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Landes erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit.

(5) Satzungsänderungen bedürfen - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei im Eigentum dieser Mehrheit mindestens zwei Drittel der in die Genossenschaft einbezogenen Waldflächen stehen müssen. Kommt auf diesem Wege kein Beschluss zustande, so ist - sofern die Satzung nicht anderes bestimmt - die Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sowie die Zweidrittelmehrheit von deren Stimmanteilen maßgeblich. Die genannten Beschlüsse werden erst nach Genehmigung gemäß den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen durch die Behörde wirksam.

Organe

§ 70a. (1) Genossenschaftsorgane sind jedenfalls die Mitgliederversammlung, der Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zehn, ist auch ein Vorstand einzurichten, der zumindest aus dem Obmann und seinem Stellvertreter besteht.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Ihr obliegt insbesondere

  1. 1. die Beschlussfassung über die Satzung sowie Satzungsänderungen,
  2. 2. die Festlegung oder Änderung des Maßstabes und des Schlüssels für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder,
  3. 3. die Wahl des Obmanns, dessen Stellvertreters sowie gegebenenfalls weiterer Vorstandsmitglieder und
  4. 4. die Überprüfung der Gebarung und Entlastung der Geschäftsführung.

(3) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, richtet sich das Stimmenverhältnis der Mitglieder nach dem gemäß § 72 Abs. 1 festgelegten Kostenaufteilungsschlüssel.

(4) Für die Abstimmung bei Wahlen sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt - vorbehaltlich anders lautender Satzungsbestimmungen - die einfache Mehrheit der gesamten Stimmanteile. § 70 Abs. 1 und 5 bleiben unberührt. Das Ergebnis der Wahl von Organen ist der Behörde binnen vier Wochen mitzuteilen.

(5) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, sind Umlaufbeschlüsse der Mitgliederversammlung zulässig.

(6) Dem Obmann obliegt

  1. 1. die Vorsitzführung bei Mitgliederversammlungen und gegebenenfalls bei Vorstandssitzungen,
  2. 2. die Vertretung der Genossenschaft nach außen und
  3. 3. die Geschäftsführung, sofern gemäß Abs. 1 kein Vorstand zu wählen ist.

    Für die Dauer der Verhinderung des Obmanns tritt dessen Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7) Ist gemäß Abs. 1 ein Vorstand zu wählen, so obliegt diesem die Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Abstimmung im Vorstand erfolgt nach Köpfen. Für einen Vorstandsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Umlaufbeschlüsse des Vorstandes sind zulässig.

(8) Sofern die Satzung nicht anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer der gewählten Genossenschaftsorgane sechs Jahre. Endet die Funktionsdauer vor dem Amtsantritt der neu gewählten Organe, dann bleiben die bisherigen Organe bis zum Amtsantritt der neu gewählten Organe im Amt.“

20. In § 71 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“. Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von neu hinzukommenden Mitgliedern einen angemessenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendungen sowie die vorherige Entrichtung der ihr durch die Aufnahme oder Einbeziehung verursachten besonderen Kosten zu verlangen.“

21. § 72 lautet:

§ 72. (1) Die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind von den Mitgliedern nach einem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der in der Satzung insbesondere nach Maßgabe

  1. 1. des Ausmaßes der erschlossenen Fläche,
  2. 2. des wirtschaftlichen Vorteils,
  3. 3. eingebrachter Bringungsanlagen und
  4. 4. besonderer Leistungen oder bestehender Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder gegenüber der Genossenschaft

    festzulegen ist.

(2) Im Falle einer örtlichen oder sachlichen Gliederung der Genossenschaft gemäß § 70 Abs. 3 kann für jeden Abschnitt ein gesonderter Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 festgelegt werden.

(3) Eine Änderung des Kostenaufteilungsschlüssels durch die Satzung ist dann nicht zulässig, wenn hiedurch in einer Bringungsgenossenschaft mit Beitrittszwang die zum Beitritt gezwungene Minderheit gegenüber der Mehrheit schlechter gestellt werden würde.

(4) Haben sich die Verkehrsverhältnisse geändert und erscheint der Maßstab oder der Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder unbillig und wird innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach § 70 Abs. 5 beschlossen, so hat die Behörde auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Abs. 1 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.“

22. § 73 lautet:

§ 73. (1) Die Aufsicht über die Genossenschaft obliegt der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Die Behörde ist in Ausübung der Aufsicht

  1. 1. berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
  2. 2. berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Verpflichtung nach § 70a Abs. 2 erster Satz nicht nachgekommen wurde oder dies zur Beseitigung eines Missstandes erforderlich ist, wofür eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich ist,
  3. 3. verpflichtet, Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

(3) Rückständige Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, einzutreiben.

(4) Unterlässt es die Genossenschaft, die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte notwendigen Mittel rechtzeitig bereitzustellen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern durch Bescheid aufgetragen werden.

(5) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft durchführen.

(6) Wenn und solange Maßnahmen nach den Abs. 4 und 5 nicht ausreichen, um die gesetzmäßige oder satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Abs. 7 jedoch nicht vorliegen, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Kurator für den unbedingt erforderlichen Zeitraum bestellen und ihn auf Kosten der Genossenschaft mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe betrauen.

(7) Die Auflösung einer Genossenschaft ist von der Behörde auszusprechen, wenn

  1. 1. die Genossenschaft nach den Bestimmungen der Satzung die Auflösung beschließt oder
  2. 2. an dem Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein forstwirtschaftliches Interesse besteht.

(8) Bei der Auflösung hat die Behörde die Interessen der Genossenschaftsgläubiger und die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen gemäß Abs. 4 wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(9) Eine Genossenschaft gilt als aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder umfasst.“

23. In § 80 Abs. 6 lit. b wird nach dem Wort „Christbaumzucht“ die Wortfolge „oder dem Kurzumtrieb“ eingefügt.

24. In § 80 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „der Christbaumzucht“.

25. In § 102 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.“

26. § 104 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. 2. Staatsangehörige einer nicht unter Z 1 genannten Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder“

27. In § 104 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich der Berufe nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 4“.

28. In § 105 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Forstassistent“ die Wortfolge „oder die Forstassistentin“ eingefügt.

29. In § 105 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Forstadjunkt“ die Wortfolge „oder die Forstadjunktin“ eingefügt.

30. In § 105 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Forstwirt“ die Wortfolge „oder die Forstwirtin“ eingefügt.

31. In § 105 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Förster“ die Wortfolge „oder die Försterin“ eingefügt.

32. In § 105 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Forstwart“ die Wortfolge „oder die Forstwartin“ eingefügt.

33. In § 109 Abs. 6 Z 2 werden die lit. b und c durch folgende lit. b und c sowie den folgenden Schlussteil ersetzt:

  1. „b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG

und“

34. In § 109b Abs. 1 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ durch „unionsrechtlicher“ und der Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1 bis 3“ ersetzt.

35. In § 109b Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 104 Abs. 4 Z 1 bis 3“ ersetzt.

36. Dem § 109b Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA-Staaten.“

37. In § 110 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

38. In § 110 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Kurses im Ausmaß von 40 Stunden oder von dessen Teilen, für die keine Anerkennung nach Abs. 3 erfolgte, an einer forstlichen Lehranstalt oder am Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ ersetzt.

39. In § 110 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 wird die Wortfolge „einer öffentlichen Wache“ durch die Wortfolge „eines Organs der öffentlichen Aufsicht“ ersetzt.

40. In § 110 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Waldeigentümer“ durch die Wortfolge „ein Waldeigentümer“ ersetzt.

41. Dem § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ausbildungsnachweise oder Berufspraxis sind von der Behörde als der Ausbildung nach Abs. 1 lit. c teilweise oder gänzlich gleichwertig anzuerkennen.“

42. Die Überschrift des § 111 lautet:

„Das Forstschutzorgan als Organ der öffentlichen Aufsicht“

43. § 111 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte eines Organs der öffentlichen Aufsicht und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, eine Faustfeuerwaffe zu führen.“

44. Die Überschrift des § 114 lautet:

„Forstorgane für mehrere Pflichtbetriebe“

45. Dem Text des § 114 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Waldflächen der Pflichtbetriebe sind zur Ermittlung der Art des leitenden Forstorgans (§ 113 Abs. 2) und der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane (§ 113 Abs. 3) zusammenzurechnen.“

46. Dem § 114 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wird ein Forstorgan ohne gemeinsamen Antrag von Waldeigentümern für mehrere Pflichtbetriebe bestellt, hat der Landeshauptmann die Bestellung mittels Bescheid nicht anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 113 nicht gegeben sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“

47. § 115 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In der Meldung sind der zugewiesene Dienstbereich und dessen Ausmaß, gegebenenfalls auch Bestellungen für andere Pflichtbetriebe, die vom Forstorgan dem Waldeigentümer mitzuteilen sind, anzugeben.“

48. § 129 samt Überschrift lautet:

„Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft

§ 129. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt für Wald und Forschungszentrum) samt Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen nach Maßgabe des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, zu betreiben. Insofern sind auch Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.“

49. In der Überschrift des § 130 und dessen Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Wald und Forschungszentrums“ ersetzt.

50. In § 130 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Wald und Forschungszentrum“ ersetzt.

51. § 130 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, übertragenen Vollzugsaufgaben; Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, übertragenen Vollzugsaufgaben für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;“

52. In § 130 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ durch das Wort „Forschungszentrum“ ersetzt.

53. § 170 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.“

54. § 172 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,

  1. 1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
  2. 2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.“

55. In § 172 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.“

56. § 172 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.“

57. In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. entgegen § 17a Abs. 4 eine Wiederbewaldung oder die Nachbesserung der Verjüngung nicht durchführt;“

58. In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

  1. 8. eine Rodung entgegen § 19 Abs. 8 durchführt;“

59. In § 174 Abs. 1 lit. a wird nach Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

  1. „19a. entgegen § 46 Pflanzenschutzmittel verwendet;“

60. § 174 Abs. 1 lit. b Z 2 lautet:

  1. „2. Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;“

61. In § 174 Abs. 1 lit. c Z 11 wird nach dem Wort „einhält“ die Wortfolge „oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt“ eingefügt.

62. In § 174 Abs. 1 lit c wird nach der der Z 12 folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. die gemäß § 172 Abs. 2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;“

63. In § 174 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „begeht eine Verwaltungsübertretung“ durch die Wortfolge „begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung“ ersetzt.

64. In § 174 Abs. 1 letzter Satz Z 1 bis 3 und Abs. 3 letzter Satz Z 2 und 3 wird der Begriff „Arrest“ durch „Freiheitsstrafe“ ersetzt.

65. In § 174 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

66. In § 174 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 4 lit. b“ durch den Verweis „Abs. 3 lit. b“ ersetzt.

67. § 174 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“; folgender Abs. 7 wird eingefügt:

„(7) Die Strafe des Verfalles von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 lit. b Z 2, 3 und 4 bezieht, oder des Erlöses aus der Verwertung dieser Gegenstände sowie von Werkzeugen und Transportmitteln, die gewöhnlich zur Gewinnung und Beförderung von Forstprodukten Verwendung finden, kann ausgesprochen werden; im Falle des Abs. 1 dann, wenn diese Gegenstände, Werkzeuge oder Transportmittel mit einer in lit. a Z 4, 7, 12, 19, 28 bis 30 oder in lit. b Z 34 des Abs. 1 näher bezeichneten Verwaltungsübertretung im Zusammenhang stehen.“

68. In § 174 Abs. 8 wird der Ausdruck „Z. 3“ durch den Ausdruck „Z 3“ und das Wort „Unrat“ durch das Wort „Abfall“ ersetzt.

69. Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 178a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.“

70. Dem § 179 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 46 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

71. § 181 samt Überschrift entfällt.

72. § 183a samt Überschrift lautet:

„Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze und von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

73. Die Überschrift des § 183b lautet:

„Bezugnahme auf Unionsrecht“

74. Der Einleitungsteil des § 183b lautet:

„Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:“

75. In § 183b wird in Z 1 die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 , ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9“ ersetzt; der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

  1. „3. Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 161 vom 29.06.2010 S. 11, und
  2. 4. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG , ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.“

76. Nach § 184 wird folgender § 184a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen der Forstgesetz-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 104/2013

§ 184a. Nach den §§ 68 bis 73 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, gebildete Bringungsgenossenschaften sowie die hiezu erlassenen Bescheide und Genehmigungen von Satzungen gelten als solche im Sinne der §§ 68 bis 73.“

77. Im Anhang wird nach der Wortfolge „für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“ die Wortfolge „ , soweit sie nicht bestandesbildend vorkommen.“ angefügt.

Artikel 11

Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird

Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 35 bis 37 samt Überschriften lauten:

„Begriffsbestimmungen und Inverkehrbringen

§ 35. (1) „Obstweine“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die durch alkoholische Gärung des Saftes oder der Maische von frischem und dafür geeignetem Kern-, Stein-, Beeren- oder sonstigem Obst hergestellten Getränke, die einen Gehalt an vorhandenem Alkohol von mindestens 1,2% vol. aufweisen, sowie weitere Erzeugnisse des Obstweinbereiches, für deren Herstellung und Bezeichnung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Voraussetzungen festzulegen hat. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen, in welchem Ausmaß die weiteren Erzeugnisse des Obstweinbereiches mit Alkohol versetzt, aromatisiert oder durch zweite alkoholische Gärung von Obstwein gewonnen werden dürfen. Bei obstweinhaltigen Getränken hat der Anteil an Grundobstwein mindestens 50 % zu betragen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung eine Liste über die Zuordnung der einzelnen Obstarten zu den Obstartgruppen Kern-, Stein- und Beerenobst zu erstellen. Alle nicht in dieser Liste geführten Obstarten werden dem sonstigen Obst zugeordnet. Weintrauben fallen nicht unter den Begriff Obst im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Das Inverkehrbringen anderer als in Abs. 1 angeführter und in Österreich hergestellter Obstweine ist verboten.

Behandlung von Obstwein

§ 36. (1) Für die Behandlung von Obstwein sind zulässig:

  1. 1. die Anwendung von Verfahren, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen hat, wobei zwischen der Behandlung von Kernobstwein, Steinobstwein und Beerenwein zu unterscheiden ist und insbesondere Regelungen betreffend den Zusatz von Zucker, Fruchtsaft und Fruchtsaftkonzentrat vorzusehen sind, sowie
  2. 2. das Verschneiden von Obstweinen verschiedener Obstartgruppen sowie der Zusatz von Fruchtsäften verschiedener Obstartgruppen, sofern das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Fruchtwein“ in Verkehr gesetzt wird.

(2) Untersagt ist

  1. 1. das Verschneiden von Obstwein mit verdorbenem oder verfälschtem Obstwein,
  2. 2. das Verschneiden von Obstwein mit Wein und
  3. 3. die Verwendung von Obsttrester oder Obstgelägerwein.

Bezeichnung von Obstwein

§ 37. (1) Kernobstwein ist als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung weitere Bestimmungen für die Bezeichnung von Obstwein festzulegen.“

2. Die §§ 38 bis 40 entfallen.

3. § 61 Abs. 2 Z 14 und 15 lautet:

  1. „14. Obstwein entgegen § 36 behandelt,
  2. 15. Obstwein entgegen § 37 bezeichnet,“

4. § 71 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 und zur Aufhebung der Richtlinien 87/250/EWG , 90/496/EWG , 1999/10/EG , 2000/13/EG , 2002/67/EG und 2008/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18;“

5. § 71 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5;“

6. In § 74 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 71 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013 tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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