2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut Antrag
§ 10.
(1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
- 1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
- 2. a) Züchter ist oder
- b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
- 1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
- 2. Art und Sorte des Saatgutes,
- 3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
- 4. Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
- 5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
- 6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
- 7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
- 8. Nachweise darüber, daß
- a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
- b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
- 9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
Schlagworte
Vertragsstaat
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054010
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