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BGBl II 347/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

347. Verordnung: Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

347. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Auf Grund des Art. XIII des Gesetzes vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2009, wird verordnet:

I. Zuständigkeit (§§ 1 bis 3)

II. Schiedsrichterkollegium (§§ 4 bis 12)

III. Sekretäre (§ 13)

IV. Bildung der Schiedsgerichte (§§ 14 bis 17)

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 18 bis 34)

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch (§§ 35 bis 46)

VII. Schiedsspruch (§§ 47 bis 52)

VIII. Rechtsmittel (§§ 53 und 54)

IX. Schiedsgerichtsgebühren (§ 55)

X. Schlussbestimmungen (§§ 56 bis 60)

I. Zuständigkeit

Zuständigkeit bei Börsegeschäften

§ 1. An der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien besteht ein Schiedsgericht. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden.

Zuständigkeit bei außerbörslichen Warengeschäften

§ 2. (1) Der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sind auch Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen, jedoch lediglich unter nachstehenden Voraussetzungen:

  1. 1. jede der Streitparteien ist eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft, ein Unternehmer kraft Rechtsform, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ein Mitglied oder Besucher der Börse oder eine Person, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Handel oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäfts bilden, oder die solche bewegliche Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;
  2. 2. das Geschäft, das Gegenstand des Streits ist, bezieht sich auf Waren, die nach dem Börsestatut Gegenstand des Börseverkehrs sind;
  3. 3. beide Streitparteien haben sich in einem § 583 Abs. 1 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichts unterworfen. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden. Eingetragene Unternehmer und Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden schon durch die Annahme eines Schlussbriefs, der die Bestimmung enthält, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, diesem unterworfen, es sei denn, dass die bezeichnete Bestimmung oder der Schlussbrief im Allgemeinen unverzüglich als vertragswidrig beanstandet wird oder der Schlussbrief ohne Bemerkung zurückgestellt wird.

(2) Als Warengeschäfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch Werkverträge, Verträge zum Zweck der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften über Waren für gemeinschaftliche Rechnung, Vermittlungsgeschäfte über Waren einschließlich der Verträge mit selbständigen Handelsvertretern und die dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte.

(3) Auf Ausländer finden die im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen keine Anwendung. Sie werden, auch wenn sie nicht eingetragene Unternehmer und nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, dem Schiedsgericht im Sinne des Abs. 1 Z 3 schon durch die Annahme eines Schlussbriefs unterworfen.

Weitere Zuständigkeiten

§ 3. (1) Eingetragene Unternehmer, Mitglieder oder Besucher der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien werden - unter den Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Z 1 und 2 - aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung eines von der Börse bestellten Börsesensals zustande kommen, dem Schiedsgericht schon dann unterworfen, wenn beide Parteien vom Börsesensal unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäft vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Schiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrags an den Börsesensal ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

(2) Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auch auf die Streitigkeiten zwischen den Parteien und dem Börsesensal.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn statt einem Börsesensal eine sonstige von der Börseleitung zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse legitimierte Person als Vermittler tätig geworden ist (Abs. 1) oder an der Streitigkeit beteiligt ist (Abs. 2).

II. Schiedsrichterkollegium

Unentgeltlichkeit des Schiedsrichteramtes

§ 4. Das Amt eines Schiedsrichters ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden.

Schiedsrichterkollegium

§ 5. (1) Das Schiedsrichterkollegium besteht aus 30 Schiedsrichtern.

(2) Die Aufnahme in das Schiedsrichterkollegium erfolg bei:

  1. 1. zwölf Schiedsrichtern mittels Wahl durch die Börsemitglieder;
  2. 2. zwölf Schiedsrichtern aus dem Kreis der Mitglieder der Börsekammer mittels Wahl durch die Börsekammer;
  3. 3. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Landwirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“);
  4. 4. drei Schiedsrichtern mittels Bestellung durch die Wirtschaftskammer Österreich („Listenrichter“).

Wahlen

§ 6. (1) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.

Amtsdauer der Schiedsrichter

§ 7. (1) Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Wahl oder Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederwahl oder -bestellung ist zulässig.

(2) Es können jederzeit Ersatzwahlen und Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der ersatzhalber gewählten oder bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Bekanntmachung und Beeidigung der Schiedsrichter

§ 8. (1) Die Liste der Namen der gewählten und bestellten Schiedsrichter (Schiedsrichterliste) ist gemäß § 26 bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Aus der Schieds-richterliste muss der Wahl- und Bestellungskörper der Schiedsrichter hervorgehen (§ 5 Abs. 2).

(2) Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat von der Börse auszugehen.

Leitung des Schiedsrichterkollegiums

§ 9. (1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 7 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.

Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums

§ 10. (1) Das Schiedsrichterkollegium wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

(2) Der Präsident hat eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder zehn Mitglieder des Kollegiums oder die Kammer der Börse die Einberufung beim Präsidenten unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

(3) Eine Sitzung des Schiedsrichterkollegiums ist beschlussfähig, wenn sämtliche Schiedsrichter eingeladen wurden und - unter Einschluss des Präsidenten - mindestens ein Zehntel der Schiedsrichter anwesend ist.

(4) Den Sitzungen des Schiedsrichterkollegiums ist ein Sekretär des Schiedsgerichts mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Das Schiedsrichterkollegium entscheidet über die in § 12 angeführten Angelegenheiten - unter Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder - mit einfacher Mehrheit sowie über die Amts-enthebung des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Bei der Entscheidung über die Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schiedsrichters darf der Betreffende nicht anwesend sein.

(6) Jeder Schiedsrichter ist berechtigt, vor jeder Abstimmung zu verlangen, dass diese geheim erfolgt; ansonsten erfolgt keine geheime Abstimmung.

(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(8) Das Schiedsrichterkollegium kann beschließen, dass zu einzelnen Tagesordnungspunkten Auskunftspersonen beigezogen werden. Diese sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in der Sitzung zur Kenntnis gelangten Sachverhalte verpflichtet.

Verlust und Ruhen des Schiedsrichteramtes

§ 11. (1) Ein Schiedsrichter verliert sein Amt, wenn dieser:

  1. 1. seine passive Wahlberechtigung verliert;
  2. 2. eine schriftliche Verzichtserklärung abgibt;
  3. 3. sonst seine Besuchsberechtigung als Börsebesucher verliert;
  4. 4. wegen einer vorsätzlich begangenen Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gerichtlich verurteilt wurde;
  5. 5. seines Amtes enthoben wird (§ 12).

(2) Wird gegen einen Schiedsrichter ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das zu einer den Verlust des Amtes nach sich ziehenden Entscheidung führen kann, oder wird über ihn das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügt, ruht sein Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. für die Dauer des Ruhens der Besuchsberechtigung. Der Präsident kann für die Dauer des Ausschluss-verfahrens das Ruhen der Besuchsberechtigung verfügen.

(3) Der Amtsverlust bzw. das Ruhen des Amtes wird durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums festgestellt.

Verfahren bei Pflichtverletzungen von Schiedsrichtern

§ 12. (1) Wenn dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums eine grobe Pflichtverletzung durch einen Schiedsrichter, insbesondere eine wiederholte unentschuldigte Versäumung oder Vernachlässigung der Amtspflichten, oder eine Geschenkannahme oder ein parteiisches Vorgehen zur Kenntnis kommt, hat er den Tatbestand genau zu erheben und darüber die Entscheidung des Schiedsrichterkollegiums einzuholen. Vor der Entscheidung ist dem Schiedsrichter Gelegenheit zur Äußerung über die gegen ihn vorliegenden Anschuldigungen zu geben.

(2) Das Schiedsrichterkollegium kann eine Ermahnung und die Anordnung geeigneter Maßnahmen aussprechen sowie bei gewählten Schiedsrichtern auf Enthebung vom Amt entscheiden. Der Beschluss ist dem Schiedsrichter unter der Angabe der Gründe mitzuteilen. Ergeht der Beschluss gegen einen bestellten Schiedsrichter, ist die zur Bestellung berechtigte Kammer über den Beschluss zu informieren (§ 5 Abs. 2 Z 3 und 4).

III. Sekretäre

§ 13. (1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden von der Börsekammer bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz genehmigt werden.

(2) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichts, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichts mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.

(3) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht der Börse. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.

IV. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 14. (1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung - bei sonstiger Nichtigkeit (§ 53) - anwesend sein.

(2) Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.

(3) Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Bildung der einzelnen Schiedsgerichte

§ 15. (1) Jede Streitpartei hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitparteien gewählten Schiedsrichter wählen aus dem Schiedsrichterkollegium einen Obmann als Vorsitzenden. Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.

(2) Der Umstand, dass durch Verlust oder Ruhen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichts und gegen den gefällten Schiedsspruch.

Schiedsrichterwahl

§ 16. (1) Die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter durch den Kläger hat grundsätzlich in der Klage zu erfolgen. Unterlässt dies der Kläger, so ist er vom Sekretär unter Bekanntgabe der Versäumnisfolgen und Übermittlung der Schiedsrichterliste schriftlich aufzufordern, innerhalb einer ausreichend festzusetzenden Frist die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter vorzunehmen.

(2) Unterlässt der Kläger trotz Aufforderung die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter, so wird über seine Klage kein Verfahren eingeleitet.

(3) An den Beklagten ist die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl gleichzeitig mit der Zustellung der Klage und Ladung zur mündlichen Verhandlung zu richten. Hiebei ist ihm die Schiedsrichterliste zu übermitteln.

(4) Wenn der Beklagte die ihm obliegende Wahl nicht rechtzeitig vornimmt, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums an seiner statt einen Schiedsrichter aus dem Schiedsrichterkollegium.

(5) Streitgenossen haben sich über die Wahl der Schiedsrichter zu einigen; kommt bei passiven Streitgenossen eine Einigung nicht innerhalb der durch den Sekretär bestimmten Frist zustande, so hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums aus den von den Streitgenossen vorgeschlagenen Schiedsrichtern einen Schiedsrichter zu bestellen.

(6) Bei der Überweisung einer Klage vom ordentlichen Gericht an das Schiedsgericht sind beide Streitparteien vor Anordnung der Verhandlung zur Schiedsrichterwahl aufzufordern. In diesem Fall hat der Präsident des Schiedsrichterkollegiums auch für den säumigen Kläger den Schiedsrichter zu bestellen.

(7) Die Wahl von Schiedsrichtern kann auch zu Protokoll gegeben werden.

Dienstpflicht

§ 17. (1) Die im einzelnen Fall gewählten Schiedsrichter sowie der Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(2) Wenn ein Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.

V. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Beratung und Beschlussfassung

§ 18. (1) Die Beratung und Beschlussfassung der Schiedsrichter findet geheim statt; hierüber ist ein besonderes Protokoll zu führen. Der Schiedsspruch sowie alle Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach der unbedingten Mehrheit der Stimmen gefällt. Der Obmann gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab.

(2) Kein Schiedsrichter darf die Abstimmung über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst abgestimmt werden. Ergeben sich bezüglich Feststellung der Stimmenmehrheit Schwierigkeiten, welche durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der Obmann die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und durch Einleitung einer besonderen Abstimmung über diese in geeigneter Weise einen Mehrheitsbeschluss über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.

(3) Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom Obmann bekannt gegebenen Ergebnisses einer Abstimmung entstehen, entscheidet das Schiedsgericht selbst.

Ausschließung und Ablehnung von Schiedsrichtern und Sekretären

§ 19. (1) Ein Schiedsrichter kann von den Streitparteien abgelehnt werden:

  1. 1. wenn er von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen ist oder
  2. 2. wenn ein zureichender Grund vorliegt, der Zweifel an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Unbefangenheit wecken kann.

(2) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Schiedsrichteramts ausgeschlossen:

  1. 1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist oder in Ansehung deren er zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. 2. in Sachen seiner Ehefrau oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder in zweitem Grad verschwägert ist;
  3. 3. in Sachen, in welchen er zu einem der Parteienvertreter in einem der unter Z 2 erwähnten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse steht;
  4. 4. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder oder Pflegebefohlenen;
  5. 5. in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist.

(3) Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich Umstände nach Abs. 1 Z 2 offen zu legen.

(4) Schiedsrichter, bei denen eines der unter Abs. 2 bezeichneten Verhältnisse vorliegt, sind verpflichtet, sich der Ausübung des Richteramtes in diesem Fall zu enthalten und unverzüglich hievon dem Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums Mitteilung zu machen.

(5) Eine Partei kann einen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die Verhandlung eingelassen hat.

(6) Die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gelten auch für die Sekretäre.

Entscheidung über Ausschließung und Ablehnung

§ 20. (1) Über die Zulässigkeit einer von einer Streitpartei vor dem Tag der Verhandlung beantragten Ablehnung sowie über die von einem Schiedsrichter oder Sekretär angezeigte Ausschließung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums. Ist jedoch vor Beginn der Verhandlung die Entscheidung des Präsidenten nicht erfolgt oder wird das Vorhandensein einer der im § 19 angeführten Ablehnungsgründe von einer der Streitparteien oder einem Schiedsrichter oder Sekretär erst am Verhandlungstag geltend gemacht, so haben darüber die Schiedsrichter in Abwesenheit des betreffenden Schiedsrichters oder Sekretärs zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit hat sich der Schiedsrichter oder Sekretär, bezüglich dessen einer der im § 19 angeführten Gründe geltend gemacht wurde, der Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu enthalten.

(2) Wird die Mehrheit der Schiedsrichter abgelehnt, so entscheidet über die Zulässigkeit der beantragten Ablehnung der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.

(3) An die Stelle des ausscheidenden Schiedsrichters tritt einer der von der Streitpartei genannten Ersatzschiedsrichter. Kommt kein Ersatzschiedsrichter mehr in Betracht, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums den Schiedsrichter. An Stelle des ausscheidenden Obmanns haben die Schiedsrichter einen anderen Obmann zu wählen. An Stelle des ausscheidenden Sekretärs hat ein anderer Sekretär zu treten.

Streitverkündigung und Nebenintervention

§ 21. Über die Beteiligung Dritter an einem Rechtsstreit (Streitverkündigung, Nebenintervention) haben die Vorschriften der ZPO sinngemäß Anwendung zu finden.

Vertretung der Parteien

§ 22. (1) Die Parteien sind berechtigt, sich durch Bevollmächtigte vor dem Schiedsgericht vertreten zu lassen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt jedoch nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor dem Schiedsgericht erscheint und neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.

(2) Als Parteienvertreter können vor dem Schiedsgericht erscheinen:

  1. 1. Rechtsanwälte, vertretungsberechtigte Beamte der Finanzprokuratur und die mit einer Legitimation der Finanzprokuratur versehenen Beamten der Verwaltungsbehörden;
  2. 2. öffentliche Gesellschafter, Prokuristen und sonstige Angestellte der Parteien;
  3. 3. Mitglieder und Besucher der Börse und Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4;
  4. 4. gerichtlich bestellte Kuratoren oder Sachwalter.

(3) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Erklärung der Partei über die erteilte Bevollmächtigung kann auch zu Protokoll aufgenommen werden. Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(4) Bei Fehlen des urkundlichen Nachweises ist § 38 Abs. 1 und 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

Prozesskosten

§ 23. (1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten.

(2) Die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Zu diesen Kosten gehören auch der Beitrag zu den Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Verwaltungsabgaben und der Aufwand für die Beiziehung eines Vertreters.

(3) Die Bestimmung der Höhe der Kosten erfolgt durch das Schiedsgericht. Die Kostenentscheidung ist in den Schiedsspruch aufzunehmen. Ist die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz oder die Festsetzung des zu ersetzenden Betrags unterblieben oder erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens möglich, so wird darüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(4) In Fällen, in welchen eine Partei teils obsiegt, teils unterliegt, oder eine Kostenersatzpflicht wegen verspäteten Vorbringens, unbegründeter Klageerhebung oder verschuldeter oder zufälliger Zwischenfälle behauptet wird, ist die Entscheidung unter sinngemäßer Anwendung der ZPO zu fällen.

(5) Kostenfestsetzungen außerhalb einer schiedsgerichtlichen Verhandlung, wenn weder ein Schiedsspruch gefällt noch ein schiedsgerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist, nimmt der Obmann des Schiedsgerichts unter Zuziehung des Sekretärs vor. Im Fall der Verhinderung des Obmanns tritt an seine Stelle einer der Schiedsrichter des betreffenden schiedsgerichtlichen Senats. Ist keiner der Schiedsrichter mehr im Amt oder ist ein Schiedsgericht noch nicht zusammengetreten, so hat die Kostenfestsetzung durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums gemeinschaftlich mit einem Sekretär zu erfolgen.

Zustellungen

§ 24. (1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichts gelten sinngemäß die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete der Börse nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.

(2) Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an ein eingetragenes Unternehmen zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.

Kurator

§ 25. (1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Aufenthalt des Beklagten, an welchen die Zustellung der Klage erfolgen soll, unbekannt ist, wird für ihn durch den Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ein Kurator bestellt. Der Kurator muss zur Vertretung von Parteien vor dem Schiedsgericht berechtigt sein (§ 22 Abs. 2).

(2) Die Bestellung des Kurators, sein Name, Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Schiedsgerichts und der Streitsache durch Edikt bekannt zu machen. Das Edikt hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Partei, für welche der Kurator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Kurator vertreten wird.

(3) Das Edikt ist gemäß § 26 bekanntzumachen.

(4) Die Zustellung gilt mit Vornahme der Bekanntmachung und der Aushändigung des zuzustellenden Schriftstückes an den Kurator als vollzogen.

(5) Die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung sind unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Prozesshandlung beides veranlasst wurde.

(6) Wenn die Zustellung im Ausland zu erfolgen hat und die Bestätigung über die erfolgte Zustellung binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die klagende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) oder die Bestellung eines Kurators und die Zustellung an diesen unter gleichzeitiger Bekanntmachung durch Edikt verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zustellung im Ausland vergeblich versucht wurde oder das Ersuchen des Schiedsgerichts wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe seitens der ausländischen Behörde keinen Erfolg verspricht.

Bekanntmachungen

§ 26. Bekanntmachungen, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten und auf der Internetseite der Börse www.boersewien.at zu erfolgen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 27. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und dadurch einen im schiedsrichterlichen Verfahren nicht mehr behebbaren Nachteil erlitten hat, ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

(2) Der Antrag muss innerhalb 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Im Antrag sind alle das Wiedereinsetzungsbegehren begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu seiner Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrag ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst oder bei Versäumung einer Verhandlung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war.

(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassener Schiedsspruch ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung kann die versäumte Verhandlung sogleich vorgenommen werden.

(5) Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist auf Antrag ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.

(6) Wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und wegen Versäumung der Frist zur Namhaftmachung der Schiedsrichter findet eine Wiedereinsetzung nicht statt.

Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens

§ 28. (1) Für die Unterbrechung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß.

(2) Die Parteien können vereinbaren, dass das Verfahren ruhen soll; eine solche Vereinbarung ist von dem Zeitpunkt an wirksam, in welchem sie dem Schiedsgericht von beiden Parteien angezeigt wurde. Ruhen des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine der Parteien bei der Verhandlung erscheint. Das Ruhen des Verfahrens dauert so lange, bis von einer der Parteien ein Antrag auf Fortsetzung gestellt wird, jedoch mindestens ein Monat.

Öffentlichkeit

§ 29. (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichts sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit zum Zweck der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.

(3) Überdies kann das Schiedsgericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zweck der Entscheidung des Rechtsstreits Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen.

(4) Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile derselben stattfinden. Auf die Verkündung des Schiedsspruchs darf sie sich in keinem Fall erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.

(5) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden.

(6) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde. Den mit der Ausübung der staatlichen Börseaufsicht betrauten Organen sowie den mit der Aufsicht über die Tätigkeit des Schiedsgerichts betrauten Organen des Bundesministeriums für Justiz bleibt trotz Ausschließung der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.

Sitzungspolizei

§ 30. (1) Der Obmann des Schiedsgerichts hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.

(2) Äußerungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt. Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Ermahnung angeordnet werden.

(3) Gegen die Partei, die oder deren Prozessbevollmächtigter von der Verhandlung entfernt wurde, kann auf Antrag in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte. Es kann demnach die Verhandlung auch in Abwesenheit dieser Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten mit der anderen allein fortgesetzt, geschlossen und allenfalls ein Versäumungsschiedsspruch erlassen werden. Hierauf ist die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei der Androhung ihrer Entfernung aufmerksam zu machen.

Vergleich vor dem Schiedsgericht

§ 31. (1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkt der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet.

(2) Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterfertigen.

(3) Den Parteien ist auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs auszuhändigen.

Vergleich außerhalb der Verhandlung

§ 32. Die Parteien können auch außerhalb der Verhandlung vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und einem Sekretär erscheinen und vor diesen einen gültigen Vergleich schließen. Dieser Vergleich ist zu protokollieren und von dem Schiedsrichter, dem Sekretär und den Parteien zu unterfertigen.

Ladung zum Vergleichsversuch

§ 33. Wer in einer Streitigkeit, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist, eine Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben beabsichtigt, kann vor deren Einbringung die Ladung des Gegners zum Zweck des Vergleichsversuchs vor einem Sekretär beantragen. Das Ausbleiben des geladenen Gegners hat für diesen keinen Nachteil zur Folge. Ein zustande kommender Vergleich kann ebenso wie im Fall des § 31 auf Antrag vor einem gemeinschaftlich gewählten Schiedsrichter und dem Sekretär protokolliert werden. Die während des Vergleichsverfahrens von den Parteien gemachten Vorschläge, Feststellungen und Äußerungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend.

Protokolle

§ 34. (1) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Dieses hat zu enthalten:

  1. 1. die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Schiedsrichter, des Sekretärs, der Parteien und ihrer Vertreter, eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstands, ferner die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich oder mit Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt wurde;
  2. 2. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder deren Vertreter zur Verhandlung erschienen sind;
  3. 3. die Parteienerklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eine Verzichtleistung auf einen Anspruch oder auf Rechtsmittel enthalten;
  4. 4. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, soweit sie die Hauptsache betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sind;
  5. 5. in zusammenfassender Darstellung den Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens samt Anführung der angebotenen Beweismittel;
  6. 6. die Ergebnisse des Beweisverfahrens;
  7. 7. den gerichtlichen Vergleich oder die bei der Verhandlung gefällten Schiedssprüche und verkündeten Beschlüsse, insbesondere die Entscheidung über die Ablehnung eines Schiedsrichters, die während der Verhandlung gefällte Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und über einen im Sinne des § 40 gestellten Antrag;
  8. 8. die Feststellung, ob beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruchs zugegen waren.

(2) Das Protokoll ist auf Grund der schriftlichen Aufzeichnungen des Sekretärs von diesem in übersichtlicher Darstellung nach der Verhandlung zu verfassen und sodann den Parteien zur Durchsicht und Unterschrift vorzulegen. Verweigert die Partei die Unterschrift, so ist dies unter Angabe des Grundes im Protokoll anzumerken.

(3) Der Sekretär kann sich für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls auch eines Schallträgers bedienen; in diesem Fall sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und die Feststellung, dass für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet wird, in Vollschrift in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.

(4) Vergleichsprotokolle sind bei der Verhandlung selbst niederzuschreiben und zur Unterschrift vorzulegen.

VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

Allgemeines

§ 35. (1) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Verfahren wird, soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderes bestimmt, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.

Klage

§ 36. (1) Die Klage ist entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die Klage hat die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstands, ferner die Unterschrift des Klägers selbst oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten.

(2) In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Tatsachen, sowie jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter bekannt zu geben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.

(3) Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleich lautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem Beklagten bzw. jedem der Beklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

(4) De Klage ist - außer wenn die allgemeine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Anspruch genommen wird (§ 1) - der Schlussbrief oder der Schiedsvertrag in Ur- oder Abschrift (Kopie) anzuschließen.

(5) Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.

Zurückstellung der Klage

§ 37. Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts offenbar nicht vorliegt, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsgemäßen Zusammentritt des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.

Ladung

§ 38. (1) Auf Grund der Klage hat der Sekretär eine Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind beide Parteien zu laden. Dem Beklagten ist gleichzeitig ein Klageschriftsatz oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolls zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Klagebeantwortung).

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass dem Beklagten die Wahl des Schiedsrichters und der Ersatzschiedsrichter möglich ist.

(3) In der Ladung ist den Streitparteien bekannt zu geben, dass im Falle des Nichterscheinens einer Streitpartei bei der Verhandlung das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Streitpartei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Streitpartei über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden ist. Außerdem sind den Parteien in der Ladung die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor dem Schiedsgericht (§ 22) mitzuteilen.

Zurückziehung der Klage

§ 39. (1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.

(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Beklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.

Feststellung der Zuständigkeit

§ 40. (1) Das Schiedsgericht hat bei der ersten anberaumten Verhandlung, bevor es einen Vergleich zwischen den Parteien versucht, einen zwischen diesen außergerichtlich vereinbarten Vergleich zu Protokoll nimmt oder in die Verhandlung eingeht, insbesondere auch ehe ein Versäumungsschiedsspruch gefällt wird, seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, und zwar auch dann, wenn der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit nicht erhebt oder zur Verhandlung nicht erschienen ist. Lässt sich die Frage der Zuständigkeit von der Hauptsache nicht trennen, so ist über beide vereint zu verhandeln.

(2) Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Die im einzelnen Falle für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wesentlichen Umstände sind, soweit sie nicht beim Schiedsgericht offenkundig sind, vom Kläger zu beweisen.

(3) Wenn sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist die Klage durch Schiedsspruch zurückzuweisen. In diesem Schiedsspruch kann auf Antrag der Kläger zum Ersatz aller dem Beklagten durch das Erscheinen bei der Verhandlung und durch die Beiziehung eines Vertreters entstandenen Kosten verurteilt werden.

Verfahrenssprache

§ 41. Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.

Verhandlung und Schriftsätze

§ 42. (1) Das Schiedsgericht hat bei der Verhandlung die Parteien mit ihren Angaben, Darlegungen und Beweisanerbietungen zu hören und den dem Streit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln.

(2) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, zum Zweck der Sachverhaltsermittlung oder zur Aufklärung zweifelhafter Punkte persönlich vor ihm zu erscheinen.

(3) Das Schiedsgericht kann erforderlichenfalls die Parteien vorerst anweisen, schriftliche Ausführungen zu überreichen. Solche Schriftsätze sind in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu überreichen, von denen eine der Gegenpartei zuzustellen, die andere den Gerichtsakten beizuschließen ist. Sonst ist auf schriftliche Eingaben, insbesondere auf solche einer nicht erschienenen Partei, kein Bedacht zu nehmen.

Vorbereitendes Verfahren

§ 43. (1) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen oder Gegenansprüchen und Erinnerungen zu verhandeln ist, oder wenn das in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene tatsächliche Vorbringen von solchem Umfang oder von solcher Art ist, dass sich vorher die Ordnung und Sichtung zwecks Beschleunigung und Vereinfachung der mündlichen Streitverhandlung als geboten darstellt, kann das Schiedsgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Schiedsrichter oder vor dem Sekretär anordnen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens sind zu Protokoll zu bringen und dem Schiedsgericht vorzulegen.

(2) Den Parteien steht es frei, ihre Bemerkungen zu den streitigen Punkten vor dem Schiedsgericht zu wiederholen.

Beweisaufnahme

§ 44. (1) Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige auch unter Eid vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der ZPO Anwendung.

(2) Stehen einer Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht Hindernisse entgegen oder ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vom Schiedsgericht vernehmen oder beeiden zu lassen, so ist das zuständige Bezirksgericht um die Beweisaufnahme zu ersuchen. Ein solches Ersuchen kann auch gestellt werden, wenn eine Beweisaufnahme außerhalb Wiens stattfinden soll.

(3) Das Schiedsgericht kann, wenn dies zur Aufklärung der streitigen Tatsachen notwendig erscheint, beschließen, dass der Sekretär bei der Beweisaufnahme durch das Gericht anwesend ist. Über die Kosten dieser Beiziehung des Sekretärs, deren vorschussweise Bestreitung von der beweis-führenden Partei gefordert werden kann, ist gemäß § 23 zu entscheiden. Dieser Beschluss auf Beiziehung des Sekretärs ist dem Gericht mit dem Ersuchen um Vornahme der Beweisaufnahme mitzuteilen.

(4) Um eine Beweisaufnahme im Ausland ist durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zu ersuchen, sofern nicht erfahrungsgemäß von den ausländischen Gerichten auf unmittelbares Ansuchen des Schiedsgerichts die Rechtshilfe geleistet wird.

(5) Steht der Aufnahme eines Beweises ein Hindernis ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Beweisaufnahme vom fristgerechten Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wurde.

Schluss der Verhandlung

§ 45. (1) Sind die notwendigen Beweise aufgenommen und die angebotenen, aber nicht aufgenommenen abgelehnt worden, ist die Verhandlung zu schließen.

(2) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Schiedsgericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer Verhandlung der Schiedsspruch vom Schiedsgericht zu fällen. Das Schiedsgericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich noch eine Aufklärung oder Ergänzung notwendig zeigt.

Beweiswürdigung

§ 46. (1) Das Schiedsgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.

(2) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über die Höhe des zu ersetzenden Schadens oder die Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Schiedsgericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines angebotenen Beweises den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.

(3) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende, streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnis stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Abs. 2) nach freier Überzeugung entscheiden.

VII. Schiedsspruch

Schiedsspruch

§ 47. (1) Der in der Hauptsache gefällte Schiedsspruch hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge und Einwendungen zu erledigen.

(2) Der Schiedsspruch darf nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.

(3) Der Fällung des Schiedsspruchs hat eine Beratung vorauszugehen.

(4) Wenn die ordnungsgemäß geladene Partei zur ersten Verhandlung ausbleibt oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen der erschienenen Streitpartei, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Streitpartei über das Klagebegehren durch Versäumungsschiedsspruch zu entscheiden.

(5) Fehlt der Nachweis, dass die nicht erschienene Partei ordnungsgemäß geladen wurde, so kann auf Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Schiedsspruchs bis zu einem vom Schiedsgericht zu bestimmenden Tage vorbehalten und die Verhandlung geschlossen werden. Ergibt sich aus dem innerhalb der bestimmten Frist einlangenden Zustellschein die Rechtzeitigkeit der Ladung, so ist der Versäumungs-schiedsspruch zu fällen; anderenfalls ist der Antrag auf Fällung des Versäumungsschiedsspruchs zurückzuweisen und, sofern möglich, eine neuerliche Verhandlung anzuordnen.

(6) Wenn die ordnungsgemäß geladene Partei zu einer späteren Verhandlung nicht erscheint oder sich in die Verhandlung nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

Leistungsfrist

§ 48. (1) Die im Schiedsspruch auferlegte Verbindlichkeit zu einer Leistung von Geld ist in der Regel binnen 14 Tagen zu erfüllen; das Schiedsgericht kann jedoch auch für solche Leistungen sowie für Leistungen anderer Art eine angemessene kürzere oder längere Frist festsetzen. Die Frist beginnt, wenn beide Parteien bei der Verkündung des Schiedsspruchs zugegen waren, mit der Verkündung, sonst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Schiedsspruchs an die verpflichtete Partei.

(2) Die vor dem Schiedsgericht geschlossenen und protokollierten Vergleiche haben die nämliche Rechtswirkung wie die Schiedssprüche des Schiedsgerichts. Die Leistungsfrist bestimmt sich nach Inhalt des Vergleiches.

Erlass des Schiedsspruchs

§ 49. (1) Der Schiedsspruch ist nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich zu verkünden oder binnen acht Tagen - abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 - schriftlich zu erlassen.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.

(3) Mit dem Schiedsspruch in der Sache hat das Schiedsgericht auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzulegen (§ 23).

Ausfertigung des Schiedsspruchs

§ 50. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
  2. 2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
  3. 3. den Spruch;
  4. 4. die Entscheidungsgründe;
  5. 5. den Tag und Ort der Erlassung des Schiedsspruchs.

Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.

(2) Die für die Gerichtsakten und die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Schiedsspruchs sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.

(3) Der Obmann des Schiedsgerichts und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruchs Sorge zu tragen.

(4) Jeder Partei ist eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs von Amts wegen binnen 14 Tagen nach Erlass zuzustellen.

Berichtigung des Schiedsspruchs

§ 51. (1) Das Schiedsgericht kann jederzeit Schreib-, Rechen- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch oder dessen Ausfertigungen berichtigen.

(2) Die Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.

(3) Den Parteien ist der berichtigte Schiedsspruch zu übermitteln.

Rechtskraftbestätigung

§ 52. (1) Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Schiedsspruchs oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.

(2) Bezüglich aller Exekutionsschritte hat sich die Partei an das zuständige ordentliche Gericht zu wenden.

VIII. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch

§ 53. Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Inwiefern eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Anfechtung zulässig ist, bestimmen Art. XXIII und XXV EGZPO.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 54. Die Wiederaufnahme eines durch Schiedsspruch abgeschlossenen Verfahrens ist nicht zulässig.

IX. Schiedsgerichtsgebühren

Gebührentarif und sonstige Kosten

§ 55. (1) Für Tätigkeiten des Schiedsgerichts bei der Durchführung der schiedsgerichtlichen Verfahren ist eine Gebühr gemäß Anlage zu entrichten. Die Börsekammer wird ermächtigt nähere Bestimmungen zur Durchführung des Gebührentarifs, insbesondere über die Einhebung der Gebühr und den Zeitpunkt der Entrichtung festzulegen.

(2) Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.

(3) Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.

X. Schlussbestimmungen

Benützung und Aufbewahrung der Akten

§ 56. (1) Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichts, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ausfertigen lassen.

(2) Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten wie Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahme-protokolle vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruchs aufzubewahren.

Schiedsgerichtskanzlei

§ 57. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichts werden in der Börse besorgt.

Bericht über die Geschäftstätigkeit

§ 58. Im ersten Viertel eines jeden Jahres erstattet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesministerium für Justiz einen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Schiedsgerichts im abgelaufenen Jahr.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 59. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten

§ 60. (1) Die Schiedsgerichtsordnung tritt - mit Ausnahme der §§ 5, 6 und 8 - am 1.1.2010 in Kraft; die §§ 5, 6 und 8 treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Das Statut der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, II. Teil, Schiedsgerichtsordnung vom 23. Juni 1973, tritt mit Inkrafttreten dieser Schiedsgerichtsordnung außer Kraft.

Berlakovich

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