105. Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt
§ 3. Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 4. Anbringen
§ 5. Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 6. Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 7. Gemeinsame Datennutzung
§ 8. Prüf- und Bewertungsstellen
§ 9. Giftinformation
§ 10. Melde- und Berichtspflichten
§ 11. Gebühren
§ 12. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
§ 13. Kennzeichnung von behandelten Waren
§ 14. Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen
§ 15. Überwachung
§ 16. Überwachungsbefugnisse
§ 17. Vorläufige Beschlagnahme
§ 18. Beschlagnahme
§ 19. Verfall
§ 20. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 21. Strafbestimmungen
§ 22. Verantwortlichkeit
§ 23. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 24. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25. Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 26. Vollziehung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung), ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, und aller weiteren, den Bereich des Inverkehrbringens von Biozidprodukten regelnden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union, wie insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe, wie insbesondere „Biozidprodukt“, „Biozidproduktefamilie“, „Wirkstoff“ und „behandelte Waren“, sind gemäß den in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Definitionen zu verstehen.
(3) Auf Biozidprodukte ist der III. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, nicht anzuwenden, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist.
(4) § 38 sowie §§ 41 und 42 mit der Maßgabe, dass Verbraucher nicht zum Bezug von Biozidprodukten berechtigt sind, die unter diese Bestimmung fallen, und dass Verbrauchern keine Bewilligung zum Bezug solcher Biozidprodukte erteilt werden darf, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 erster Satz, § 46 und § 48 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die eine der gefährlichen Eigenschaften aufweisen oder, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung) eingestuft werden, einer der Gefahrenkategorien zuzuordnen sind, die in Art. 19 Abs. 4 lit. a erster Anstrich und Art. 19 Abs. 4 lit. b erster bis vierter Anstrich der Biozidprodukteverordnung angeführt sind.
(5) § 45 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 und 4 und § 46 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 sind sinngemäß auf Biozidprodukte anzuwenden, die gemäß
- 1. den im Chemikaliengesetz 1996 festgelegten Kriterien die gefährliche Eigenschaft
- a) „gesundheitsschädlich“ (§ 3 Abs. 1 Z 8 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012) oder
- b) „sensibilisierend“ (§ 3 Abs. 1 Z 11 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung gemäß der ChemG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012) durch Einatmen mit dem R-Satz 42 („Sensibilisierung durch Einatmen möglich“) aufweisen oder
- 2. den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien einer der Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien
- a) „akute orale Toxizität“ der Kategorie 4,
- b) „akute dermale Toxizität“ der Kategorie 4,
- c) „akute inhalative Toxizität“ (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 4,
- d) „akute inhalative Toxizität“ (Dampf) der Kategorie 3 oder 4,
- e) „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ der Kategorie 1 oder 2
- f) „spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition“, der Kategorie 1 oder 2,
- g) „Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 oder
- h) „sensibilisierend für die Atemwege“ der Kategorie 1, Unterkategorie 1A oder 1B
(6) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 S. 42, die Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1, oder die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zu verstehen.
(7) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S.17, die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, oder die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zu verstehen.
(8) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1, oder auf die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Chemikaliengesetz 1996 zu verstehen.
(9) Wenn in der Biozidprodukteverordnung auf die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukteverordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf die Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2012, zu verstehen.
Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt
§ 2. (1) Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen, ist deren Anbieten und Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in den Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukteverordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
- 1. für Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 angeführt sind, und
- 2. für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert worden sind,
vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Biozid-Produkte-Richtlinie), ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/5/EU , ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 14, oder gemäß der Biozidprodukteverordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Biozid-Produkte-Gesetzes ergangen ist, entgegensteht.
(2) Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukteverordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder beschließt sie gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Biozidprodukteverordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist, als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.
(3) Wer beabsichtigt, behandelte Waren im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, hat die Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung zu erfüllen. Das Anbieten und die Bereitstellung auf dem Markt von behandelten Waren, die den Anforderungen der Art. 58 und 94 der Biozidprodukteverordnung nicht entsprechen, sind nicht zulässig.
2. Abschnitt
Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren
Zuständige Behörde und Aufgaben
§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteverordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß der Biozidprodukteverordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukteverordnung vorgesehen sind.
(2) Sind gemäß der Biozidprodukteverordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Verpflichtungen zu erteilen. § 10 gilt sinngemäß auch für Auskünfte und Mitteilungen gemäß dieser Bestimmung.
Anbringen
§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukteverordnung berechtigt.
(2) Anträge auf Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung sind in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(3) Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung sind schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der gemäß den in der Biozidprodukteverordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.
(4) Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukteverordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung darüber, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.
(2) In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung tätig zu werden, wenn er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei.
(3) Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung gilt dann als beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht, wenn
- 1. der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Abs. 3 darüber verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Zulassungsantrages im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens durchführen wird,
- 2. der Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfasst ist und
- 3. die gemäß § 11 zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.
(5) Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukteverordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a Z ii der Biozidprodukteverordnung auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung sind in Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur nach Maßgabe von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind.
(7) Zulassungen von Biozidprodukten sind mit Bedingungen und Auflagen - insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen, der Kennzeichnung und der Einzelheiten der zulässigen Arten der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung - zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der in der Biozidprodukteverordnung oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung oder Verwendung von Biozidprodukten enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren maßgeblich zu berücksichtigen.
(8) In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
(9) In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 48 bis 52 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
- 1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
- 2. Zulassungsbedingungen und
- 3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.
(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.
Gemeinsame Nutzung von Daten
§ 7. (1) Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.
(2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und 63 der Biozidprodukteverordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.
Prüf- und Bewertungsstellen
§ 8. (1) Für Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn die angewandten Methoden und Voraussetzungen den Anforderungen gemäß Anhang II Punkt 6 und Anhang III Punkt 6 der Biozidprodukteverordnung (Grundsätze der Guten Laborpraxis) genügen müssen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.
(2) Soweit Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz erstellen, wegen der Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen müssen, müssen diese Prüfstellen den Anforderungen des Art. 8 Abs. 5 der CLP-Verordnung entsprechen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft kann zur Prüfung auf Vollständigkeit und zur Bewertung von Angaben und Unterlagen oder von Teilen davon betreffend Anträge gemäß der Biozidprodukteverordnung die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben, heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anbringen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen und geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundigen Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer derart sachkundigen Person in dieser Einrichtung.
(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Auskunftsstelle im Sinne des Art. 81 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung einrichtet, so hat er unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorrangig die Betrauung jener Einrichtung vorzusehen, die die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-Verordnung oder REACH-V), wahrnimmt.
Giftinformation
§ 9. (1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Art. 73 der Biozidprodukteverordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet.
(2) Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozidprodukt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.
(3) § 54 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
Melde- und Berichtspflichten
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden insbesondere Angaben zu durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, Angaben zu Vergiftungsfällen und Berufskrankheiten sowie über schädliche Umweltauswirkungen erfasst. Solche Daten sind auch dann zu übermitteln, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfassung der in dieser Bestimmung und der in § 3 Abs. 2, in § 6 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukteverordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten einschließlich der Identität der Antragsteller und Gebührenpflichtigen ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukteverordnung ausdrücklich angeordnet ist. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.
Gebühren
§ 11. (1) Insbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- 1. in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
- 2. im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
- 3. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,
- 4. im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder
- 5. im Verfahren gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung
tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.
(3) Sofern für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.
(4) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Art. 80 der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.
(5) Für behördliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen oder bei einer Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder im Rahmen der Genehmigung eines Biozidproduktes für den Parallelhandel gemäß den in der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, sind die Gebühren jedenfalls im Vorhinein zu entrichten.
(6) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(7) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend Bedacht zu nehmen.
3. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
§ 12. (1) Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.
(2) Soweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, insbesondere hinsichtlich der in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochenen Kennzeichnungsbestandteile (Gefahrenkennzeichnung) nicht gemäß der CLP-Verordnung zu erfolgen hat oder gemäß der CLP-Verordnung erfolgt, ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung insbesondere hinsichtlich der in § 3 ChemG 1996 angeführten gefährlichen Eigenschaften gemäß dem ChemG 1996 durchzuführen.
(3) Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
(4) Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
(5) Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Art. 31 sowie Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen.
(6) In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung - KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., anzubringen.
Kennzeichnung von behandelten Waren
§ 13. Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Art. 58 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache. Für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung von behandelten Waren, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht werden, ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware in Verkehr bringt oder zum Inverkehrbringen bereithält.
Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen
§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise bei Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen.
(3) Soweit es auf Grund von nachgewiesenen Interessen der Landesverteidigung in besonderen Fällen als erforderlich anzusehen ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Befassung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung Ausnahmen von den Anforderungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für bestimmte Biozidprodukte festzulegen. Dabei ist auf einschlägige vergleichbare Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmen nur in dem Umfang festgelegt werden, wie es zur Wahrung der Interessen der Landesverteidigung unbedingt notwendig ist.
(4) Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel) oder 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des Anhanges V der Biozidprodukteverordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Biozidprodukteverordnung mitzuteilen.
(5) Biozidprodukte, die die in Art. 19 Abs. 4 lit. a oder b der Biozidprodukteverordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit (Verbraucher) abgegeben werden.
4. Abschnitt:
Überwachung
Überwachung
§ 15. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
(2) Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Meldung gemäß § 50 Z 3 ChemG 1996 erstattet haben, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. § 52 ChemG 1996 ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.
(4) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 1 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(5) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu übermitteln.
(6) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(7) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
(8) Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. § 64a Abs. 1 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Überwachungsbefugnisse
§ 16. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren hergestellt, angeboten, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten, Wirkstoffen, oder von behandelten Waren im erforderlichen Ausmaß entnehmen.
(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist zu untersuchen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung zu untersuchen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes, des Wirkstoffes oder der behandelten Ware vorhanden, so ist je eine Einheit zu entnehmen und amtlich zu verschließen.
(8) Die entnommene Probe ist daraufhin zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.
(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.
(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse in dem vom Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, vorgegebenen Rahmen Hilfe zu leisten.
(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.
Vorläufige Beschlagnahme
§ 17. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie
- 1. entgegen den in § 2 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
- 2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
- 3. entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,
- 4. sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann, oder
- 5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies aufgrund einer augenscheinlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die mit der Abgabe oder Verwendung der Gegenstände verbunden sein könnte, unerlässlich erscheint.
(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles der begründete Verdacht besteht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen und eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so ist ein Absehen von der Erstattung einer Anzeige nicht zulässig.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet.
(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.
(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.
(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 16 Abs. 11 anzuwenden.
(11) Wenn in dieser Bestimmung auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen.
Beschlagnahme
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme
- 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane sowie
- 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane
zu verfügen.
(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.
Verfall
§ 19. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 18 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.
(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer als Abfall umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.
Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 20. (1) In Fällen einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelter Waren oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, Wirkstoffen oder behandelten Waren den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.
(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane oder die Bezirksverwaltungsbehörde auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr getroffene Maßnahmen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Über die getroffenen Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmannes zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.
(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes einhalten wird, hat der Landeshauptmann auf dessen Antrag hin die mit Bescheid getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
5. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
- 1. ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Zulassung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 2. es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,
- 3. ein Biozidprodukt, das gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der in der Genehmigung festgelegten Voraussetzungen anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 4. ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer im Zulassungsbescheid festgesetzten Auflage anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 5. ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 erlassen worden ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 6. den Pflichten des § 16 Abs. 10 zuwiderhandelt,
- 7. ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Art. 56 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 4 Abs. 3 ohne die in Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,
- 8. ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Art. 89 der Biozidprodukteverordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,
- 9. als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Art. 47 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,
- 10. eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 11. eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 ohne Erfüllung der in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 12. einem Verbraucher entgegen Art. 58 Abs. 5 der Biozidprodukteverordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,
- 13. als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Art. 65 Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,
- 14. als Zulassungsinhaber gegen die in Art. 68 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,
- 15. ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 16. ein Biozidprodukt entgegen Art. 70 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 Abs. 5 ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, abgibt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,
- 17. Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Art. 72 der Biozidprodukteverordnung entspricht, indem der in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig, nicht in deutscher Sprache, nicht deutlich, nicht gut lesbar oder nicht gut hörbar wiedergegeben wird,
- 18. Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung unzulässig sind,
- 19. ein Biozidprodukt entgegen Art. 95 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, oder
- 20. ein Biozidprodukt mit einem alten Wirkstoff, der nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, enthalten ist, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes, Wirkstoffes oder einer behandelten Ware nach Österreich begangen, so gilt als Tatort der Sitz beziehungsweise die Niederlassung des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt, den Wirkstoff oder die behandelte Ware bezogen hat.
(4) Soweit in den Abs. 1 und 2 auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen. Mit der Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2007 S. 3, in Abs. 1 Z 20 ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltende Fassung der genannten Verordnung angesprochen.
Verantwortlichkeit
§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991.
(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragende Person oder eingetragene Personengemeinschaft ihren Sitz beziehungsweise ihre Niederlassung hat, schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist auch die Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu dokumentieren und dessen Hauptwohnsitz anzugeben. Die Bestellung wird erst mit Eingang dieser Mitteilung beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 23. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(3) Bei Bezugnahmen auf unmittelbar für Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren geltende Vorschriften der Europäischen Union ist die jeweils unionsrechtlich in Geltung stehende Fassung maßgeblich, es sei denn, es ist auf eine bestimmte Fassung verwiesen worden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 24. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen sind als Verordnungen gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit der Behörde entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.
(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, ist als Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.
(5) Zulassungs- und Registrierungsverfahren gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukteverordnung weiterzuführen.
(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.
(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungs- oder Registrierungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.
Vollziehung
§ 26. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen.
Fischer
Faymann
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