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BGBl I 106/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Bundesgesetz: Änderung des Strahlenschutzgesetzes
(NR: GP XXIV RV 2161 und Zu 2161 AB 2318 S. 203. BR: AB 8998 S. 821.)

106. Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz - StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift von § 17 lautet:

„Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen“

2. § 17 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

§ 17. (1) Behördlich zu überprüfen sind

  1. 1. der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
  2. 2. der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und
  3. 3. die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.

    Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.

(1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:

  1. 1. einmal pro Jahr bei
    1. a) Forschungsreaktoren,
    2. b) Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
    3. c) hoch radioaktiven Strahlenquellen,
    4. d) Teilchenbeschleunigern,
    5. e) Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und
    6. f) nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,
  2. 2. alle vier Jahre bei
    1. a) zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,
    2. b) veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und
    3. c) gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,
  3. 3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.“

3. Der erste Satz von § 17 Abs. 3 lautet:

„Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen.“

4. In § 41 Abs. 1 Z 1 erhalten die lit. d bis n die Buchstabenbezeichnung „e)“ bis „o)“; die lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:

  1. „c) der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  2. d) der Teilchenbeschleuniger, die für die Bestrahlung von Patienten oder für die Herstellung von Radiopharmaka verwendet werden,“

5. § 41 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann.“

6. § 41 Abs. 3 entfällt.

7. § 41 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Kernanlagen und Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  2. 3. der Bundesminister für Gesundheit für die Teilchenbeschleuniger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d, die Bauartzulassungen von Geräten, die zur Anwendung in der Medizin bestimmt sind, die Ermächtigungen gemäß § 35 und die Anerkennung der Ausbildung von Medizinphysikern,“

8. Dem § 42 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2013 treten in Kraft:

  1. 1. die Überschrift von § 17, § 17 Abs. 1, 1a und Abs. 3 erster Satz, § 41 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, Z 3 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie § 43 Abs. 5 und 6 mit 1. Juli 2013, wobei die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen sind,
  2. 2. der Entfall des § 41 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“

9. In § 43 erhält der Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“; der Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) hinsichtlich § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

(6) hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“

Fischer

Faymann

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