Kontrolle von Prüfstellen
§ 52.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
- 1. sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,
- 2. sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
- 3. die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
- 1. Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
- 2. Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;
- 3. Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.
Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
(7) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40228410
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