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§ 66 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Gebührentarif

§ 66.

(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40191833