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BGBl I 71/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

71. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 285 AB 319 S. 45 . BR: AB 10383 S. 911 .)

71. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Einmalzahlung.“

2. Vor Artikel V wird folgender Artikel IV samt Überschrift eingefügt:

„Artikel IV

Besondere Regelungen

Einmalzahlung

§ 66. Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“

3. § 79 werden folgende Abs. 167 und 168 angefügt:

„(167) Artikel IV und § 66 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(168) § 81 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

4. § 81 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 3 und § 26a Abs. 1 Z 2 verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer des Weiterbildungsgeldes oder Bildungsteilzeitgeldes um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Abweichend von § 26 Abs. 1 Z 1 und § 26a Abs. 1 Z 1 kann das vorgesehene wöchentliche Ausmaß an Weiterbildungsmaßnahmen wegen Einschränkungen infolge der COVID-19-Krise unterschritten werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Ablegung von Prüfungen Studierender (§ 26 Abs. 1 Z 5 und § 26a Abs. 1 Z 4). Unterbrechungen der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise schaden dem späteren Wiederbeginn nicht.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 34b wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 4 verlängert sich die höchstmögliche Dauer des Stipendiums um jene Zeiträume, um die sich die Dauer der Ausbildung auf Grund der durch die COVID-19-Krise bedingten Einschränkungen verlängert.“

2. § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 34b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.“

2. In § 14 Abs. 4 wird die Wortfolge „richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.“ durch die Wortfolge „richtet sich nach § 8 und § 8a.“ ersetzt.

3. In § 38a Abs. 5 wird der Betrag „30 Mio. Euro“ durch den Betrag „60 Mio. Euro“ ersetzt.

4. § 55 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) §§ 8 Abs. 9, 14 Abs. 4 und 38a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 3a

Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner

Zuständigkeit

§ 10. (1) Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.

(3) Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(4) Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216 ) benötigt.

(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.

Zulassungsverfahren

§ 11. (1) Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.

(2) Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.

(3) Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner zu widerrufen.

(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 12. (1) Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.

(2) Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:

  1. 1. Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
  2. 2. Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
  3. 3. Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
  4. 4. Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,
  5. 5. Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.

    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.

(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.

(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

Datenverarbeitung

§ 13. (1) Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 ) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und
-Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.“

2. § 47 lautet:

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“

3. § 48 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Wer eine Änderungsmeldung gemäß § 11 Abs. 3 unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß § 12 Abs. 4 verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.“

4. Dem § 53 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Abschnitt 3a samt Überschrift, § 47 und § 48 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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