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BGBl I 74/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
(NR: GP XXVII IA 703/A AB 261 S. 45 . BR: 10365 AB 10385 S. 911.)

74. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „1 150 Anwartschaftswochen“ durch die Wortfolge „1 040 Anwartschaftswochen“ ersetzt.

2. In § 13i Abs. 4 wird die Wortfolge „von 17%“ durch die Wortfolge „von 30,1%“ ersetzt.

3. § 13i Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gesamtbetrag der zu vergütenden Nebenleistungen kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend abgeändert werden.“

4. § 13k Abs. 4 lautet:

„(4) Der Zuschlag, der gemäß Abs. 1 einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3-fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4. Wenn es die Gebarung erfordert, kann der Zuschlag auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend so abgeändert werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich des Verwaltungsaufwands gedeckt werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage und des daraus resultierenden Aufwands kann eine mehrjährige Durchschnittsbetrachtung angestellt werden.“

5. § 13o Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Dieser beträgt in den Zuschlagszeiträumen von April bis November für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, in den Zuschlagszeiträumen von Dezember bis März für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,4-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5-fache beziehungsweise das 0,4-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren.“

6. Nach § 13o Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Zeiten des Urlaubs (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt (§ 9), sind die Zuschläge von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu Lasten des Sachbereiches Urlaub zu leisten.“

7. Nach § 39a wird folgender § 39b samt Überschrift eingefügt:

„Vorzeitige Auszahlung der Abfertigung gemäß Abschnitt III

§ 39b. (1) Arbeitnehmer haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf vorzeitige Auszahlung der Abfertigung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß § 13l beziehen und zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos sind.

(2) Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist bis spätestens 30. September 2020 vom Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu richten. Im Antrag hat der Arbeitnehmer zu erklären, dass er unmittelbar vor Antragstellung mindestens zwei Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, und dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos ist.

(3) Übersteigen im Zeitpunkt der Antragstellung die für die Abgeltung des Abfertigungsanspruchs erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspruch erforderlichen Beschäftigungswochen nach § 13d Abs. 1, sind diese übersteigenden Beschäftigungszeiten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als restlicher Abfertigungsbetrag bis spätestens 15. Februar 2021 entweder Betrieblichne Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat im Antrag nach Abs. 2 bekanntzugeben, ob der restliche Abfertigungsbetrag der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b zu überweisen oder ihm auszuzahlen ist. Der restliche Abfertigungsbetrag berechnet sich unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a, wobei die Grundlage für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs der kollektivvertragliche Stundenlohn nach § 13d Abs. 2 ist. Der restliche Abfertigungsbetrag gebührt nicht, sofern der Arbeitnehmer bereits zwölf Monatsentgelte an Abfertigung erhalten hat.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung nach Abs. 1 ist für die Berechnung der Verfallsfrist nach § 13g nicht zu berücksichtigen.“

8. Dem § 40 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die §§ 4 Abs. 1 sowie 13o Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 13i Abs. 4 und 13k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

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