3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter Aufgaben der Agentur
§ 65
(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.
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