- EStG 1988 § 2 Abs 2; LiebhabereiVO 1993 § 1 Abs 1, Abs 2, § 2 Abs 2, Abs 3: Zusammenhang mit der Überlassung von Gebäuden kommt der dreijährige Anlaufzeitraum des § 2 Abs 2 LiebhabereiVO nicht zur Anwendung;
- EStG 1988 § 2 Abs 2; LiebhabereiVO § 1 Abs 1; § 2 Abs 2: Vorliegen von Liebhaberei bei der Tätigkeit eines Vertreters, dessen Verluste ein Vielfaches der Umsätze ausmachen; Nichtanerkennung von Anlaufverlusten
- EStG 1988 § 2 Abs 3: Der Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann, muss absehbar sein
- EStG 1988 § 4 Abs 1; BAO § 92 Abs 1 lit b, § 188, § 295 Abs 1: Kriterien für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen;
- EStG 1988 § 6 Z 2 lit a, § 16 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 9: Gemälde sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter; eine Teilwertabschreibung gem § 6 Z 2 lit a EStG kommt jedoch in Betracht.
- EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 3; BAO § 184: § 20 EStG stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich beruflich veranlassten Aufwendungen und Ausgaben zu versagen; das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit trägt idR der AbgPfl
- EStG 1988 § 28 Abs 5; MRG § 1 Abs 4 Z 1; BAO § 21 Abs 1: Kriterien für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht;
- EStG 1972 § 37: Außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen;
- UStG 1972 § 11 Abs 7, § 11 Abs 14: Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs 4 UStG 1972;
- GebG § 3 Abs 4, § 18 Abs 1; BAO §§ 201, 216: Nach § 3 Abs 4 GebG hat die Festsetzung der Hundertsatzgebühren in einem Sammelbescheid für jedes gebührenpfl Rechtsgeschäft zu erfolgen;
- GGG § 2 Z 4, TP 9 lit b Z 4: Der Gebührenanspruch entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch
- KVG § 2 Z 3 lit b idF vor BGBl 1994/629 (nunmehr KVG § 2 Z 4 lit a idgF): Keine Steuerfreiheit eines „Großmutterzuschusses“, den eine Großmutterges gewährt, die auch als unmittelbare (Mutter-)Ges beteiligt ist
- AbgEO §§ 16, 26: Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht (Pfändungsgebühr); die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution nachträglich als unzulässig erweist,
- BAO § 20, § 303 Abs 4, § 307 Abs 2; B-VG Art 139 Abs 6: Die Beh hat bei der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens die Ermessensübung zu begründen; das zur Zeit der Verwirklichung des AbgTatbestandes geltende Recht ist anzuwenden;
- BAO § 115 Abs 1, § 167 Abs 2: Der VwGH hat zu überprüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind
- BAO §§ 131, 163: § 131 BAO entsprechende Bücher und Aufzeichnungen sind der Erhebung der Abg zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen
- BAO § 303 Abs 1 lit b und lit c: Entscheidungen von Gerichten oder VerwBeh, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmsgründe dar;
- FinStrG § 8 Abs 1, § 29, § 33 Abs 1, Abs 5: Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss die Vorschreibung der Abg ohne langwierige Nachforschung ermöglichen;