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Der Gebührenanspruch entsteht mit der Eintragung ins Grundbuch

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/354 Heft 15 v. 1.8.2000

§ 2 Z 4 , TP 9 lit b Z 4 GGG

Gem § 2 Z 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren auf die Eintragung in die öff Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung und nicht mit der Überreichung des Grundbuchsgesuches.

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