eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt, kann eine Gutschrift iSd § 11 Abs 7 UStG 1972 sein, die die Wirkung einer Rechnung entfaltet, wenn sie dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden ist und von diesem nicht widersprochen wird
§ 11 Abs 7 und Abs 14 UStG 1972