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Ist die Rechnungsausstellung nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs 4 UStG 1972;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/352 Heft 15 v. 1.8.2000

eine Rechnung, die der Leis­tungsempfänger ausstellt, kann eine Gutschrift iSd § 11 Abs 7 UStG 1972 sein, die die Wirkung einer Rechnung entfaltet, wenn sie dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden ist und von diesem nicht widersprochen wird

§ 11 Abs 7 und Abs 14 UStG 1972

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